Drucksache Nr. 1162/2018:
Veränderungssperre Nr. 106 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1275, 1. Änderung, - südöstlich Schwarzer Bär -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1162/2018
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Veränderungssperre Nr. 106 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1275, 1. Änderung, - südöstlich Schwarzer Bär -

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1275, 1. Änderung, nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 106 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt mit der inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zu dem Bebauungsplanänderungsverfahren.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 1275 soll für das Plangebiet östlich der Deisterstraße, südlich Schwarzer Bär ein Ausschluss bestimmter Vergnügungsstätten erfolgen. In dem gegenwärtig festgesetzten Kerngebiet sind Vergnügungsstätten grundsätzlich zulässig. In diesem zentralen Bereich Lindens ist inzwischen ein Trend zu beobachten, dass vermehrt Anträge zur Einrichtung von Wettbüros gestellt werden. Wettbüros bieten die Möglichkeit an, auf unterschiedliche Wettereignisse zu setzen, die zum Teil auf großen Bildschirmen im Verlauf unmittelbar oder zeitversetzt beobachtet werden können. Mit einer gewissen Aufenthaltsqualität laden sie zur Unterhaltung und zum Verweilen ein. Es handelt sich hierbei um eine besondere Art von Vergnügungsstätten, denen ähnliche Auswirkungen wie Spielhallen beigemessen werden; sie unterfallen nicht den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, der ansonsten zu einer Anlagenbeschränkung führt. Um den befürchteten Auswirkungen einer vermehrten Zunahme von Wettbüros entgegen zu wirken, insbesondere eine Verödungsentwicklung - Trading-Down-Effekt - zu verhindern, ist in dem bezeichneten Gebiet ein Bebauungsplanänderungsverfahren eingeleitet worden. Mit Nutzungsausschlüssen soll der besonderen Bedeutung dieses insbesondere von Einzelhandel geprägten pulsierenden Kernbereichs Lindens Rechnung getragen werden.

Im vergangenen Jahr ist für das Grundstück Deisterstraße 15 ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladengeschäftes zu einem Wettbüro gestellt worden. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Bebauungsplans vom 28.09.2017 ist die Entscheidung über dieses Baugesuch für die Dauer von 12 Monaten gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt worden. Da es nicht auszuschließen ist, dass die zu ändernden Planfestsetzungen nicht innerhalb dieses Zurückstellungszeitraumes in Kraft treten werden, ist es zur weiteren Sicherung der Planung erforderlich, eine Veränderungssperre zur Ablehnung des Baugesuches zu erlassen.
61.1B 
Hannover / 09.05.2018