Drucksache Nr. 1068/2023:
Einführung einer Beherbergungsteuer und Beschluss der entsprechenden Satzung

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  • Ausschuss für Arbeitsmarkt- Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
(zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1068/2023
1
 

Einführung einer Beherbergungsteuer und Beschluss der entsprechenden Satzung

Antrag,

die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer mit Inkrafttreten zum 01.01.2024 sowie die sofortige Einrichtung von vier Planstellen mit dem Wert E09c TVöD / A10 NBesG, einer Planstelle E10 TVöD / A11 NBesG zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht zu berücksichtigen, da die Steuererhebung geschlechtsunabhängig erfolgt. Bei der textlichen Gestaltung wurde auf eine geschlechtsbezogene Formulierung geachtet. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Geschlechter bestehen keine Unterschiede.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Die Maßnahme führt zu einer Erhöhung des Stromverbrauchs und der fossilen Ressourcen, zu einem Heizenergiemehrverbrauch sowie möglicherweise zu einem negativen Einfluss auf Waldflächen und hat damit negative Auswirkungen auf das Klima. Der Mehrverbrauch lässt sich jedoch nicht vermeiden, da es zwingend erforderlich ist Steuerbescheide zu erteilen, diese zu drucken, zu kuvertieren und zuzustellen. Darüber hinaus werden zusätzliche personelle Ressourcen benötigt, die einen Arbeitsplatz benötigen, zur Tätigkeitsstätte gelangen müssen und dort u.a. auch Strom und Heizenergie verbrauchen.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilergebnishaushalt 99,20 - Investitionstätigkeit
Produkt 61101
Produkt 11123
Steuern, allg. Zuweisung, allg. Umlage
Steuern und Gebühren
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Sonstige ordentl. Erträge €10,000,000.00
   
   
Personalaufwendungen €500,000.00
Sach- und Dienstleistungen €70,000.00
   
Saldo ordentliches Ergebnis €9,430,000.00
   
  

Begründung des Antrages

Im Rahmen der Planung des Doppelhaushaltes 2023/2024 wurde frühzeitig deutlich, dass die Landeshauptstadt Hannover flankierend zum Haushalt ein weiteres HSK benötigt. Entsprechend hat die Verwaltung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, welches u.a. auch die Einführung einer sog. „Bettensteuer“ vorsieht.

Auf dieser Basis hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung am 22.12.2022 das entsprechende Haushaltssicherungskonzept XI von 2023-2026 mit der Drucksache 2661/2002, in der u.a. durch die Anträge der Drucksachen 3123/2022 und 3124/2022 modifizierten Form, beschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die genannten Drucksachen verwiesen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschlüssen vom 22.03.2022, Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15 und 1 BvR 354/16 die Erhebung von örtlichen Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen.

Rechtsgrundlage für die Satzung
Nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern. Dieses Erhebungsrecht hat das Land Niedersachsen auf die Kommunen übertragen (§§ 1, 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.04.2017, Nds. GVBl. Nr. 7/2017, S. 122).

Steuerschuldner*in
Die Steuer wird als indirekte Steuer erhoben. Steuerschuldner*in und Steuerträger*in sind nicht identisch. Die Steuer wird nicht von der wirtschaftlich belasteten Person, also der/dem Steuerträger*in, an die LHH abgeführt, sondern von der/dem Betreiber*in der Beherbergungsstätte als Steuerschuldner*in. Diese/r hat die Möglichkeit, die zu entrichtende Beherbergungsteuer auf den Beherbergungsgast abzuwälzen.

Allerdings kann diese/r jederzeit entscheiden, die Steuer auch selbst zu tragen.

Hinderungsgründe für eine Abwälzung der Steuer auf die Übernachtenden sind nicht ersichtlich, insbesondere die seit dem Jahr 2010 geltende Reduzierung des Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent auf 7 Prozent dürfte ausreichend Spielraum für eine Abwälzung der Steuer eröffnen.

Steuergegenstand
Steuergegenstand ist der Aufwand des volljährigen Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungsstätte in der LHH. Wird eine vertraglich vereinbarte Übernachtungsleistung vor Antritt kostenfrei oder kostenpflichtig storniert, so unterfällt dieser Rechtsvorgang nicht der Steuer, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist.

