Drucksache Nr. 1160/2016:
Bebauungsplan Nr. 1817 - Feuerwache 3 -
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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1160/2016
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1817 - Feuerwache 3 -
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1817 zu beschließen,
2. dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1817 mit Begründung zuzustimmen und
3. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Benachteiligungen von Altersgruppen, geschlechtsspezifische Benachteiligungen oder anderweitige gruppenbezogene Benachteiligungen sind nicht zu erkennen.

Kostentabelle

Es entstehen Kosten für die Ertüchtigung der Straßenverkehrsfläche einschließlich Geh- und Radweg an der Lange-Feld-Straße in Höhe von voraussichtlich 390.000 €, die Signalisierung der Ausfahrten der Feuerwache 3 einschließlich Anbindung an die bereits signalisierte Kreuzung Lange-Feld-Straße/Bemerode Straße ca. 100.000,00 € und für den Bau eines Regenwasserkanals von 100.000 €. Die Kosten werden im Folgenden in Teilen der Gesamtmaßnahme zugeordnet, die mit einer separaten Drucksache vorgestellt werden wird..

Begründung des Antrages

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1817 umfasst Flächen eines unbebauten Grundstücks zwischen der Lange-Feld-Straße und der Güterumgehungsbahn. Das Plangebiet liegt im unbeplanten Außenbereich gemäß § 35 BauGB, in dem die Errichtung einer Feuerwache nicht zulässig ist.

Die Gebäudesubstanz der Feuerwache 3 in der Jordanstraße entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen und an dem Standort gibt es keine Erweiterungsmöglichkeiten. Daher ist der Neubau einer Feuerwache notwendig (siehe Beschlussdrucksache Nr. 1943/2015 "Neubau einer Feuer- und Rettungswache auf dem Grundstück Lange-Feld-Str. (nordwestlich Kleingartenkolonie Rosenhöhe) als Ersatz für die abgängige Feuer- und Rettungswache 3 in der Jordanstraße; gleichzeitig neuer Standort für die operativen Einheiten der Werkfeuerwehr der Deutschen Messe AG").

Um die vorgenannte Nutzung planungsrechtlich zu ermöglichen, ist mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1817 vorgesehen, eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Zentrum für den Brandschutz, technische Hilfeleistung und Rettungsdienst“ festzusetzen.

Der Beschluss über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde am 14.10.2015 vom Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode gefasst. Dabei wurde folgendes Ziel formuliert: - Feuerwehr -

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 1817 wurde vom 03. Dezember 2015 bis einschließlich 11. Januar 2016 durchgeführt.
Während dieser Zeit sind keine Anregungen eingegangen

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat vom 01.04. - 04.05.2016 stattgefunden. In dieser Zeit gingen folgende abwägungserheblichen Stellungnahmen ein:

BUND, Schreiben vom 02.05.16
Das Vorhaben widerspräche den aktuell gültigen Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP 2005). Demnach ist das Gebiet als „Vorranggebiet für Freiraumfunktionen“ und als „Vorbehaltsgebiet für die Erholung“ gesichert und daher keine Bebauung möglich. Hinzukommt, dass der Bereich im Landschaftsrahmenplan der Region Hannover als „Regional bedeutsamer Korridor“ für den Biotopverbund dargestellt ist.
Auf dem Gelände befindet sich eine gut ausgebildete Grünlandfläche mit einer hohen Wertstufe mit einem alten Baum- und Strauchbestand. Hinzu kommen 135 Bäume und 29 Sträucher, von denen 85 Bäume und 28 Sträucher gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Hannover geschützt sind.
Außerdem konnten 19 Brutvogelarten im Plangebiet nachgewiesen werden. Darunter sind auch gefährdete Arten wie der Gartenrotschwanz und die Rauchschwalbe. Entsprechend dem § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es ohne Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten zu zerstören.
Hinsichtlich der Fledermäuse kann das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn die Gutachter festhalten, dass keine Fledermausquartiere festgestellt wurden, empfehlen Sie gleichzeitig den Einsatz eines Hubsteigers, um mögliche Fledermausquartiere festzustellen!
Der Einschätzung der Gutachter, dass keine Amphibien im Plangebiet anzutreffen sind, wird nicht gefolgt.
Sollte die Feuerwache an der Lange-Feld-Straße errichtet werden, wird der Grundstein für die weitere Bebauung des Umfeldes und damit auch dem westlich gelegenen Bereich geschaffen.


