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1) über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen gemäß Anlage 1 zu dieser Drucksache zu entscheiden und
2) den Lärmaktionsplan 2024 für die Landeshauptstadt Hannover gemäß Anlage 2 zu beschließen.
Die mit der Beschlussempfehlung verfolgte Zielsetzung wirkt sich in gleicher Weise auf alle Menschen aus.
Im Lärmaktionsplan werden Maßnahmen vorgeschlagen, die zu einer Verringerung der Lärmbelastung beitragen werden. In Verbindung mit einer verträglicheren Abwicklung und einer Reduzierung der Geschwindigkeit des Kfz-Verkehrs führt dies zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen und damit zu einer positiven Klimawirkung.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (RL 2002/49/EG) über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2002 wurden Vorschriften zur systematischen Erfassung von Lärmbelastungen (Lärmkartierung) und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen erlassen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 wurde die Umgebungslärmrichtlinie mit der Änderung des § 47 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) in nationales Recht umgesetzt.
Die Landeshauptstadt Hannover hat als zuständige Behörde die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung durchzuführen.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 47d BImSchG ist die Lärmkartierung und der Lärmaktionsplan bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten aber alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
Die Lärmkartierung hat die Landeshauptstadt Hannover als zuständige Behörde im März 2023 aktualisiert und veröffentlicht.
Als nächster Schritt schließt sich die Lärmaktionsplanung der Landeshauptstadt Hannover an, die bis zum 18.07.2024 an das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz gemeldet werden musste.
Verfahren
Nach § 47 d Abs. 3 BImSchG ist die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne zu hören. Ihr ist die Möglichkeit zu geben, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt im Rahmen einer Auslegung des Entwurfs der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes.
Der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 20.02.2025 dem Entwurf des Lärmaktionsplanes 2024 zugestimmt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Landeshauptstadt Hannover lag im Zeitraum vom 03.03.2025 bis 05.04.2025 in der Eingangshalle der Bauverwaltung Hannover zur Einsicht aus. Während der Auslegungsfrist konnten Stellungnahmen schriftlich, per Mail, während der Sprechzeiten zur Niederschrift oder per online-Beteiligung abgegeben werden. Parallel dazu wurde den an dem Verfahren zu beteiligenden Behörden und Institutionen (TÖB) ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Bürgerinnen und Bürger sowie die beteiligten Behörden hatten in dieser Zeit die Möglichkeit, ihre Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Lärmaktionsplanes abzugeben. Insgesamt sind fünf Stellungnahmen von Bürger*innen und sechs Stellungnahmen von den beteiligten Behörden und Institutionen eingegangen. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen, abgewogen und teilweise eingearbeitet. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen legt die Verwaltung nunmehr die Endfassung des Lärmaktionsplanes 2024 (Anlage 2) zur abschließenden Beschlussfassung nach Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 1) vor. Daran anschließend erfolgt die Umsetzungsphase des Lärmaktionsplanes 2024.
Vorgehensweise
Die Ergebnisse der aktuellen Lärmkartierung sind ausgewertet worden. Dabei konnten gegenüber der Kartierung aus dem Jahr 2017 keine grundlegend neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Lärmbelastungen festgestellt werden. Aufgrund neuer Berechnungsvorschriften werden die Lärmbelastungen konservativer betrachtet, so dass die absoluten Zahlen zu den belasteten Menschen sich verändert haben und nicht mehr mit den Werten älterer Kartierungen vergleichbar sind. Mit dem nun vorgeschriebenen Median-Verfahren werden die Bewohner*innen nicht mehr auf alle Fassadenpunkte eines Gebäudes gleichmäßig verteilt, sondern die Gesamtzahl der Bewohnerschaft wird nur noch auf die lautere Hälfte der Fassadenpunkte verteilt (siehe LAI-Hinweise zur Lärmkartierung vom 27.01.2022). Damit verbunden ist grundsätzlich eine höhere Betroffenenzahl insgesamt. Die räumliche Verteilung der Belasteten in den Hauptbelastungsbereichen an den Hauptverkehrsstraßen ist demgegenüber weitestgehend gleichgeblieben.
Für die Verlängerung des Lärmaktionsplans wurde untersucht, inwieweit die im Lärmaktionsplan 2018 enthaltenen Maßnahmen umgesetzt werden konnten, ob neue Maßnahmen aufgenommen werden müssen oder die bestehenden Maßnahmen weiterhin Gültigkeit besitzen. Diese Überprüfung hat im Ergebnis gezeigt, dass es keiner grundlegenden Überarbeitung des Lärmaktionsplans 2018 bedarf, so dass dieser fortgeführt werden soll.
In einer kurzen Zusammenfassung wird der bisher erreichte Umsetzungsstand der Maßnahmen dargestellt.
Allgemeine städtebauliche und verkehrliche Maßnahmen
Die im Lärmaktionsplan aufgeführten Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher und verkehrlicher Ansätze wie z. B. „Stadt der kurzen Wege“, „Tempo-30-Zonen in Wohngebieten“, „Förderung des Umweltverbundes“ haben weiterhin eine bedeutende Rolle und werden bei allen städtischen Planungen grundsätzlich berücksichtigt.
