Drucksache Nr. 1115/2022:
Veränderungssperre Nr. 116 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1909 - Lindenallee-

Inhalt der Drucksache:

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1115/2022
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Veränderungssperre Nr. 116 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1909 - Lindenallee-

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1909 nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 116 -Anlagen 2 und 3- als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zu dem Bebauungsplanänderungsverfahren.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Östlich der Prüßentrift im Bereich Wietzendiek, Lindenallee und Tannenweg werden die ortstypischen städtebaulichen Strukturen geprägt durch Wohnbebauung, ganz überwiegend in Form von Einfamilienhäusern. Diese Qualitäten gilt es zu bewahren. Aufgrund der in ihrer Größe und Architektur stark differieren Gebäude, herrscht jedoch unter dem Kriterium des Maßes der Nutzung dort ein relativ großer Spielraum.

Die nur ca. 11,8 m breite Lindenallee verläuft von der Straße Prüßentrift im Westen bis zur Straße Varrelheide im Südosten des Plangebietes und dient als Erschließungsstraße. Bei-
derseits der ca. 5,7 m breiten Fahrbahn gibt es heute einen jeweils ca. 3 m breiten Seiten-
streifen mit alten Linden, die trotz einiger durch Grundstückszufahrten bedingten Lücken noch ein relativ geschlossenes Alleebild bieten. Grundstücke im nördlichen Teil des Plangebietes werden durch die Straße Wietzendiek, einer ca. 9,4 m breiten Sackgasse pa-
rallel zur Lindenallee erschlossen. Südlich der Lindenallee werden weitere Grundstücke durch die nur 6 m breite Straße Tannenweg erschlossen, bei der es sich ebenfalls um eine Sackgasse handelt, die von der Straße Prüßentrift abzweigt. An einigen Stellen im Plange-
biet finden sich zusätzlich private Stichwege, die sogenannte Hinterliegergrundstücke an die öffentliche Verkehrsfläche der genannten Straßen anschließen. Aufgrund der inzwischen recht dichten Bebauung im Plangebiet herrscht auf den öffentlichen Straßen dort bereits ein gewisser Parkdruck, sodass die Straßenverkehrsbehörde der Landeshauptstadt Hannover sich bereits gezwungen sah, das Parken in der Lindenallee durch Beschilderung und Markierungen zu reglementieren.

Für das Plangebiet besteht zurzeit kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben wird hier durch den § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Danach ist ein Bauvorhaben u. a. planungsrechtlich zulässig, wenn es sich hinsichtlich Art und Maß der Nutzung sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Auf dieser Rechtsgrundlage wurden im Plangebiet in den letzten Jahren zahlreiche Neubau-
ten realisiert – entweder als Ersatz für ältere Wohngebäude die abgebrochen wurden oder als zusätzliche Bebauung infolge von Grundstücksteilungen. Inzwischen hat sich dadurch eine Bebauungsstruktur in dem Gebiet entwickelt, aus der sich kaum mehr klare Regeln für zukünftige Bauvorhaben ableiten lassen, sodass die Regelungskraft des § 34 BauGB dort zunehmend nachlässt.

Mit dem B-Plan 1909 sollen die vorhandenen städtebaulichen Strukturen im Geltungsbe-
reich (siehe Anlage 3) geprüft und geordnet werden. Der Bebauungsplan soll verbindliche Regelungen für die Art und das Maß der baulichen Nutzung, sowie insbesondere für die Anzahl der zulässigen Wohnungen je Gebäude treffen.

Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 1909 vom 15.07.2021 ist die Entscheidung über Baugesuche für die Dauer von 12 Monaten gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt worden. Die Zurückstellung wirkt bis Juli 2022. Da die zu ändernden Planfestsetzungen nicht innerhalb dieses Zurückstellungszeitraumes in Kraft treten werden, ist es zur weiteren Sicherung der Planung erforderlich, eine Verän-
derungssperre zur Ablehnung des Baugesuches zu erlassen.

61.1B 
Hannover / 25.04.2022