Seitdem der Bundesgesetzgeber zur Entlastung des Beherbergungsgewerbes mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)
vom 22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950) zum 1. Januar 2010 den Umsatzsteuersatz für die unternehmerische Vermietung von Wohn- und Schlafräumen auf sieben Prozent ermäßigt hat, wird nunmehr eine Übernachtungsteuer von den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg sowie zahlreichen Städten und Gemeinden im Bundesgebiet erhoben.

Die Übernachtungsteuern galten, soweit ersichtlich, zunächst ausnahmslos für alle entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Mit Urteil vom 11. Juli 2012 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass beruflich veranlasste Übernachtungen
von der Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen der Stadt Trier aus verfassungsrechtlichen Gründen auszunehmen seien (vgl. BVerwGE 143, 301 <302 ff. Rn. 11 ff.>).

Aufgrund dieser Rechtsprechung nahmen die Länder, Städte und Gemeinden entsprechend Übernachtungsaufwendungen von der Besteuerung aus, wenn die Übernachtung beruflich veranlasst war.

Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht hat das BVerfG nunmehr hinsichtlich der Steuerbefreiung von beruflichen Übernachtungen deutlich herausgestellt, dass eine Befreiung nicht erforderlich ist.

Unter den Randnummern 135 bzw. 145, BVerfG, a.a.O., wird ausgeführt:
„Die Maßstäbe des Gleichheitssatzes im Steuerrecht gelten auch für Befreiungen und Ermäßigungen. Hier konnten die jeweiligen Normgeber in Wahrnehmung ihres weitreichenden Entscheidungsspielraums die zwingend beruflich veranlassten Übernachtungen von der Besteuerung ausnehmen, ohne dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Sie mussten es von Verfassungs wegen aber nicht.“ … „Die Normgeber eines Übernachtungsteuergesetzes sind indes von Verfassungs wegen nicht dazu gezwungen, von einer Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen abzusehen. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts …kann sich eine solche Pflicht nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, sondern allenfalls aus den Grundrechten ergeben …. Das ist hier nicht ersichtlich.“

Entsprechend sind sämtliche Übernachtungen, unabhängig von deren Grund, den Regelungen der Beherbergungsteuersatzung unterworfen.

Der Besteuerung unterliegen Beherbergungen in Beherbergungsstätten. Solche sind nach der Satzung insbesondere Hotels, Hostels, Motels, Boardinghouses, Gasthöfe, Gästehäuser, Pensionen, Jugendherbergen, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Privatzimmer, Campingplätze, Wohnmobil- bzw. Reisemobilplätze und ähnliche Einrichtungen.

Dem gegenüber ist eine Beherbergung im Hinblick auf eine medizinische oder therapeutische Behandlung, eine gesundheitliche Rehabilitation, zur Pflege, zur Sterbebegleitung oder aber zum Schutz vor gesundheitlichen und körperlichen Gefahren nicht steuerpflichtig. Insoweit wurde das Unterkommen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, Senioren-, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und Frauenhäusern nicht als Übernachtung im Sinne der Satzung definiert.

Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen, erfassen. Damit entfällt neben in § 2 Absatz 3 genannten Ausnahmen zugleich die Besteuerung eines solchen Aufwandes, der den Lebensbedarf nur deckt – wie z.B. die Unterbringung zur Vermeidung der Obdachlosigkeit – oder auf einem hoheitlichen Akt beruht – wie z.B. bei einem Gefängnisaufenthalt.

Die Leistungsfähigkeit sämtlicher Gäste kommt durch die Inanspruchnahme der Beherbergungsleistung zum Ausdruck. Daher ist eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage nach Köpfen sachgerecht, auch wenn nur ein Partner den Vertrag abschließt, aber weitere Übernachtungsgäste die Leistung im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter in Anspruch nehmen (können). Minderjährige bleiben bei der Aufteilung des Übernachtungsentgeltes außen vor, da diese bereits nicht der Besteuerung unterliegen und im Falle einer Berücksichtigung eine doppelte Vorteilslage für Übernachtende mit Minderjährigen gegeben wäre.

Steuersatz
Im Beschluss des BVerfG, a.a.O., sind nahezu keine positiven Feststellungen zur Anwendung eines Steuersatzes enthalten. Das Gericht prüfte jedoch auch nur im Hinblick auf im Verfahren geltend gemachte Verfassungsmängel.

