Drucksache Nr. 1163/2020:
Sukzessive Wiederaufnahme der Entgeltpflicht gem. der Entgeltregelung für die Nutzung städtischer Kindertageseinrichtungen und der Kostenbeitragspflicht gem. der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege

Inhalt der Drucksache:

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1163/2020
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Sukzessive Wiederaufnahme der Entgeltpflicht gem. der Entgeltregelung für die Nutzung städtischer Kindertageseinrichtungen und der Kostenbeitragspflicht gem. der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege

Antrag, für alle Einrichtungen und Tagespflegeverhältnisse, für die ein Entgelt gem. der Entgeltregelung bzw. ein Kostenbeitrag gem. der Satzung erhoben wird, zu beschließen:


1. Mit Wirkung ab dem 01.06.2020 sind die Kostenbeiträge gem. § 5 der Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege wieder vollumfänglich zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Förderung in Kindertagespflege aufgrund behördlicher Verfügung oder gesetzlicher Regelung untersagt wird.

2. Die Neufassung der in der Anlage 1 beigefügten Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege mit Wirkung ab dem 01.08.2020.

§ 5 wird wie folgt ergänzt:
(5) Ist die Förderung in Kindertagespflege aufgrund behördlicher Verfügung oder gesetzlicher Regelung untersagt, wird kein Kostenbeitrag gem. Absatz 1 erhoben.

3. Mit Wirkung ab dem 15.06.2020 gilt bei Inanspruchnahme von Notgruppen in Kindertagesstätten für die Erhebung des Entgelts einschließlich des Essengeldes (gem. §§ 1 und 9 der Entgeltreglung) Folgendes:
· Erfolgt die Betreuung im vertraglich vereinbarten Umfang, ist hierfür das gem. Entgeltregelung festgesetzte Entgelt zu entrichten.
· Erfolgt die Betreuung nicht im vertraglichen Umfang, jedoch mindestens hälftig, sind 50% des gem. Entgeltregelung festgesetzten Entgeltes zu entrichten.
· Erfolgt die Betreuung nicht im vertraglichen Umfang und nicht mindestens hälftig, wird weiterhin auf die Erhebung des Entgeltes verzichtet.


4. Die Ergänzung des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Entgeltregelung gem. Anlage 2 mit Wirkung ab dem 01.08.2020:
„Bei Schließung der Einrichtung aufgrund behördlicher Verfügung oder gesetzlicher Regelung sind hingegen kein Betreuungsentgelt und kein Essengeld zu zahlen.“

5. Gem. Ziffer 3 ausfallende Entgelte (einschl. Essengeld) werden den Einrichtungen erstattet. Von Seiten der Landeshauptstadt Hannover geförderte Betriebskindertagesstätten erhalten maximal den jeweiligen Höchstbeitrag der städtischen Entgeltregelung. Zugleich sind sie aufgefordert, ihre Betriebsausgaben auf das zwingend erforderliche Maß zu begrenzen.

6. Die laufende Förderung von Kindertageseinrichtungen erfolgt weiter auf Grundlage der jeweiligen Fördersystematik. Sind Nachweise über Kinderlisten zu erbringen, gilt als Grundlage die Durchschnittsbelegung der Kinder mit Erstwohnsitz in Hannover während der letzten drei Monate.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Umsetzung des Ratsbeschlusses wirkt sich grundsätzlich in gleicher Weise auf alle Geschlechter aus. Das Vertragsverhältnis schließt alle Kinder gleichermaßen ein, ohne damit eine gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung zu verbinden.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36501
Kindertagesbetreuung
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 500.000,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis -500.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -500.000,00 €

Begründung des Antrages




Begründung

Mit fachaufsichtlicher Weisung vom 13. März 2020 hatte das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung die Gesundheitsämter angewiesen, unter anderem den Betrieb von sämtlichen Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und der Kindertagespflege vom 16. März bis einschließlich 18. April 2020 zu untersagen.

Gem. der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 wurde der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten sowie nach § 43 Abs. 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs erlaubnispflichtiger Kindertagespflege dann weiter bis zum 06.05.2020 untersagt. Ausgenommen war – wie bislang - die Notbetreuung in kleinen Gruppen.

Gem. Beschlussdrucksache- Nr. 0786/ 2020 wurde vor diesem Hintergrund mit Wirkung für die Monate April und Mai 2020 auf die Erhebung von Entgelten und das Essengeld verzichtet.

Die o.g. Verordnung wurde von Seiten des Landes Niedersachsen zwischenzeitlich erneut modifiziert – u.a. mit einer deutlichen Ausweitung der Notbetreuung.

So besteht seit dem 11.05.2020 für Kita-Träger die Möglichkeit, die Kapazitäten auf bis zu 13 Kinder im Ü3-Bereich (halbe Gruppenstärke) zu erhöhen. In Notgruppen mit überwiegend Krippenkindern können bis zu acht Kinder betreut werden, in Hortgruppen bis zu 10 (ebenfalls halbe Gruppenstärke).

Damit kann im Stadtgebiet die Kapazität der Notbetreuung in Kindertagesstätten auf etwa 50% der im Regelbetrieb betreuten Kinder ausgebaut werden. Dieses Ziel wird im Sinne eines sukzessiven Ausbaus und mit Blick auf den steigenden Bedarf der Familien von Seiten der Landeshauptstadt Hannover in Zusammenarbeit mit den Freien Trägern offensiv verfolgt.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass in ausreichendem Umfang dienstfähiges Personal vorgehalten werden kann.

Mit den im Antragstext genannten Modalitäten zur sukzessiven Wiederaufnahme der Entgelt- und Beitragspflicht wird den von Seiten der Nds. Landesregierung eröffneten Betreuungsmöglichkeiten Rechnung ebenso getragen wie den besonderen Umständen im Rahmen der Weiterführung des Notbetriebs.

So werden mit dem schrittweisen Wiedereinsetzen der Entgeltpflicht im Kindertagesstättenbereich all diejenigen weiterhin entgeltfrei bleiben, deren Notbetreuungszeit nicht mindestens die Hälfte des vertraglich vereinbarten Regelbetreuungsumfangs erreicht. Für darüberhinausgehende Notbetreuungszeiten gilt außerdem die hälftige Entgeltpflicht auch dann, wenn in der Notgruppe bis zu 99% der regulären Betreuungszeit erreicht werden. Die volle vertraglich vereinbarte Betreuungszeit wird aktuell nur von sehr wenigen Familien in Anspruch genommen.

Der Regelbetrieb von Tagespflegepersonen und in Großtagespflegestellen konnte bereits am 11.05.2020 wieder aufgenommen werden, die bis dahin geltende Verordnung wurde aufgehoben.

Sämtliche Regelungen gelten bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs, d.h. bis zur Aufhebung der Notbetreuungsverordnung. Nach derzeitigem Sach- und Kenntnisstand wird dies voraussichtlich nach den Sommerferien erfolgen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Kita-Entgeltordnung und der Tagespflegesatzung wird außerdem ein Instrument geschaffen, um auf mögliche (künftige) Schließungen adäquat reagieren zu können.
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Hannover / 27.05.2020