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Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Der Verwaltungsausschuss hat am 12. September 2013 gemäß § 12 Abs. 2 BauGB die Einleitung des Verfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1790 beschlossen.
Das Grundstück Altenbekener Damm 82 wurde im Mai 2012 durch die Vorhabenträgerin, die Gundlach GmbH & Co. KG, erworben. Der dort bestehende Verwaltungssitz der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit soll bis Ende 2014 aufgegeben werden. Nach dem Rückbau der Bestandsgebäude soll hier eine vier- bis fünfgeschossige Wohnbebauung mit 75 bis 81 Wohnungen neu errichtet werden.
Zur Ideenfindung hat die Gundlach GmbH & Co. KG als Bauträger in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Hannover 2013 einen städtebaulich–hochbaulichen Wettbewerb durchgeführt. Der Träger des ersten Preises wurde vom Bauträger mit der weiteren Umsetzung des Vorhabens beauftragt. Auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses wurden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erarbeitet (siehe Anlagen 2 und 3).
Der Bebauungsplan trägt zur Schaffung von Wohnraum bei und dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
- Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Dieser Grenzwert wird durch die Größe des Plangebietes von ca. 5.400 m² deutlich unterschritten.
- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet.
- Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bauleitplan der Wohnbauflächeninitiative.