Drucksache Nr. 1096/2026:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 589, 1. Änderung - Marienstraße,
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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1096/2026
2 (nur online)
 

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 589, 1. Änderung - Marienstraße,
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 589, 1. Änderung - Marienstraße im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB entsprechend der Anlage 2 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Der Bebauungsplan und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich in gleicher Weise auf alle Menschen aus.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Durch die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich keine Auswirkungen auf das Klima.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens liegt im Stadtteil Mitte und umfasst die Grundstücke entlang der Marienstraße zwischen Dieterichstraße und Berliner Allee.

Es gilt der Bebauungsplan Nr. 589, der im Geltungsbereich der beantragten 1. Änderung ein Kerngebiet festsetzt.

Für das Grundstück Marienstraße Nr. 63 liegt aktuell eine Bauvoranfrage für die Nutzungsänderung einer Spielhalle zu einem Wettbüro vor. Planungsrechtlich sind Wettbüros wie auch Spielhallen als spielorientierte Vergnügungsstätten einzuordnen und sind nach aktuellem Bebauungsplan zulässig.

Das Vergnügungsstättenkonzept der Landeshauptstadt Hannover sieht zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches Marienstraße jedoch einen generellen Ausschluss von Vergnügungsstätten vor.

Mit diesem Bebauungsplanverfahren sollen daher Vergnügungsstätten im gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden.

Der Aufstellungsbeschluss dient als Grundlage für die Zurückstellung der Bauvoranfrage nach § 15 BauGB und ggf. zum Erlass einer Veränderungssperre für das Plangebiet gemäß § 14 BauGB.

Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 589, 1. Änderung soll daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Laut § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  • Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet.
  • Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
  • Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der beantragte Beschluss ist notwendig, um das Bebauungsplanverfahren zu beginnen.

61.11 
Hannover / May 26, 2026