Weitere Maßnahmen
Weiteren Maßnahmen, wie lärmmindernde Fahrbahnbeläge, lärmmindernde Straßenraumgestaltungen und Anforderungen an andere Baulastträger werden standardmäßig bei allen anstehenden relevanten Planungen berücksichtigt und umgesetzt.
Der lärmmindernde Fahrbahnbelag wird bei Fahrbahnsanierungen im Rahmen des Deckenerneuerungsprogramms eingesetzt, so dass inzwischen zahlreiche Streckenabschnitte berücksichtigt werden konnten. Auch in Zukunft werden lärmmindernde Fahrbahnbeläge zum Einsatz kommen.
Bei der lärmmindernden Straßenraumgestaltung werden alle Elemente des Straßenraumentwurfs einer Überprüfung hinsichtlich der Lärmvermeidung unterzogen. Mit einem Maßnahmenkatalog mit verschiedenen Aspekten wie z. B. Vermeidung hoher Fahrgeschwindigkeiten, Verstetigung der Verkehre und Flächenoptimierung für die Verkehrsmittel des Umweltverbunds können Straßenraumplanungen hinsichtlich der Lärmminderung verbessert werden. Dieses Prinzip wird in den nächsten Jahren in der Landeshauptstadt Hannover weiterhin Anwendung finden.
In der Landeshauptstadt Hannover sind weitere Baulastträger
zuständig für Verkehrswege, zu denen die Landeshauptstadt Hannover das Gespräch sucht, um diese für die Lärmproblematik zu sensibilisieren. Eine Beteiligung an Planungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), der Region Hannover als Trägerin des ÖPNV oder der Deutschen Bahn für Schienenwege erfolgt standardmäßig. Die Landeshauptstadt Hannover fordert jeweils, die Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung zu optimieren oder gegebenenfalls vorhandene Prioritäten im Sinne der Landeshauptstadt zu beeinflussen.
Im Lärmaktionsplan 2018 wurden darüber hinaus die Maßnahmen zu Geschwindigkeiten und ein Schallschutzfensterprogramm beschlossen.
Eine der wenigen Maßnahmen mit relativ großer Wirkung bei gleichzeitig geringem Umsetzungsaufwand sind Geschwindigkeitsreduzierungen im Kfz-Verkehr. Geringere Fahrgeschwindigkeiten bedeuten weniger Lärm und weniger Abgase.
An dem Modellprojekt zur Erprobung von Tempo 30 des Landes Niedersachsen konnte die Landeshauptstadt Hannover nicht teilnehmen, da andere Beispielkommunen (Osnabrück, Göttingen, Garbsen, Seevetal, Edewecht, Friedland) ausgewählt wurden.
Die Landeshauptstadt Hannover ist aktuell in der Abstimmungsphase für ein Modellprojekt mit Tempo 30 unter Federführung der Region Hannover. Dazu wurden Strecken angemeldet, von denen drei in Hauptbelastungsbereichen liegen (Marienstraße, Wedekindstraße, Podbielskistraße, Großer Hillen). Während einer einjährigen Erprobungsphase sollen die Auswirkungen der Temporeduzierung auf Lärm und Verkehrssicherheit durch ein begleitendes Gutachterbüro ermittelt werden. Eine Entscheidung zum Start des Projektes wird noch in 2025 erwartet.
Auf der Walderseestraße wurde bereits in 2025 auf einer relevanten Teillänge auf der Grundlage der neuen StVO-Novelle eine Temporeduzierung auf 30 km/h rechtssicher angeordnet. Eine Teilnahme am Modellversuch ist somit für die Walderseestraße nicht mehr relevant.
Das Schallschutzfensterprogramm konnte bisher noch nicht in die konkrete Umsetzung gehen. Der Auftrag an das begleitende Ingenieurbüro ist vergeben, so dass nach Festlegung der Modalitäten und Förderrichtlinien in einer separaten Satzung die Bearbeitung des Programms in den Jahren 2025 bis 2027 erfolgen kann.
Ausblick
Sowohl die städtebaulichen und verkehrlichen Maßnahmen als auch die weiteren Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan 2018 sind weiterhin gut und wichtig und können als laufende Maßnahmen bezeichnet werden, da sie sich in kontinuierlicher Umsetzung befinden.
Die Maßnahmen zum Thema Geschwindigkeit und das Schallschutzfensterprogramm konnten bisher nur teilweise in die Umsetzung gehen und sollen deshalb in der Verlängerung / Fortschreibung des Lärmaktionsplans weiter bearbeitet werden.
Weitere Beiträge zur Lärmreduzierung liefern parallel die verschiedenen Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm, dem Luftreinhalteplan, dem Masterplan Mobilität und dem Leitbild Radverkehr wie z. B. der Veloroutenplanung und den verkehrsberuhigten Quartieren, die außerhalb des Lärmaktionsplans beschlossen wurden und teilweise schon umgesetzt werden.