Drucksache Nr. 1090/2005:
Bebauungsplan Nr. 1469, 1. Änderung - Elfriede-Paul-Allee -
Satzungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1090/2005
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1469, 1. Änderung - Elfriede-Paul-Allee -
Satzungsbeschluss

Antrag,

1. die zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1469, 1. Änderung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen der Region Hannover, die Planbegründung in Abschnitt 4 zu ändern, zu berücksichtigen,
2. den Bebauungsplan Nr. 1469, 1. Änderung gemäß §§ 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen sowie der geänderten Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Von der Änderung des Planungsrechts werden Genderaspekte kaum berührt. Es wird ermöglicht, eine sinnvolle dauerhaufte Nutzung (den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen) in die denkmalgeschützte U-Boot-Halle zu integrieren. Im Rahmen dieses Projektes werden die Flächen um die Halle neu gestaltet und die westlichen Seitenanlagen der Göttinger Straße sowie die östlichen Seitenanlagen der Elfriede-Paul-Allee mit Fuß- und Radwegen ausgebaut. So wird ein weiteres Stück des Hanomag-Geländes für einen großen Personenkreis erschlossen. Durch die Belebung der Fläche steigt hier die Sicherheit.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 17.02.2005 die öffentliche Auslegung des o. g. Bebauungsplanes beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat in der Zeit vom 03.03. bis 04.04.2005 öffentlich ausgelegen. Da während dieser Zeit Anregungen von der Region Hannover eingegangen sind, die zu einer redaktionellen Änderung der Begründung führten, kommt der mit dem Auslegungsbeschluss gleichzeitig gefasste vorbehaltliche Satzungsbeschluss nicht zum Tragen.

Die Region Hannover regt an, den Abschnitt 4 - Altlasten und Verdachtsflächen - Absatz 2 der Begründung zu ändern. Die Altlastenproblematik wurde im Zuge der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde zum Bauantrag für den Autoboulevard näher betrachtet. Der Absatz lautet: „Ein wesentlicher Belastungsschwerpunkt des Bodens stellt der Bereich der ehemaligen chemischen Fabrik Egestorf dar. Betroffen ist hier vor allem die heutige Freifläche nördlich der U-Boot-Halle, die nicht mehr im Plangebiet liegt.“ Es wird von der Region gebeten hier den 2. Satz wie folgt zu ändern: „ Betroffen ist hier vor allem die heutige Freifläche nördlich der U-Boot-Halle, die teilweise noch im Plangebiet liegt.“ Die Altlastenbetrachtung geschah fast zeitgleich mit dem Verfahrensschritt zum Auslegungsbeschluss und dem seinerseits gleichzeitig gefassten vorbehaltlichen Satzungsbeschluss.

Es handelt sich hier lediglich um eine redaktionelle Änderung. Hätte dieses Ergebnis schon zum Verfahrensschritt Auslegungsbeschluss vorgelegen, wäre es entsprechend eingearbeitet worden.

Die Stellungnahme des Fachbereichs für Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange der unteren Naturschutzbehörde wahrnimmt, ist als Anlage 2 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Planverfahren abschließen zu können.
 
Hannover / 23.05.2005