Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1883 – Geha-Carré –,
erneuter Aufstellungsbeschluss, Beschluss frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Antrag,
1. erneut die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB entsprechend der Anlage 4 zu beschließen,
2. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans Nr. 1883 – Geha-Carré – entsprechend Anlage 2 und 3 zuzustimmen,
3. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Internet und öffentliche Auslegung in der Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Der Bebauungsplan und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich in gleicher Weise auf alle Menschen aus.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Die Klimawirkungsprüfung wird bei den nächsten Verfahrensschritten durchgeführt, wenn auch die Begründung für den Bebauungsplan erarbeitet wird, da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine aussagekräftigen Informationen vorliegen.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Das sogenannte Geha-Carré befindet sich im Stadttteil Bothfeld an der Kreuzung Podbielskistraße / Sutelstraße. Gegenwärtig ist das Plangebiet nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Überdies hat die Stadt Hannover ein Einzelhandels- und Zentrenkonzepts mit integriertem Nahversorgungskonzept und ein Vergünungsstättenkonzept, die auch für den vorliegenden Geltungsbereich gelten.
Um einen städtebaulichen Rahmen für in 2019 bestehende Entwicklungstendenzen zu definieren hatte der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung am 12.12.2019 einen Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 1883 – Geha-Carré – gefasst.
Darüber hinaus lag in 2023 für das Geschäftshaus Sutelstraße 2 ein Bauantrag für die Einrichtung eines Wettbüros vor. Dieser wurde zunächst zurückgestellt und später aufgrund der Veränderungssperre Nr. 126 – Geha-Carré – abgelehnt. Durch den Bauantrag war ein weiteres Planungserfordernis zur Steuerung von Vergnügungsstätten entstanden, da ein Wettbüro in o.g. Gebäudekomplex mit dem Vergnügungsstättenkonzept der Landeshauptstadt Hannover nicht vereinbar ist.
Es hat sich zwischenzeitlich gezeigt, dass am Standort damals wie auch heute eine harmonische Nutzungsmischung aus nichtgroßflächigem Einzelhandel, Büro und Dienstleistungsnutzung, nichtstörendem Gewerbe sowie Verwaltungsnutzung vorhanden ist. Darüberhinausgehende Entwicklungstendenzen bestehen nicht mehr. Überdies sind in dem Gebiet keine negativen städtebaulichen Effekte eingetreten. Somit sind neben den Regelungen zu Vergnügungsstätten und Einzelhandelsnutzungen derzeit keine weiteren planungsrechtlichen Festsetzungen zum Art und Maß der baulichen Nutzung erforderlich.
Mit der vorliegenden Planung soll die Zulässigkeit bestimmter Typen von Vergnügungsstätten und zusätzlich Festsetzungen zu Einzelhandelsnutzungen geregelt werden um den zentralen Versorgungsbereich „C-Zentrum Sutelstraße“ in seiner Entwicklungsfähigkeit zu schützen und zu stärken.
Es wird ein einfacher Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2a und 2b BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß §13 BauGB aufgestellt. Bis auf die Regelungen hinsichtlich der Vergnügungsstätten und Einzelhandelsnutzungen sind bauliche Vorhaben weiterhin auf der Grundlage von § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.
61.13
Hannover / May 28, 2025