Drucksache Nr. 1154/2005 N1:
Widerspruchsbeirat für Angelegenheiten des überörtlichen Sozialhilfeträgers

Inhalt der Drucksache:

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1154/2005 N1
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Widerspruchsbeirat für Angelegenheiten des überörtlichen Sozialhilfeträgers

Antrag,

  1. Bei der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Soziales, wird ein Widerspruchsbeirat für Angelegenheiten des überörtlichen Sozialhilfeträgers eingerichtet.
  2. Die von den Fraktionen benannten Personen werden zu Mitgliedern des Widerspruchsbeirats berufen

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Nach den Erfahrungen der Verwaltung sind keine geschlechtsspezifischen Besonderheiten betreffend des Widerspruchsverfahrens vorhanden. Daran wird sich auch durch die Einrichtung des Widerspruchsbeirats nichts ändern. Die Beratung und Entscheidung über die Widersprüche erfolgt geschlechtsunabhängig.

Kostentabelle

Die finanziellen Auswirkungen der Einrichtung des Widerspruchsbeirats sind zwar noch nicht endgültig absehbar, dürften sich mit sehr großer Wahrscheinlichkeit aber in einer zu vernachlässigenden Größenordnung bewegen.

Begründung des Antrages

Zu 1.:

Die Landeshauptstadt Hannover wird zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Land Niedersachsen) herangezogen (§ 8 Abs. 2 Nds. AG SGB XII in Verbindung mit der Heranziehungsverordnung). Dies bedeutet, dass die Fallbearbeitung und der Erlass der Bescheide durch den Fachbereich Soziales erfolgen.

Hieran hatte sich auch durch die Bildung der Region Hannover zum 1.1.2001 nichts geändert.

Wurde bis zum 31.12.2004 gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt, erfolgte der Erlass des Widerspruchsbescheides vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Niedersachsisches Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben/NLZSA).

Durch das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 16.12.2004 wurde dieses Verfahren geändert. Mit Wirkung vom 01.01.2005 an erlassen die herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe (also auch die Landeshauptstadt Hannover) nunmehr die Widerspruchsbescheide selbst (§ 9 Abs. 5 Satz 2 Nds. AG SGB XII).

Vor Erlass eines Widerspruchsbescheides sind sozial erfahrene Personen, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialhilfeempfängern beratend zu beteiligen (§ 116 Abs. 2 SGB XII iVm § 116 Abs. 1 SGB XII).

Soweit die Landeshauptstadt Hannover in ihrer Eigenschaft als örtlicher Träger der Sozialhilfe Widerspruchsbescheide bis zum 31.10.2001 (also vor Bildung der Region Hannover) zu erlassen hatte, war hierfür ein solches Gremium (sog. Widerspruchsbeirat) gebildet worden. Die Mitglieder wurden von den Ratsfraktionen benannt.

Im Hinblick auf die vorgenannte gesetzliche Änderung muss nunmehr ein solcher „Widerspruchsbeirat“ neu installiert werden.

Sozial erfahren sind solche Personen, die praktische Erfahrungen mit den Problemen sozial schwacher Bürger haben. Auf welche Weise diese Erfahrungen erworben worden sind, durch (haupt-)berufliche Tätigkeit, durch ehrenamtliches Engagement oder auf sonstige Weise, ist hierbei ohne Belang. Ebenso wenig sind ein bestimmter Beruf, eine bestimmte Berufsbildung oder einschlägige Rechtskenntnisse erforderlich. Insbesondere kommen in Betracht Vertreter der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
Im Widerspruchsbeirat werden Angelegenheiten der im SGB XII geregelten Hilfen, insbesondere der stationären Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der stationären Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie der stationären Hilfe zur Pflege (Heimunterbringung), behandelt.
Die Verwaltung hat zunächst versucht, diesen Beirat gemeinsam mit der Region Hannover zu bilden; hierzu sah sich die Region allerdings nicht in der Lage. Zwischenzeitlich liegen bereits ca. 35 Widersprüche vor, die erst beschieden werden können, wenn zuvor der Beirat beteiligt wurde. Wird ein Widerspruch ohne dessen Beteiligung erlassen, ist er schon wegen dieses Formverstoßes rechtswidrig.

Den Widerspruchsführern wurde jeweils eine Zwischennachricht übersandt und die Sachlage insoweit erläutert. Andererseits besteht für einige Widerspruchsführer zwischenzeitlich die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu erheben, weil über den Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde.


Zu 2.:

Der Widerspruchsbeirat wird aus insgesamt sieben Personen bestehen.
Aufgrund der zwischenzeitlich mit Wirkung vom 30.04.2005 an erfolgten Änderung der Nds. Gemeindeordnung ist nunmehr das Auswahlverfahren nach „Hare/Niemeyer“ vorzunehmen.

Demnach stellt sich das Vorschlagsrecht mittlerweile wie folgt dar:

SPD: 3

CDU: 2

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 1

CDU / F.D.P. durch Losentscheid : 1

Die Fraktionen haben folgende Personen benannt:

SPD: Ratsfrau Ulrike Bittner-Wolff
Ratsfrau Christiane Rintelmann
Ratsfrau Gunda Schröder

CDU: werden nachbenannt

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ratsfrau Hannelore Mücke-Bertram

FDP: Ratsherr Erich Ziemert


Die Berufung erfolgt für die Dauer der Wahlperiode.
50.2 
Hannover / 31.05.2005