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Jahresabschluss der Städtischen Häfen für das Geschäftsjahr 2022
Antrag,
gemäß § 35 Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) zu beschließen
1. über den Jahresabschluss der Städtischen Häfen Hannover zum 31.12.2022
2. über den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022
3. über die Entlastung der Betriebsleitung
4. mit dem erwirtschafteten Jahresüberschuss in Höhe von 674.857,35 € die Jahresfehlbeträge der Jahre 2020 und 2021 in Höhe von insgesamt 462.740,40 € auszugleichen und den Restbetrag in Höhe von 178.708,53 € (212.116,95 € brutto) an die Landeshauptstadt Hannover auszuschütten.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender - Aspekte sind nicht berührt.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Das Ergebnis ist neutral.
Kostentabelle
Neben der Ausschüttung in Höhe von 178.708,53 € an den allgemeinen Haushalt der Landeshauptstadt Hannover ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Für den Jahresabschluss 2022 der Städtischen Häfen Hannover gilt die Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) in der Fassung vom 12.07.2018. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 10a des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. V. m. § 35 EigBetrVO beschließt der Rat über den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Entlastung der Betriebsleitung sowie über die Verwendung des Jahresgewinns bzw.0 die Behandlung des Jahresverlustes. Nach § 157 NKomVG obliegt die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebs dem für die Kommune zuständigen Rechnungsprüfungsamt.
Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung Wirtschaftsprüfer beauftragen oder zulassen, dass im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt die Beauftragung unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt.
Die BRS Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde von den Städtischen Häfen Hannover am 06.12.2022 im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt mit der Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2022 beauftragt (Informationsdrucksache Nr. 2345/2022). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat am 25.04.2023 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer leitete das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 34 Abs. 1 EigBetrVO mit einem Anschreiben dem Oberbürgermeister ohne Beanstandungen oder Bemerkungen zu.
Die Betriebsleitung erhielt eine Kopie des Anschreibens.
82.0
Hannover / 10.05.2023