Drucksache Nr. 1177/2021:
Jahresabschluss der Städtischen Häfen für das Geschäftsjahr 2020

Inhalt der Drucksache:

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1177/2021
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Jahresabschluss der Städtischen Häfen für das Geschäftsjahr 2020

Antrag,

gemäß § 35 Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) zu beschließen

1. über den Jahresabschluss der Städtischen Häfen Hannover zum 31.12.2020


2. über den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020
3. über die Entlastung der Betriebsleitung
4. den Jahresfehlbetrag in Höhe von 233.925,96 € auf die neue
Rechnung vorzutragen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender - Aspekte sind nicht berührt

Kostentabelle

Es entstehen für den allgemeinen Haushalt der Landeshauptstadt Hannover keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Für den Jahresabschluss 2020 der Städtischen Häfen Hannover gilt die Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) in der Fassung vom 12.07.2018. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 10a des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. V. m. § 35 EigBetrVO beschließt der Rat über den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Entlastung der Betriebsleitung sowie über die Verwendung des
Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes. Nach § 157 NKomVG obliegt die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebs dem für die Kommune zuständigen Rechnungsprüfungsamt.

Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung Wirtschaftsprüfer beauftragen oder zulassen, dass im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt die Beauftragung unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt.
Diese Drucksache zum Jahresabschluss 2020 beinhaltet eine zeitnahe und detaillierte Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2020. Die BRS Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde von den Städtischen Häfen Hannover am 27.11.2020 im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt mit der Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2020 beauftragt (Informationsdrucksache 2625/2020). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat am 28.04.2021 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer leitete das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 34 Abs. 1 EigBetrVO mit einem Anschreiben dem Oberbürgermeister ohne Beanstandungen oder Bemerkungen zu.
Die Betriebsleitung erhielt eine Kopie des Anschreibens.
Der durch die Pandemie verursachte Jahresfehlbetrag soll auf die
neue Rechnung vorgetragen werden.
82.0 
Hannover / 19.05.2021