Einzig die Beschwerde zum Bremischen Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG) enthält Ausführungen zum Steuersatz bzw. zur Frage der Verfassungskonformität.

So rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zusätzlich u.a. damit, dass die gestufte Anknüpfung des Steuersatzes an die Hotelklassifizierung in § 3 Abs. 1 Satz 1 BremTourAbgG a.F. (in der bis zum 30.06.2018 maßgeblichen Form) gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoße. Der Ersatzmaßstab orientiere sich nicht realitätsgerecht am typischen Aufwand des Übernachtungsgastes. Auch die Zusammenfassung verschiedener Beherbergungsbetriebe in einer Steuergruppe und die Ungleichbehandlung der Betriebe in unterschiedlichen Steuergruppen verstießen gegen das Gleichheitsgrundrecht, vgl. Rand Nr. 30, BVerfG, a.a.O..

Die Anknüpfung an die Hotelklassifizierung und die bisherige Verwendung von Festbeträgen nach der Klassifizierung wurde durch das zum 1. Juli 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 782) in Bezug auf die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz verändert. Maßgeblich sind nunmehr das Übernachtungsentgelt und ein Steuersatz von 5 Prozent.

Maßgeblich hierfür waren die Ausführungen des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 15.07.2015, Az. II R 32/14, welches nach der Prüfung des Steuermaßstabes festgestellt hat, dass der bremische Gesetzgeber das aus Artikel 3 des Grundgesetzes folgende Gebot der Besteuerungsgleichheit durch diese (bisherige) Regelung nicht verletzt hat. Er stellte diesbezüglich aber auch unmissverständlich klar, dass die grundsätzlich weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verfassungsrechtlichen Grenzen unterliegt.

Der BFH, a.a.O., führt hierzu wörtlich in Randziffer 56 aus:
„Bei § 3 Abs. 1 BremTourAbgG handelt es sich um eine typisierende Regelung, die den Betreibern der Beherbergungsbetriebe die Steuerberechnung und dem Magistrat die Überprüfung von deren Richtigkeit erleichtert und insbesondere auch im Hinblick auf die geringen Steuerbeträge je Übernachtung verfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist.“

Das BVerfG hat in seinem Beschluss, die mittelbar gegen den außer Kraft getretenen § 3 BremTourAbgG a.F. gerichtete Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da dieser das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Zwar wurden von der Beschwerdeführerin bis zum Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Juli 2018 nach Maßgabe des gerügten Steuermaßstabs Übernachtungsteuern erhoben, allerdings hat sie zu der Erhebungsform als indirekte Steuer nicht vorgetragen, wie schwer dies noch ins Gewicht fällt, insbesondere ob und inwieweit ausgeschlossen war, die gezahlte Übernachtungsteuer im Rahmen ihrer unternehmerischen Möglichkeiten auf die Übernachtungsgäste abzuwälzen.

Aufgrund der unzulässigen Verfassungsbeschwerde wurde die Verfassungsmäßigkeit des Steuersatzes keiner weitergehenden Prüfung unterworfen. Insoweit kann man sich nur an den bisherigen Urteilen der Verwaltungsgerichte bzw. des Bundesfinanzhofes orientieren.

Eine Auswertung im Hinblick auf Länder, Städte und Gemeinden, die unabhängig von der Bezeichnung, eine Aufwandsteuer für Beherbergungen eingeführt haben, ergibt zum Stand 01.04.2023 folgendes Lagebild:

46 Länder, Städte und Gemeinden haben eine Aufwandsteuer eingeführt, davon
haben

33 Länder, Städte und Gemeinden einen prozentualen Steuersatz,
7 Länder, Städte und Gemeinden einen betragsmäßig gestaffelten Steuersatz
6 Städte und Gemeinden einen Festbetrag als Steuersatz bestimmt.

Die Verwendung eines Festbetrages als Steuersatz ist in Niedersachsen nach der Rechtsprechung des OVG Niedersachen, Urteil vom 01.12.2014 - 9 KN 85/13, nicht zulässig.

