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Die Verwaltung wird beauftragt, den Anhang 1 der Anlage 1 zur DS 3099/2019 N2 „Beschluss einer Stellplatzsatzung für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt“ wie folgt zu ändern:
8.2 | Sonstige allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen | 1 Estpl. je 30 25 Schüler*innen; zusätzlich 1 Estpl. je 10 Schüler*innen über 18 Jahren |
8.3 (neu) | Berufsbildende Schulen | 1 Estpl. je 25 Schüler*innen; zusätzlich 1 Estpl. je 10 Schüler*innen über 18 Jahren |
8.4 | Förderschulen | 1 Estpl. je 15 Schüler*innen |
8.5 | Hochschulen 4) | 1 Estpl. je 6 flächenbezogenen Studienplätze |
8.6 | Tageseinrichtungen für Kinder und dergleichen | 1 Estpl. je 30 10 Kinder
jedoch mindestens 2 Estpl.
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8.7 | Jugendfreizeitheime und dergleichen | 1 Estpl. je 15 Besucherplätze |
In Zone A ist auf die Vorhaltung von Einstellplätzen für Einrichtungen nach Punkt 8.2 und 8.6 auf begründeten Antrag zu verzichten.
Bei sonstigen allgemeinbildenden Schulen müssen nicht mehr Stellplätze als bei Grundschulen und auch keine zusätzlichen Stellplätze für Schüler*innen über 18 Jahren ausgewiesen werden. Aus diesem Grunde sollen die Stellplatzerfordernisse der sonstigen allgemeinbildenden Schulen denen für Grundschulen angepasst werden; eine Ausnahme hierbei bilden die berufsbildenden Schulen.
Zudem zeichnen Kindertagesstätten sich dadurch aus, dass die betreuten Kinder in der Regel aus dem direkten Umfeld der Einrichtung kommen. Viele Eltern kommen zu Fuß oder nutzen Fahrräder, um ihre Kinder in die Einrichtung zu bringen. Durch den guten Ausbau des ÖPNV sind die Kitas auch auf diese Weise meist gut zu erreichen. Vor diesem Hintergrund soll die Anzahl der benötigten Einstellplätze vor Kindertagesstätten reduziert werden.
Im innerstädtischen Raum soll auf die Vorhaltung von Stellplätzen auf begründeten Antrag ganz verzichtet werden.
Ziel ist es, die Planung von Bauvorhaben für sonstige allgemeinbildende Schulen und für Kindertageseinrichtungen zu erleichtern und dadurch zu beschleunigen.