Informationen:
Beratungsverlauf:
- 17.06.2021: Ratsversammlung: Beantwortet
Anfragesteller(in):
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Es gibt zwei Arten waffenrechtlicher Erlaubnisse: Wer als Jäger*in eine Waffenbesitzkarte hat, darf eine Schusswaffe kaufen, die er zur Jagd benutzt. Sportschütz*innen können ebenfalls eine Waffenbesitzkarte beantragen und dürfen ihre selbst erworbenen Waffen damit auf dem Schießstand verwenden und auch dorthin transportieren. Der Waffenschein berechtigt zum Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit, etwa zum Selbstschutz, weil jemand als Personenschützer*in arbeitet oder beruflich Wertsachentransporte begleitet.
Seit etwa einem Jahr gilt das neue Waffenrecht. Es sieht vor, dass bei der Beantragung der Erlaubnis und danach alle drei Jahre geprüft wird, ob jemand die dafür notwendige „Zuverlässigkeit und persönliche Eignung“ besitzt – und dass auch automatisch beim Verfassungsschutz nachgefragt wird, ob der/die Waffenbesitzer*in als Extremist*in aufgefallen ist. Umgekehrt ist es auch für den Verfassungsschutz einfacher geworden, über eine Anfrage im Nationalen Waffenregister festzustellen, ob jemand, der*die aufgefallen ist, eine Waffenerlaubnis besitzt. Rechtlich nicht gestattet ist dagegen ein automatischer Abgleich aller tatsächlichen und mutmaßlichen Extremist*innen mit dem Waffenregister.
Der Entzug einer Waffenerlaubnis muss im Einzelfall begründet werden. Das ist nur dann relativ einfach, wenn jemand nachgewiesen Mitglied einer verbotenen Organisation oder Partei ist.
Wir fragen die Verwaltung: