Drucksache Nr. 1080/2023 E1:
Sanierung der Endquerträger des Überbaus der Brücke Göttinger Straße (B6)

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1080/2023 (Originalvorlage)
 > 1. Ergänzung der Originalvorlage

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Linden-Limmer

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
1080/2023 E1
1
 

Sanierung der Endquerträger des Überbaus der Brücke Göttinger Straße (B6)

Antrag,

dem Änderungsantrag 15-1464/2023 aus dem Stadtbezirksrat Linden-Limmer nicht zu folgen.

- Entscheidungsrecht des Verwaltungsausschusses gemäß § 76 Abs. 2 NKomVG

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte und Belange wurden bei der geplanten Maßnahme beachtet. Fragen der sozialen Sicherheit (Beleuchtung) und einer barrierefreien Gestaltung wurden geprüft. Die Ergebnisse sind in die Planung eingeflossen.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.

Kostentabelle

Es entstehen keine veränderten finanziellen Auswirkungen.

Begründung

Die im Änderungsantrag 15-1464/2023 genannten Kompensationsmaßnahmen der Fahrspurreduzierung oder Herausnahme von Schwerlastverkehren führen nicht zu einer Kompensation des hier vorliegenden Schadens. Dieser kann nur mit der in der Drucksache 1080/2023 vorgestellten Sanierungsmaßnahme behoben werden.





Die Sanierung der Endquerträger ist erforderlich um das Bauwerk langfristig erhalten zu können. Ein Unterlassen dieser Sanierung kann kurzfristig zu einer Schadensausbreitung führen, die auf die Spannglieder der Brücke Auswirkungen haben kann. Sollten die Spannglieder dann nicht mehr sanierungsfähig sein, kann eine Erneuerung der Brücke erforderlich werden, die kostenmäßig deutlich über den hier genannten Sanierungskosten liegen würde.

Die Stadt Hannover ist als Träger der Straßenbaulast nach § 5 Absatz 2 Fernstraßengesetz zur Unterhaltung der Brücke im Zuge der B6 verpflichtet. Eine Kostenübernahme durch den Bund ist danach nicht möglich.
66.3 
Hannover / Jun 30, 2023