Drucksache Nr. 1060/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage von Ratsherrn Tobias Braune zum betreuten Wählen
in der Ratssitzung am 23.05.2019, TOP 3.3.3.

Inhalt der Drucksache:

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1060/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage von Ratsherrn Tobias Braune zum betreuten Wählen
in der Ratssitzung am 23.05.2019, TOP 3.3.3.

Am 01.29.19 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass in Zukunft auch vollbetreute Menschen wählen gehen dürfen. Dies schließt auch Menschen ein, die wegen Mord / Kannibalismus oder Vergewaltigung verurteilt worden sind. In Hannover gab es vor einigen Jahren einen grausamen Mord in einer Obdachloseneinrichtung. Dem Opfer wurde der Rücken mit einem Brotmesser aufgeschlitzt und sein Darm wurde ihm um den Hals gewickelt. Nun sieht es so aus, als ob der Täter offensichtlich ein tiefes psychisches Problem hat, aber wahlberechtigt ist er nun.

Ein weiteres Beispiel aus der Praxis: X. wird aufgrund minderer Intelligenz ( IQ unter 70 ) als schwachsinnig eingestuft. In der Rechtsprechung sprich man dann von verminderter Schuldfähigkeit. X. hat eine Merkfähigkeit von maximal 10 Sekunden, danach sind sämtliche Informationen wieder gelöscht. X darf nun wählen gehen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

Wie viele vollbetreute Menschen leben in Hannover?

Wie möchte die Verwaltung einer fairen Wahl für diese Menschen gerecht werden, da ein einzelner Betreuer immer subjektiv ist, werden die Menschen demnächst von einem Betreuerstab zur Wahlurne begleitet?

In wie fern ist das Gleichstellungsbüro mit der Rechtsprechung und der aktuellen Sachlage vertraut, gab es hinsichtlich der neuen Rechtslage Fortbildungen?

Mit besten Grüßen

Tobias Braune

Text der Antwort

Frage 1: Wie viele vollbetreute Menschen leben in Hannover?

Aktuell sind 392 volljährige Personen mit Hauptwohnung in Hannover gemeldet, für die ein*e gesetzliche Vertreter*in im Melderegister eingetragen ist.

Frage 2: Wie möchte die Verwaltung einer fairen Wahl für diese Menschen gerecht werden, da ein einzelner Betreuer immer subjektiv ist, werden Menschen demnächst von einem Betreuerstab zur Wahlurne begleitet?

Die Möglichkeit für Wähler*innen mit Behinderungen, sich im Bedarfsfall bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Person des Vertrauens zu bedienen, ist gesetzlich geregelt. Dabei hat sich die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche des/der Wählenden zu beschränken und ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist dabei eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Frage 3: In wie fern ist das Gleichstellungsbüro mit der Rechtsprechung und der aktuellen Sachlage vertraut, gab es hinsichtlich der neuen Rechtslage Fortbildungen?

Den Mitarbeiter*innen im Referat für Frauen und Gleichstellung ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bekannt, fachlich sind sie mit Fragen zum Wahlrecht für „vollbetreute“ Menschen aber nicht betraut. Die gesetzlichen Änderungen betreffen Menschen aller Geschlechter gleichermaßen. Hierfür ist der Wahlleiter zuständig. Fortbildungen zur neuen Rechtslage wurden dementsprechend nicht besucht.