Die sieben Länder, Städte und Gemeinden, die einen betragsmäßig gestaffelten Steuersatz verwenden sind die Freie und Hansestadt Hamburg, die Städte Eisenach, Weimar, Neckargemünd, Saalburg-Ebersdorf sowie die Gemeinden Borgwedel und Dahlem.

Nach Gesprächen zwischen dem Ersten Stadtrat und verschiedenen Stakeholdern – so dem Dehoga, der Deutschen Messe AG und der Hannover Marketing und Tourismus GmbH (HMTG) – ist ein Stufenmodell nach dem Vorbild der Freien und Hansestadt Hamburg als Steuersatz vorgesehen.

Hierbei wurde u.a. das Ziel von mehr Investitionen in die Wirtschaft aus der HSK XI- Drucksache 2661/2022 sowie der Drucksache 3124/2022 mit der konkreten Festlegung zur Verwendung von 30% der Erträge der Beherbergungsteuer (bei 10 Mio. € also 3 Mio. €) für die Erhöhung des Etats im Hinblick auf die Wirtschaftsförderung des Kongress-, Messe-, Veranstaltungs-, Kultur- und Tourismusstandortes besonders in den Fokus genommen.

Diesem trägt die vorgelegte Satzung in §5 entsprechend Rechnung.

Danach beträgt die Steuer je Gast und Übernachtung bei einem Bruttoentgelt von bis zu 10,- Euro 0,50 Euro, von 10,01 Euro bis 25,- Euro 1,50 Euro, über 25,- Euro bis zu 50,- Euro 3,- Euro, über 50,- Euro bis zu 100,- Euro 4,- Euro und erhöht sich je weitere angefangene 50,- Euro Bruttoentgelt um jeweils einen Euro Steuer.

Wie vorstehend erläutert, handelt es sich hierbei um typisierte Steuersätze, die somit einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellen.

Bei der Wahl des Steuersatzes wurde darauf geachtet eine Balance zwischen privaten und beruflichen Übernachtungen zu erreichen. Soweit die anteiligen Beträge der Übernachtenden von 10,- Euro bis zu 25,- Euro betragen, werden nur 1,50 Euro je Übernachtung und Gast erhoben.

Bei der Besteuerung von beruflichen bedingten Reisen muss man eher von einer Einzelnutzung der Zimmer ausgehen, so dass eine Aufteilung des Preises auf mehrere Beherbergte ausscheidet. Gleichzeitig wird man, insbesondere zu Zeiten in denen in Hannover Veranstaltungen, Messen und Kongresse stattfinden, von einem diesen Umständen Rechnung tragendend angepassten erhöhten Bruttoübernachtungspreis ausgehen müssen.

Um die beabsichtigte (Wirtschafts-)Förderung des Standortes Hannover nicht zu konterkarieren wurden daher die oberhalb der Bruttoübernachtungspreise von 50,- € liegenden jeweils 50,- Euro umfassenden Stufen mit einer Erweiterung des Steuerbetrages um jeweils 1,- € festgelegt.

Dies bewegt sich deutlich innerhalb der Grenzen, welche das BVerfG, a.a.O., unter Randnummer 138, festgelegt hat:

„Der Normgeber kann die berufliche Veranlassung als Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung bei der Aufwandbesteuerung wählen und für die Berufsausübung zwingend
erforderliche Übernachtungen von der Besteuerung ausnehmen, um etwa der
(lokalen) Wirtschaftsförderung zu dienen. Dieser Sachgrund erlaubt eine unter Art. 3
Abs. 1 GG zulässige Differenzierung bei der Aufwandbesteuerung (vgl. BVerfGE
138, 136 <181 Rn. 123>).“

Anders als die Regelungen, die der Entscheidung des BVerfG zugrunde liegen, wird mit der Steuersatzbestimmung keine Befreiung der beruflichen Übernachtungen umgesetzt, sondern lediglich eine minimale steuerliche Privilegierung, die deutlich hinter den Auswirkungen einer Befreiung zurückbleibt und damit als zulässig gelten muss. Zudem dient diese Anpassung dem Interesse der Steuerpflichtigen, da hierdurch eine, wenn auch geringe, Reduzierung der Steuerlast einhergeht.

