Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Die Neufassung der Drucksache ist erforderlich, da sich die vorgesehenen Vertragsbedingungen mit den Städtischen Häfen geändert haben.Einziehung einer Teilfläche der Fössestraße
Antrag,
der Einziehung einer Teilfläche der Straße "Fössestraße", wie in der Anlage 1 dargestellt, zuzustimmen.
- Anhörungsrecht des Stadtbezirksrates gemäß § 94 Abs. 1 NKomVG i. V. mit § 10 der Hauptsatzung
- Entscheidungsrecht des Verwaltungsausschusses gemäß § 76 Abs. 2 NKomVG
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Die Fössestraße im Abschnitt zwischen 35m westlich der Straße "Am Lindener Hafen" und dem Ende dient ausschließlich der Erschließung von Flächen der Städtischen Häfen (OE 82). Die Städtischen Häfen möchten für diesen Straßenabschnitt die Straßenbaulast übernehmen und in eigener Verantwortung die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht ausüben. Die Erschließung aller anliegenden Grundstücke wird durch die Städtischen Häfen auch weiterhin sichergestellt.
Die Grundstücksfläche des einzuziehenden Teils der Fössestraße wird nicht an die Städtischen Häfen übertragen, sondern verbleibt im Eigentum der Landeshauptstadt Hannover.
Die beiden in dem fraglichen Abschnitt an die Fössestraße angrenzenden Grundstücke der Städtischen Häfen sind langfristig an ein und denselben Betrieb verpachtet. Ziel ist es, innerbetriebliche Verkehre zwischen den beiden Grundstücken zu vereinfachen. Der abzuschließende Nutzungsvertrag mit den Städtischen Häfen für den einzuziehenden Streckenabschnitt der Fössestraße wird befristet auf die bis 2046 laufenden Pachtverhältnisse für diese Grundstücke abgeschlossen.
Der fragliche Straßenabschnitt soll somit zukünftig zeitlich befristet eine Privatstraße der Städtischen Häfen werden. Die Baulast und Verkehrssicherungspflicht für diesen Straßenabschnitt gehen mit dem Tage der Einziehung auf die Städtischen Häfen über.
66.11 .2
Hannover / 06.09.2021