Drucksache Nr. 1091/2015:
209. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover
Bereich: Nordstadt / "ehemaliger Hauptgüterbahnhof"

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Nord

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
Nr.
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1091/2015
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

209. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover
Bereich: Nordstadt / "ehemaliger Hauptgüterbahnhof"

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. dem Entwurf der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie dessen Begründung zuzustimmen (Anlage 1 zu dieser Drucksache),

2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus. Ferner ist damit eine geschlechtsbezogene bzw. gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung nicht verbunden.

Kostentabelle

Es entstehen hinsichtlich der Planungsebene der Flächennutzungsplanung keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages:


Bisherige Drucksachen und Beschlüsse:
Nr. 0932 / 2008 - Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Nr. 1744 / 2014 - Beschluss zur erneuten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Zur Nachnutzung des Areals des Hauptgüterbahnhofs wird der Bebauungsplan Nr. 1714 aufgestellt. Vorgesehen ist insgesamt eine gewerbliche Nutzung. Die in den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung noch enthaltene Option für eine Wohn- bzw. Mischgebietsnutzung in einem Teilbereich kann aus Immissionsschutzgründen nicht weiter verfolgt werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfordert auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes.

Zu den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung wurde nach Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 16.10.2014 die (erneute) frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 30. Oktober 2014 bis 01. Dezember 2014 durchgeführt. In dieser Zeit ist eine Stellungnahme des östlich des Plangebietes gelegenen Unternehmens Continental eingegangen. Darin wird dargelegt, dass von dem Industriestandort erhebliche Emissionen ausgehen, die Bestandsschutz haben und die eine benachbarte Wohnnutzung bzw. eine störempfindliche Mischgebietsnutzung nicht zulassen (s.a. Anlage 2 zu dieser Drucksache). Auch auf Wunsch der Grundstückseigentümerin wird daher von einer Wohn- oder Mischgebietsnutzung Abstand genommen.

Nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf der Grundlage der o.g. allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Anschreiben vom 12. August 2014 mit Frist bis zum 18. September 2014 an dem Änderungsverfahren beteiligt.

In diesem Beteiligungsverfahren trug das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Bedenken hinsichtlich einer möglichen Wohnbebauung in Nähe zum Industriestandort Continental vor (s.a. Anlage 2 zu dieser Drucksache), denen im weiteren Verfahren - wie oben dargelegt - Rechnung getragen wird.

Die Deutsche Bahn AG weist darauf hin, dass die mit dem Betrieb der das Plangebiet im Osten begrenzenden Bahnstrecke verbundenen Emissionen unterschiedlicher Art im Rahmen der Planung zu beachten sind (s.a. Anlage 2 zu dieser Drucksache).

Die Industrie- und Handelskammer sowie der Handelsverband teilten mit, dass grundsätzliche Bedenken nicht bestehen, merkten allerdings zu der geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelgroßhandels an, dass die Verträglichkeit nachgewiesen sein müsse. Durch die Möglichkeit der Zulassung von Betrieben mit untergeordnetem Verkauf an Endverbraucher werde das städtische Einzelhandelskonzept verwässert. Hierzu ist auszuführen, dass eine konzeptkonforme Lösung auf der Bebauungsplan-Ebene zu entwickeln ist.

Weitere, die Planung beeinflussende Stellungnahmen, liegen von Trägern öffentlicher Belange nicht vor.


Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind neben Entwurf und Begründung des Bauleitplans auch die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. In der Anlage 2 zu dieser Drucksache sind die in diesem Sinne bisher vorliegenden Stellungnahmen aufgeführt.

Das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll parallel zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes durchgeführt werden.


Fachliche Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die im Verfahren zur erneuten frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgegebene fachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist in der Anlage 3 wiedergegeben. Dazu ist anzumerken, dass die dort angekündigte Aktualisierung der Bestandsaufnahme durchgeführt wurde. Das Ergebnis ist in der Begründung (Anlage 1) wiedergegeben.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das 209. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan fortführen zu können.
61.15 
Hannover / 15.05.2015