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für den in der Anlage gekennzeichneten Abschnitt der Badenstedter Straße von Güterumgehungsbahn (ca. 130 m östlich Carlo-Schmid-Allee) bis Bartweg den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der beidseitigen Nebenanlagen (sämtliche Verkehrs- und Grünflächen), der Beleuchtungseinrichtungen sowie der Gossen und Straßenabläufe gesondert zu ermitteln und abzurechnen.
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 115.000,00 € erwartet.
Die beidseitigen Nebenanlagen der Badenstedter Straße von Güterumgehungsbahn
(ca. 130 m östlich Carlo-Schmid-Allee) bis Bartweg waren nach Jahrzehnte langer Nutzungsdauer abgängig und mussten erneuert werden.
Bei den im Jahr 2003 durchgeführten Baumaßnahmen wurden die Nebenanlagen (insbesondere Geh- und Radwege sowie südliche Parkflächen) entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Auf der südlichen Straßenseite wurden erstmals separate Parknischen angelegt.
Die in der Straße vorhandenen 8 Überspannleuchten wurden durch eine erdverkabelte Beleuchtung (19 Leuchten an Stahlrohrmasten) ersetzt. Des Weiteren wurde in dem ausgebauten Straßenabschnitt die Anzahl der Straßenabläufe erhöht.
Die vorgenannten Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.
Für den Ausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 287.000,00 € entstanden.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 OVG B 122/86 vom 11.02.1987).
Die Badenstedter Straße gehört zu den "Durchgangsstraßen", der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Straßenteileinrichtung zwischen 25 und 65 %. Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.