Ertrag
Hinweis: Diese Drucksache enthält keinerlei Aussagen zur Verwendung der Steuererträge, da diese nicht Gegenstand des Besteuerungsverfahrens sind. Insbesondere ist höchstrichterlich geklärt, dass Steuern Geldleistungen sind, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Beherbergungsteuer wird unabhängig von einem bestimmten Zweck zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben.

Eine Ertragsermittlung basiert bei der Beherbergungsteuer auf den einzelnen Werten für die Anzahl der Übernachtungen, dem Steuersatz und dem Übernachtungspreis, hier auf Personen aufgeteilt.

Aufgrund der Auswirkungen der sog. Covid-19 Pandemie und den damit verbundenen Schließungen von Beherbergungsbetrieben und den Reisebeschränkungen ist es in den Jahren ab 2020 zu deutlich veränderten Reisetätigkeiten und in der Folge zu geringeren Auslastungen der Beherbergungsstätten gekommen. Insoweit ist es schwierig verlässliches und gleichzeitig aktuelles Zahlenmaterial zu verwenden.

Zudem ist fraglich, ob die Tendenzen des Jahres 2022 auch im Jahr 2024 maßgeblich sein werden, da die Auswirkungen des bewaffneten Russland-Ukraine Konfliktes europaweit zu monetären Einschränken führen und damit auch eine Beeinflussung der Reisetätigkeiten zu erwarten ist oder ob es gar zu einer Erweiterung der Reistätigkeit kommt.

Grundsätzlich bestehen bei der Ermittlung des möglichen Ertrages einer neuen Steuer immer gewisse Ungenauigkeiten, die sich im Regelfall durch Prognosen zu bestimmten Parametern zumindest realitätsnah auflösen lassen.

Problematisch ist zudem die vorhandene Datenbasis. Zwar existieren Statistiken auf Landesebene und Auswertungen im Bereich der Beherbergungsbranche, allesamt betrachten jedoch stets nur Teilbereiche und liefern damit keine verlässliche Grundlage für die Bestimmung von Übernachtungszahlen, Übernachtungsgästen oder auch durchschnittlichen Übernachtungspreisen.

Hinsichtlich der privat angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten sind keinerlei Statistiken vorhanden.

Ausgangspunkt für die Anzahl der Übernachtungen ist eine Statistik des Landes Niedersachsen zu Übernachtungen. Die Ergebnisse basieren auf Meldungen von Beherbergungsbetrieben mit mind. 10 Schlafgelegenheiten bzw. mind. 10 Stellplätzen. Es sind also nicht alle Beherbergungsstätten im Sinne der Satzung enthalten.

Hiernach sind im Zeitraum Januar bis Dezember 2022 insgesamt 2.031.876 Übernachtungen gemeldet worden. Im Jahr 2019, dem letzten Jahr ohne Reisebeschränkungen und Betriebsschließungen in Folge der sog. Covid-19 Pandemie, wurden insgesamt 2.338.758 Übernachtungen gemeldet.

Hamburg vermeldet für den Monat Januar 2023 im Vergleich zum Januar 2022 eine Steigerung der Übernachtungszahlen um 63,9 Prozent. Für Hannover liegen zum Zeitpunkt der Drucksachenerstellung noch keine aktualisierten Zahlen für das Jahr 2023 vor.

Aufgrund der Tendenz der Vorjahre und der Ausweitung der Veranstaltung von Messen als Präsenzveranstaltungen sowie der Tatsache, dass von einer signifikanten Erhöhung aufgrund der zur Verfügung gestellten 3 Mio. € für die Bewerbung des Tourismus-, Messe- und Kongressstandortes auszugehen ist, scheint die Annahme einer Übernachtungsanzahl von 2,5 Mio. Übernachtungen spätestens für das Jahr 2026 vertretbar zu sein.

Aufgrund der Verwendung von Pauschalsteuerbeträgen in den einzelnen Übernachtungspreisstufen gibt es zwangsläufig keinen einheitlichen Steuersatz.

Bei oberflächlichen Suchen zu Beherbergungsmöglichkeiten wurden in den bekannten Buchungsportalen rd. 4.500 angebotene Übernachtungsmöglichkeiten für Hannover festgestellt, wobei diese natürlich einer weiteren Überprüfung bedürfen und ggf. auch Doppelungen enthalten. Gleichwohl dürften diese Zahlen auch Hinweise auf weitere Ertragserwartungen ergeben.

