Drucksache Nr. 1130/2013:
Bebauungsplan Nr. 1312, 1. Änderung - Bomhauerstraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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1130/2013
4
 
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Bebauungsplan Nr. 1312, 1. Änderung - Bomhauerstraße
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1312, 1. Änderung mit Begründung
zuzustimmen und
2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes, der Ausschluss von Einzelhandel, wirkt sich auf alle Bevölkerungsgruppen in gleichem Maße aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Im Plangebiet gelten die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 1312 aus dem Jahre 1994. Nach dem Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Hannover sollen zur Sicherung zentraler Versorgungsbereiche Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage ausgeschlossen werden.
Der Beschluss über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde am 08.11.2012 vom Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld gefasst. Dabei wurde folgendes Ziel formuliert:
- Ausschluss von Einzelhandel.
In der gleichen Sitzung wurde ein Zusatzantrag (DS 15-2590/2012) mit folgendem Inhalt beschlossen:
1. Es sollen bestehende Betriebe weiterhin zulässig sein.
2. Für die bestehenden Betriebe sollen angemessene Erweiterungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
3. Das Handwerkerprivileg soll aufgenommen werden.

Mit dem vorgelegten Satzungsentwurf ist gewährleistet, dass die Grundsätze des Bestandsschutzes gelten. Das Handwerkerprivileg wird mit § 3 der textlichen Festsetzungen Teil der Satzung.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 1312, 1. Änderung wurde vom 27. Dezember 2012 bis einschließlich 28. Januar 2013 durchgeführt. Während dieser Zeit ist von einer Anliegerin, vertreten durch einen Anwalt, der Wunsch zur Errichtung eines Garten- und Pflanzenmarktes geäußert worden. Die Zulässigkeit wurde unter anderem mit einem benachbarten Autohandel begründet. Auf dem benachbarten Grundstück befindet sich jedoch lediglich ein Autoabstellplatz. Da es sich bei der angedachten Nutzung um zentrenrelevanten Einzelhandel handelt und es das ausdrückliche Ziel des Bebauungsplanes ist, Einzelhandel auszuschließen, kann dieser Anregung nicht gefolgt werden.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist in Anlage 4 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
61.13 
Hannover / 14.05.2013