Drucksache Nr. 1075/2004:
Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie
- Stromlieferungsvertrag -

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verwandte Drucksachen:

1075/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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1075/2004
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Ersetzt die Drucksache 734/2004

Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie
- Stromlieferungsvertrag -

Antrag zu beschließen

Der am 31.12.2004 auslaufende Stromlieferungsvertrag mit den Stadtwerken Hannover wird europaweit ausgeschrieben. Die Ausschreibung enthält folgende Eckpunkte:
  • Die Ausschreibung umfasst die Sonderabnahmestellen, d. h. Bezugsstellen mit leistungsgemessener Abnahme. Sie umfasst nicht die Abnahme nach Tarif sowie die Straßenbeleuchtung.
  • Vertragsdauer 2005/2006mit der Option der Stadt (nachrichtlich: der Region) auf Verlängerung um ein Jahr.
  • Als Alternativen soll die Versorgung mit einem 5% und 10% -Anteil an regenerativem Strom zugelassen werden.
  • Die Ausschreibung erfolgt gemeinsam mit der Region Hannover. Die Landeshauptstadt Hannover ist Vergabestelle.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind durch diese Vorlage nicht berührt.

Kostentabelle

Begründung des Antrages:

Der derzeit gültige Stromlieferungsvertrag mit den Stadtwerken Hannover endet am 31.12.2004.

Nach der Liberalisierung des Strommarktes unterliegt die Strombeschaffung durch die Kommunen dem gültigen EU-Vergaberecht und muss daher nach Überschreitung des Schwellenwertes (200.000 €) europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben werden. Dies gilt für die Sonderabnahmestellen, nicht aber für Tarifabnahmen und die Straßenbeleuchtung, die insgesamt über ein Drittel der jährlichen Gesamtkosten für den Strombezug durch die Landeshauptstadt ausmachen.

Die in der ursprünglichen Fassung der Drucksache vorgesehene ausschließliche Versorgung aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung lässt sich nach eingehender rechtlicher Überprüfung nicht aufrechterhalten. Nach § 97 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und § 25 Ziffer 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Berücksichtigung anderer Kriterien als die Wirtschaftlichkeit ist nicht vorgesehen. Sie werden deshalb als vergabefremde Kriterien angesehen. Hierzu zählen auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes.

Nach dem Europäischen Vergaberecht ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Mit seiner Entscheidung vom 4.12.2003 (Rechtssache C-448/01) hat der Europäische Gerichtshof die umstrittene Problematik der Berücksichtigung von Umweltschutzkriterien bei der Vergabe durch öffentliche Auftraggeber präzisiert. Danach sind ökologische Kriterien bei der Vergabe zulässig. Der öffentliche Auftraggeber hat dabei aber den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter zu beachten, der den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge zugrunde liegt. Dieser Grundsatz schließt u.a. eine Verpflichtung zur Transparenz ein, d.h., bei der Bewertung der Angebote muss der öffentliche Auftraggeber in der Lage sein, anhand der von den Bietern gelieferten Angaben und Unterlagen effektiv zu überprüfen, ob die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Wenn ein Auftraggeber ein Zuschlagskriterium festlegt und nicht in der Lage ist, die Richtigkeit der Angaben des Bieters zu prüfen, so verstößt er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und somit gegen die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

Eine Ausschreibung der Versorgung ausschließlich aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung würde gegen den o.g. Grundsatz verstoßen, denn die Zusicherung des Bieters, nur entsprechenden Strom zu liefern, ist vom Auftraggeber objektiv nicht nachprüfbar. Die KWK-Anlagen sind zwar zertifiziert, nicht aber der Verbleib der erzeugten Strommenge. Anders verhält es sich bei Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Hier sind Anlage und Verbleib der erzeugten Strommenge zertifiziert. Der Auftraggeber kann somit die Zusicherung des Bieters überprüfen. Also ist die Forderung, Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung zu liefern, auch nach europäischem Vergaberecht zumindest sehr bedenklich.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der nationale Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, strengere Anforderungen im Hinblick auf die Wahrung der Wettbewerbsneutralität zu stellen als sie europarechtlich bestehen. Dies ist nach deutschem Recht geschehen.

§ 97 Abs. 4 GWB lässt neben Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit andere Anforderungen an den Auftragnehmer zu, wenn dies durch Bundes- oder Landesrecht vorgesehen ist. Europarechtlich werden solche Anforderungen inzwischen als zulässig angesehen. Im nationalen Recht fehlen solche Regelungen allerdings. Grenzen ergeben sich außerdem aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL /A wonach bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte oder Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden dürfen, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistungen gerechtfertigt ist. Bei der Lieferung von Strom dürfte dies kaum möglich sein.

Auch bei der Wertung von Angeboten dürfen keine so genannten vergabefremden Kriterien, zu denen Umweltgesichtspunkte gehören, als eigenständige Kriterien berücksichtigt werden, da § 97 Abs. 5 GWB neben der Wirtschaftlichkeit keine weiteren Kriterien zulässt.

Aus ökologischen Gründen werden aber als Alternativen 5% und 10% Strom aus regenerativen Quellen angefragt. Wie erläutert, ist dies vergaberechtlich unbedenklich.

Die Verwaltungen beabsichtigen, sich im Ausschreibungsverfahren durch ein externes Büro mit einschlägigen Erfahrungen beraten zu lassen.

Mit der Verwaltung der Region Hannover, deren Stromlieferungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt ausläuft, ist ein gemeinsames Ausschreibungsverfahren vereinbart worden. Dadurch verbessern sich die Kalkulationsgrundlagen. Die Verwaltungen hoffen deswegen auf günstigere Angebote. Außerdem halbieren sich die Ausschreibungs- und Beratungskosten.

Die Verwaltungen haben sich darauf verständigt, dass die Landeshauptstadt Hannover in der europaweiten Ausschreibung als Vergabestelle auftritt.
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Hannover / 10.05.2004