Drucksache Nr. 1072/2018 N1:
Bebauungsplan Nr. 1772 - Im Heidkampe / Laher Heide
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Neufassung
1072/2018 N1
7
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1772 - Im Heidkampe / Laher Heide
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1772 mit Begründung zuzustimmen,
2. die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Entstehende Kosten für die Stadt Hannover:
  1. Kitaplätze (1x U3 und 2x Ü3) ca. 87.400 €
  2. Grunderwerbskosten für den Straßenausbau ca. 29.400 €
  3. Straßenausbaukosten ca. 270.000 €

Von den Straßenausbaukosten können ca. 90% über Erschließungskostenbeiträge auf die Anlieger umgelegt werden, so dass davon ca. 10 % (entspricht ca. 27.000 €) dauerhaft bei der Stadt Hannover verbleiben.
Eine Überprüfung hat ergeben, dass auch die Grunderwerbskosten für den Straßenausbau umlegungsfähig sind und somit auch davon nur 10% (entspricht ca. 2.940 €) bei der Stadt verbleiben.
Die Flächen für den Geschosswohnungsbau und die für die Einfamilienhäuser gehören verschiedenen Eigentümern. Mit beiden Parteien wurden städtebauliche Verträge abgeschlossen Beiden Parteien liegen Entwürfe für städtebauliche Verträge vor, die u.a. die Übertragung der Kosten für Kindertagesstättenplätze zum Inhalt haben. Eine Einigung konnte bislang nicht erzielt werden.
Die Option, diese Verträge durchzusetzen, endet vor Beginn der öffentlichen Auslage des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Angesichts der Eigentumsverhältnisse und der vergleichsweise geringen Anzahl an erforderlichen Kindertagesstättenplätzen erscheint es vertretbar, auf die Kostenbeteiligung der Eigentümer zu verzichten.

Begründung des Antrages

Mit dem Bebauungsplan Nr. 1772 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Wohnquartiers für Geschosswohnungen und freistehende Einfamilienhäuser auf den Flächen eines Hotelbetriebes sowie bisheriger Gartenfläche geschaffen werden. Im östlichen Bereich des Plangebiets hat es sich als sinnvoll erwiesen, die Anzahl der Wohneinheiten im Vergleich zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zu reduzieren, um einen angemessenen Übergang der Bebauung zum Landschaftsschutzgebiet gewährleisten zu können. Hier soll ein reines Wohngebiet mit sechs freistehenden Einfamilienhäusern in eingeschossiger Bauweise entstehen.

Der Stadtbezirk Bothfeld-Vahrenheide hat am 22.02.2017 (Drs. 15-0075/2017) die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Sie fand in der Zeit vom 09.03.2017 bis 10.04.2017 statt. Während dieser Zeit ist keine Stellungnahme eingegangen.

Im Rahmen der Anhörung zum Auslegungsbeschluss hat der Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide in seiner Sitzung am 20.06.2018 folgende Änderungsanträge beschlossen. Diese sind als Anlage der Drucksache beigefügt.


1. Änderungsantrag Drs-Nr. 15-1493/2018 N2 (Anlage 4): Pflanzstreifenverbreiterung von 5 auf 10 m am östlichen und südlichen Siedlungsrand.

2. Änderungsantrag Drs-Nr. 15-1492/2018 N2 (Anlage 5):

Vier Wohneinheiten im allgemeinen Wohngebiet so zu errichten, dass sie mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können.

3. Änderungsantrag Drs-Nr. 15-1603/2018 N1 (Anlage 6):
Die Verpflichtung aus Änderungsantrag 15-1492/2018 N2 bezieht sich nur auf den Teil des allgemeinen Wohngebiets, für den erstmals Baurecht geschaffen wird (bisher § 35 BauGB).

4. Änderungsantrag Drs-Nr. 15-1604/2018 (Anlage 7):
Die öffentliche Auslage unter der Maßgabe zu beschließen, dass vorher ein städtebaulicher Vertrag zwischen den Eigentümern und der Landeshauptstadt geschlossen wurde, welcher die anteilige Kostenübernahme für Kitaplätze sowie die Eigentumsübertragung eines ca. 1,4 m breiten und ca. 70 m langen Streifens im nordöstlichen Teil des Plangebiets zur Einrichtung eines Fußweges an der Südseite der Straße Laher Heide regelt.

Stellungnahme der Verwaltung zu Antragspunkt 1:

Dem Antragspunkt wird dahingehend gefolgt, dass die Fläche zum Anpflanzen und Erhalten von standortgerechten, heimischen Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Übergang zum Landschaftsschutzgebiet (östlicher und südlicher Siedlungsrand) von 5 auf 10 m verbreitert wird.



Stellungnahme der Verwaltung zu Antragspunkt 2 bis 4:

Den Antragspunkten wird dahingehend gefolgt, dass zwischen den Grundstückseigentümern / Investoren und der Landeshauptstadt Hannover städtebauliche Verträge geschlossen wurden, die die Inhalte der Änderungsanträge 15-1492/2018 N2, 15-1603/2018 N1 und 15-1604/2018 vollumfänglich berücksichtigen.

Aufgrund der Änderungsanträge wurde die Begründung in den Abschnitten 5.2 Naturschutz / Artenschutz, 5.2.1 Baumbilanz, 5.2.3 Fläche mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ("Ausgleichsfläche") und 7 Städte- bauliche Verträge sowie im Umweltbericht Abschnitt 1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans, 4.2 Maßnahmen durch geplante Bebauungsplanfestsetzungen und 6.3 Allgemeine verständliche Zusammenfassung überarbeitet. Im Plan wurde die Fläche zum Anpflanzen und Erhalten von standortgerechten, heimischen Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Osten und Süden von 5 auf 10 m Breite erweitert.

Der Verwaltungsausschuss hat am 25.10.2018 die Drucksache "Fortführung des Verfahrens" (Drs. 1658/2018) beschlossen. Darin wird geregelt, dass das Bebauungsplanverfahren erst fortgeführt werden soll, wenn die städtebaulichen Verträge rechtsverbindlich geschlossen wurden.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes vertritt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt. Diese wurde gemäß der Änderungsanträge überarbeitet.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.

61.13 
Hannover / 05.12.2018