Antrag Nr. 1078/2010:
Antrag der Gruppe Hannoversche Linke. zur Transparenzpflicht von Aufsichtsräten

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1078/2010 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Gruppe Hannoversche Linke.

Inhalt der Drucksache:

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Antrag der Gruppe Hannoversche Linke. zur Transparenzpflicht von Aufsichtsräten

Antrag

Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit den Geschäftsführungen und Aufsichtsräten der städtischen Gesellschaften, ein Verfahren für mehr Transparenz der Tätigkeiten und Entscheidungen der Aufsichtsräte zu entwickeln und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Dazu soll gehören:
1. Die Änderung der Gesellschaftsverträge der Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung und fakultativen Aufsichtsräten dergestalt, dass die Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder beschränkt wird auf solche Tagungsordnungspunkte, die zwingend zum Wohl der jeweiligen Gesellschaft der Verschwiegenheit bedürfen. Welche Angelegenheiten der Verschwiegenheit bedürfen, ist gesetzliche bestimmt und wird in den jeweiligen Satzungen bzw. Geschäftsordnungen unter Einbeziehung des Rates der Stadt geregelt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine solche Regelung auch für die obligatorischen Aufsichtsräte zu überprüfen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt zu überprüfen, ob sich Aufsichtsratssitzungen, so wie die Sitzungen des Rates und der Ausschüsse, unter Berücksichtigung des Punktes 1 in einen öffentlichen und nichtöffentlichen Teil aufteilen lassen.
3. Der Rat der Stadt wird von den aus seinen Reihen gewählten Aufsichtsratsmitgliedern umfassen und regelmäßig über das laufende Geschäft und über die Beschlüsse der Aufsichtsräte informiert. Der Rat ist vor wichtigen Entscheidungen der Aufsichtsräte anzuhören. Die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen werden unter Berücksichtigung des Punktes 1 den Ratsmitgliedern offengelegt.
4. Die Presse wird unter Berücksichtigung des Punktes 1 über alle Tagesordnungspunkte vor der jeweiligen Aufsichtsratssitzung informiert.

Begründung:

Wichtige Bereiche der Öffentlichen Daseinsvorsorge werden in Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung umgesetzt, die in der Regel GmbH's oder Aktiengesellschaften sind. Dadurch kommt es zu einem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Grundsatz der Öffentlichkeit ausgehenden Kommunalrecht und den Einschränkungen des Gesellschaftsrechts. Die Geschäftspolitik der städtischen Gesellschaften und die Entscheidungen der Aufsichtsräte sind für die Öffentlichkeit oft nicht transparent, obwohl deren Belange betroffen sind.

Aber auch für Ratsmitglieder, deren Fraktion oder Gruppe keine Vertreter im Aufsichtsrat haben, bleiben Vorgänge und Entscheidungen undurchsichtig. So ist es zum Bespiel schwer nachzuvollziehen, warum Stadtwerke keinen Sozialtarif für Hannover-Aktiv-Pass-Berechtigte eingeführt haben.

Zu diesem Spannungsverhältnis zwischen "Flucht in das Privatrecht" und der öffentlichen Mitwirkung gibt es zwei wegweisende Gerichtsurteile, die zugunsten der Transparenz entschieden haben. Es handelt sich dabei um ein Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichts Regensburg (Az. RN 3 K 04.1408) und ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. III ZR 294/04).k

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat ein Bürgerbegehren zugelassen, welches die Beschränkungen der Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder zum Ziel hatte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Auskunftspflicht nach dem Pressegesetz auch die Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge unterliegen, die zwar eine GmbH sind, aber unter beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand stehen.


Luk List, Ratsherr
Gruppenvorsitzender