Stellungnahme der Verwaltung
Nach dem geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm 2005 für die Region Hannover (RROP 2005) liegt das Plangebiet im „Vorranggebiet für Freiraumfunktionen“ und im „Vorbehaltsgebiet für Erholung“. Die Einrichtung öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen, die notwendig und siedlungsnah zu verwirklichen sind und für die im Siedlungsbereich keine geeigneten Flächen verfügbar sind, ist hier jedoch bei Bedarf möglich. Da zum Bau der Feuerwache kein geeigneter Standort im Siedlungsbereich existiert, ist das Vorhaben mit den Zielen des Vorranggebietes für Freiraumfunktionen vereinbar. Die Belange des Vorsorgegebietes für Erholung sind zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die Realisierung des Vorhabens jedoch höher zu bewerten als die Bedeutung des Gebietes für die Erholung, weil aufgrund der dortigen Kleingartennutzung und der Belastung durch die naheliegende Gleisanlage dieser Bereich eine eher geringe Erholungsfunktion für die breite Bevölkerung hat.
Daneben liegt der aktuelle Entwurf des kommenden RROP 2016 bereits vor. Da das gemäß RROP 2005 festgelegte „Vorranggebiet für Freiraumfunktionen“ und „Vorsorgegebiet für Erholung“ im RROP-Entwurf 2016 nicht mehr festgelegt ist, stehen dem Vorhaben in Zukunft keine Ziele oder Grundsätze der Raumordnung entgegen.
Der Standort der Feuerwache ist aus betrieblichen Gründen alternativlos, eine weitere Bebauung des Bereiches ist nicht geplant. Der Biotopverbund des Landschaftsrahmenplanes wird durch das Gebäude nicht unterbrochen.
Die Eingriffsbilanzierung ist auf der Grundlage einer Berechnung nach dem Hannover-Modell in die Planung eingeflossen. Diese ist der Drucksache in Anlage 3 beigefügt.
Die LHH befindet sich zum Artenschutz (Rauchschwalbe) in enger Abstimmung mit der untere Naturschutzbehörde, da der Bebauungsplan nicht in Kraft treten kann, bevor die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt worden ist. In den relativ nahe gelegenen Viehställen der Tierärztlichen Hochschule (TiHo) ist ein Ansiedlungsversuch vorgesehen, am dem sich die LHH beteiligen bzw. der entsprechend erweitert werden kann, so dass er als CEF (continued ecological functionality) -Maßnahme für den B-Plan 1817 in Betracht kommt. Die TiHo hat diese Möglichkeit bereits grundsätzlich zugesagt.
Der Anregung vor dem Eingriff unter Einsatz eines Hubsteigers auch die höheren Bereiche der Bäume nach möglichen Fledermausquartieren zu untersuchen, wird gefolgt.
Im Plangebiet sind weder Amphibienfunde gemacht worden noch sind für Amphibien als Laichplatz geeignete strukturreiche Gewässer vorhanden. Es kann davon ausgegangen werden, dass keine größere Amphibienpopulation vorhanden ist, die ab- oder zuwandern würde.
Der Standort der Feuerwache ist aus betrieblichen Gründen alternativlos, eine weitere Bebauung des Bereiches ist nicht geplant.


Region Hannover, Schreiben vom 04.05.16
Das strukturreiche Plangebiet wird aus der Sicht des Naturschutzes kritisch gesehen. Es wird befürchtet, dass die Feuerwache der Einstieg in eine weitere Bebauung sein könnte. Dies stünde jedoch im Konflikt mit dem Landschaftsrahmenplan, der hier einen regional bedeutsamen Korridor für den Biotopverbund darstellt.

Für das Brutvorkommen der geschützten Rauchschwalbe muss eine artenschutzrechtliche Ausnahme möglich und nachgewiesen sein, bevor der Eingriff stattfinden kann. Das bedeutet auch, dass der Stall als Fortpflanzungsstätte der besonders geschützten Art nicht abgerissen werden darf, bevor nicht das Brutpaar eine andere Nistgelegenheit angenommen hat.
Auch in einer Feuerwache – zum Beispiel in einer Halle, wo Maschinen und Löschzüge stehen - wäre eine Besiedlung durch Rauchschwalben vorstellbar. Vor diesem Hintergrund wäre eventuell zu überlegen, ob das Stallgebäude zunächst erhalten und in die neue Bebauung integriert werden kann, bis die Schwalben einen anderen Nistplatz angenommen haben.
Eine andere Möglichkeit könnte sein, das Gebäude zu versetzen, zum Beispiel in einen Kleingarten in der Nachbarschaft mit Kleintierhaltung.

Es wird dringend empfohlen, in den nächsten Planungsphasen die Baugrundsituation näher zu erkunden und den Fragen von drängendem Grundwasser besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Wegen des hohen Grundwasserstandes und der teilweise undurchlässigen Gesteinsschichten wird eine vollständige Versickerung nicht möglich sein. Bei Einleitung in die Regenwasserkanalisation wird eine Überlastung des Vorflutsystems befürchtet.


Stellungnahme der Verwaltung
Der Standort der Feuerwache ist aus betrieblichen Gründen alternativlos, eine weitere Bebauung des Bereiches ist nicht geplant. Der Biotopverbund des Landschaftsrahmenplanes wird durch das Gebäude nicht unterbrochen.
Die LHH befindet sich zum Artenschutz (Rauchschwalbe) in enger Abstimmung mit der untere Naturschutzbehörde, da der Bebauungsplan nicht in Kraft treten kann, bevor die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung in Aussicht gestellt worden ist. In den relativ nahe gelegenen Viehställen der Tierärztlichen Hochschule (TiHo) ist ein Ansiedlungsversuch vorgesehen, am dem sich die LHH beteiligen bzw. der entsprechend erweitert werden kann, so dass er als CEF (continued ecological functionality) -Maßnahme für den B-Plan 1817 in Betracht kommt. Die TiHo hat diese Möglichkeit bereits grundsätzlich zugesagt.
Bei der Hochbauplanung ist der Baugrundsituation und drängendem Grundwasser besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Das anfallende Niederschlagswasser soll gemäß Abwassersatzung von dem Grundstück gedrosselt in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet werden. Im Rahmen der Hochbauplanung ist der entsprechende hydraulische Nachweis zu erbringen.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist in Anlage 3 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
61.13 
Hannover / 20.05.2016