Drucksache Nr. 1085/2010 E1:
Zusatzantrag Nr. 15-1189/2010 zur Grunderneuerung der Sutelstraße zwischen Gernsstraße und Böckerstraße

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
1085/2010 E1
1
 

Zusatzantrag Nr. 15-1189/2010 zur Grunderneuerung der Sutelstraße zwischen Gernsstraße und Böckerstraße

Antrag,

dem Zusatzantrag Drucksache Nr. 15-1189/2010 (Anlage 1) nicht zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Es wird auf die Ursprungsdrucksache verwiesen.

Kostentabelle

Es wird auf die Ursprungsdrucksache verwiesen.

Begründung des Antrages

In einer Tempo-30-Zone sind per Gesetz (§ 45 Absatz 1c Straßenverkehrsordnung) benutzungspflichtige Radwege seit 2001 nicht mehr zugelassen. Selbst wenn Radwege vorhanden sind, dürfen sie nicht mehr beschildert werden. Der Grund für die Gesetzesänderung ist darin zu suchen, dass Radfahrerinnen und Radfahrer innerhalb einer Tempo-30-Zone sicher auf der Fahrbahn fahren, da Unfälle im Längsverkehr sehr selten vorkommen und in der Regel keine schwerwiegenden Folgen haben.

In der Nebenanlage kommt es immer wieder zu Konflikten mit Fußgängerinnen und Fußgängern, unter denen sich auch Kinder befinden. Zusätzlich sind die schnell fahrenden Radfahrerinnen und Radfahrer in den Zufahrten und Knotenpunkten bei der Führung auf einem Radweg mehr gefährdet, da sie von den Autofahrerinnen und Autofahrern nicht so gut wahrgenommen werden können.

Kinder können und sollen natürlich das Fahrradfahren auf dem Fußweg und nicht auf der Straße lernen, da sie langsam, unstet und in Schlangenlinien fahren. Wir gehen davon aus, dass Kinder vor Vollendung des 8. Lebensjahres das Fahrradfahren gelernt haben. Bis dahin müssen Kinder die Gehwege benutzen und dürfen gar nicht auf Radwegen fahren
(§ 2 StVO).

Ältere Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres dürfen den Gehweg noch nutzen, danach fahren sie auf der Fahrbahn innerhalb einer Tempo-30-Zone sicher. Auf dem Gehweg behindern die lernenden Kinder keine anderen Radfahrer. Ihr Geschwindigkeitsniveau passt besser zu den Fußgängerinnen und Fußgängern, lediglich in den Zufahrten und Knotenpunkten sollten die Sorgeberechtigen aufpassen, dass es zu keinen Unfällen mit dem kreuzenden Kfz-Verkehr kommt.

Die Querschnittsaufteilung ließe darüber hinaus auch gar keine eigenen Radverkehrsanlagen zu. Es wäre nicht gerechtfertigt, andere Nutzungsansprüche dahinter zurücktreten zu lassen.

Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es geboten, Radverkehr innerhalb von Tempo-30-Zonen immer auf der Fahrbahn zu führen.
66.21 
Hannover / 02.06.2010