Drucksache Nr. 1062/2023:
Energiestandards der Landeshauptstadt Hannover für das Bauen im kommunalen Einflussbereich

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1062/2023
1
 

Energiestandards der Landeshauptstadt Hannover für das Bauen im kommunalen Einflussbereich

Antrag,

die Einführung der anliegend beschriebenen Energiestandards für das Bauen im kommunalen Einflussbereich zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung sind im Zusammenhang mit dieser Drucksache nicht relevant.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Die Maßnahme hat positive Wirkung auf den Klimaschutz.

Kostentabelle

Die Anwendung der Energiestandards der Landeshauptstadt Hannover (LHH) verursachen keinen zusätzlichen Personalaufwand in der Verwaltung, da diese eine Vereinfachung der bestehenden ökologischen Standards (Drucks. Nr. 1440/2007 und Nr. 1984/2009) im Bereich Energie darstellen.

Begründung des Antrages

Die LHH strebt das Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2035 an (Drucks. Nr. 2469/2019). Das Erreichen des Klimaziels erfordert u. a. eine Überarbeitung der geltenden ökologischen Standards für das Bauen im kommunalen Einflussbereich. Im Klimaschutzprogramm Hannover 2035 (Drucks. Nr. 1687/2022) ist die Ausrichtung der Neubautätigkeit auf das Leitbild der Klimaneutralität als Umsetzungsmaßnahme beschrieben.
Die vorgelegten Energiestandards für das Bauen im kommunalen Einflussbereich ersetzen die ökologischen Standards im Bereich Energie gemäß den Drucks. Nr. 1440/2007 und Nr. 1984/2009 in Verbindung mit Drucks. Nr. 0574/2006.

Die Anwendung dieser Energiestandards auf neu zu errichtende Wohn- und Gewerbebauten erfolgt bevorzugt in Verträgen (städtebauliche Verträge, Durchführungsverträge, Grundstückskauf- oder Erbbaurechtsverträge) sowie in Ausnahmefällen durch Festsetzungen in Angebots-Bebauungsplänen. Das Gebot der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung sowie das Gebot der Angemessenheit in städtebaulichen Verträgen bleiben hiervon unberührt.

Für Neubaugebiete und neu zu errichtende Gebäude im kommunalen Einflussbereich besteht das Ziel, eine Minimierung des Energiebedarfs und eine vollständige Abdeckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu erreichen.

Bei der Vereinbarung von Energiestandards in Verträgen haben Vorhabenträger*innen die Wahl zwischen der Vereinbarung von Einzelanforderungen zu Gebäudeeffizienz, Wärmeversorgung und solarer Installationspflicht (Verfahren A) und einem Klimaneutralitätsnachweis für ein Gebäude oder ein Quartier mit mehreren Gebäuden (Verfahren B). Beim Nachweis der Klimaneutralität ist nachzuweisen, dass so viel erneuerbare Energie erzeugt wird, wie im Quartier oder Gebäude für Heizen, warmes Wasser, ggf. Kühlung und alle Stromanwendungen benötigt wird. Für größere Geschosswohnungs- und Gewerbebauten mit erhöhtem Strombedarf kann die Klimaschutzleitstelle projektbezogen eine Mindestquote für die lokal erzeugte erneuerbare Energie festlegen.

Die Anforderungen tragen zur Abfederung von Energiekostenrisiken in der Nutzungsphase bei, erhöhen die Versorgungssicherheit und berücksichtigen die Planungen des Bundes zur Erhöhung der Neubaustandards ab 2025. Sollten mindestens gleichwertige gesetzliche Klimaschutzziele im Gebäudesektor in Kraft treten, vereinfachen sich die Energiestandards beim Bauen im kommunalen Einflussbereich entsprechend.

Diese zu beschließenden Energiestandards wurden der Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunternehmen (ArGeWo) vorgelegt und von dieser überwiegend zustimmend zur Kenntnis genommen.

Mit Beschluss dieser Drucksache ist der Ratsbeschluss Drucks. Nr. 1791/2021 i.V.m. Drucks. Nr. 1911/2021 N1 erledigt.
67.11 
Hannover / May 3, 2023