Informationen:
verwandte Drucksachen:
| 1096/2026 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 03.06.2026: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Einstimmig
- 11.06.2026: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Mitte
| 1096/2026 (Originalvorlage) |
![]() | Beschlussdrucksache | |||||||||
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Verwaltungsausschuss An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis) |
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Es gilt der Bebauungsplan Nr. 589, der im Geltungsbereich der beantragten 1. Änderung ein Kerngebiet festsetzt.
Für das Grundstück Marienstraße Nr. 63 liegt aktuell eine Bauvoranfrage für die Nutzungsänderung einer Spielhalle zu einem Wettbüro vor. Planungsrechtlich sind Wettbüros wie auch Spielhallen als spielorientierte Vergnügungsstätten einzuordnen und sind nach aktuellem Bebauungsplan zulässig.
Das Vergnügungsstättenkonzept der Landeshauptstadt Hannover sieht zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches Marienstraße jedoch einen generellen Ausschluss von Vergnügungsstätten vor.
Mit diesem Bebauungsplanverfahren sollen daher Vergnügungsstätten im gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden.
Der Aufstellungsbeschluss dient als Grundlage für die Zurückstellung der Bauvoranfrage nach § 15 BauGB und ggf. zum Erlass einer Veränderungssperre für das Plangebiet gemäß § 14 BauGB.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 589, 1. Änderung soll daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
Laut § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Der beantragte Beschluss ist notwendig, um das Bebauungsplanverfahren zu beginnen.