Zudem könnten sich weitere Ertragschancen aus der Tatsache ergeben, dass in der Statistik des Landes Beherbergungsstätten mit weniger als 10 Betten nicht enthalten sind.

Unter der Annahme von 2,5 Mio. Übernachtungen im weiteren Zeitverlauf und der Annahme eines Verhältnisses von rd. 80 Prozent beruflicher Übernachtungen, die mit einem durchschnittlichen Steuerbetrag von 4,- € zu berücksichtigen sind, und einem geschätzten Anteil von rd. 20 Prozent von messebedingten Übernachtungen an diesen beruflichen Übernachtungen, mit einem durchschnittlichen Steuerbetrag von 7,- €, ist mit dem verbleibenden Anteil von rd. 500.000 privat motivierten Übernachtungen eine Ertragserwartung in Höhe von 10 Mio. € durchaus vertretbar.

Organisatorische Anbindung
Die Aufgabe der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Beherbergungsteuer erfolgt im Bereich Steuern und Gebühren (20.3) des Fachbereiches Finanzen und wird dem Sachgebiet 20.32, bisher mit Grundbesitzabgaben und Zweitwohnungsteuer bezeichnet, künftig Grundbesitzabgaben, Zweitwohnung- und Beherbergungsteuer, zugeordnet.

Personalbedarf
Die Erhebung einer Beherbergungsteuer stellt eine zusätzliche Aufgabe dar, die durch das im Sachgebiet 20.32 bereits vorhandene Personal nicht zu bewältigen ist.

Es sind daher vier Stellen mit dem Wert E9c und eine Stelle mit dem Wert E10 erforderlich.

Neben den für die Steuerfestsetzung und -erhebung notwendigen Tätigkeiten (Fertigung der Steuerbescheide, einschließlich ggf. der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, Bearbeitungen von Stundungs- und Erlassanträgen, Fertigung von Klageerwiderungen) sollen die Stelleinhaber*innen auch Außenprüfungen selbstständig anordnen und durchführen.

Wie bereits ausgeführt, wird es erforderlich sein, alle Steuerpflichtigen zu ermitteln und mit diesen in Kontakt zu treten. Erste Nachfragen bei der Gewerbemeldestelle lassen vermuten, dass nicht alle Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Satzung angemeldet sind. Hier ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich Finanzen und dem Fachbereich Öffentliche Ordnung, u. a. zur Durchsetzung der Gewerbeordnung und bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten, erforderlich.



Die Ermittlung von Privatunterkünften, die u.a. über Internetplattformen vermittelt werden, ist einer der Schwerpunkte. Hierzu sind weitgehende Ermittlungen und Feststellungen erforderlich, insbesondere wird eine intensive Kontaktaufnahme mit den bekannten Internetportalen zwecks Auskunftsersuchen unumgänglich sein. Die gesetzliche Ermächtigung ergibt sich aus § 93 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG zur Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen. Die Auskunftspflicht von Portalbetreibern bedarf ggf. des Einsatzes eines Zwangsmittels.

Der Vollzug der Beherbergungssteuersatzung umfasst auch die Sicherstellung der vollständigen und gleichmäßigen Erhebung der Beherbergungssteuer. Dazu gehört die Wahrnehmung einer Aufsichts- bzw. Kontrollpflicht zur Einhaltung der Regelungen der Beherbergungssteuersatzung.

Weiterer Bedarf

Für die Wahrnehmung der neuen Aufgabe sind neben den zusätzlichen Mitarbeitenden und den entsprechenden Arbeitsplätzen auch das Programm zur Steuererhebung um ein neues Modul zu erweitern und an die Buchungssysteme in SAP, u.a. PSCD, Kritische Vorgänge etc., sowie das Dokumentenablagesystem d3 anzubinden.

Geplant ist eine möglichst medienbruchfreie Abwicklung der Steuerermittlung. Hierzu sind entsprechende Vorarbeiten in der Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf ein Anmeldeverfahren zur Identitätssicherung, erforderlich. Optimaler Weise gelingt es diese zum geplanten Erhebungsbeginn im Jahr 2024 zu realisieren.

20.32 
Hannover / May 4, 2023