Drucksache Nr. 1055/2023:
Aktualisierung der Kinderschutzvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VIII und der Kinderschutzvereinbarung nach § 72a SGB VIII Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72a SGB VIII

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Inhalt der Drucksache:

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1055/2023
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Aktualisierung der Kinderschutzvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VIII und der Kinderschutzvereinbarung nach § 72a SGB VIII Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72a SGB VIII

Antrag,

der aktualisierten und an neue gesetzliche Vorgaben des SGB VIII angepassten

· Kinderschutzvereinbarung gemäß §§ 8a, 72a SGB VIII zwischen der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Burgdorf, der Stadt Laatzen, der Stadt Langenhagen, der Stadt Lehrte, der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in der Region Hannover, dem Regionsjugendring Hannover e.V., dem Stadtjugendring Hannover e.V.,

· Kinderschutzvereinbarung gemäß § 72a SGB VIII zwischen der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Burgdorf, der Stadt Laatzen, der Stadt Langenhagen, der Stadt Lehrte, der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in der Region Hannover, dem Regionsjugendring Hannover e.V., dem Stadtjugendring Hannover e.V.

zu zustimmen und im Weiteren zu zustimmen, dass

· diese Kinderschutzvereinbarungen zum 01.07.2023 in Kraft treten und die bisherigen Rahmenvereinbarungen gemäß §§ 8a, 72a SGB VIII und § 72a SGB VIII vom 01.01.2014 außer Kraft treten.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Kinder- und Jugendschutz richtet sich generell an alle Geschlechter.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Vorhaben hat keine Klimarelevanz.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sind mit in Kraft treten des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) seit 2012 gem. § 8a Abs. 4 und § 72a SGB VIII verpflichtet, mit allen freien Trägern der Jugendhilfe, mit deren Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, Vereinbarungen abzuschließen, die den Kinderschutz innerhalb der Träger - Organisationstrukturen sicherstellen.

Die Kinderschutzvereinbarungen sind inzwischen Voraussetzung für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII und Bestandteil von Förderrichtlinien in der Jugendarbeit- und –hilfe der Landeshauptstadt Hannover.

Mit dem in Kraft treten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) am 10. Juni 2021 soll eine moderne Kinder- und Jugendhilfe vor allem diejenigen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben (beispielsweise psychisch kranke Kinder und Jugendliche; Kinder von psychisch kranken oder eingeschränkten Eltern; Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung).

Das KJSG legt fest, dass ab 2028 Kindern und Jugendlichen mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen – wie alle anderen Kinder und Jugendlichen auch – ebenfalls Leistungsberechtigte nach dem SGB VIII werden. Damit sind ab 2028 auch die Träger der Behindertenhilfe als Träger der Jugendhilfe Zielgruppe der Kinderschutzvereinbarungen.

Kinderschutzvereinbarung gemäß §§ 8a, 72a SGB VIII

Durch die Vereinbarungen soll sichergestellt sein, dass

· alle Fachkräfte bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen (§ 8a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1),

· bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen wird (§ 8a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2),

· die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der*die Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder der*des Jugendlichen nicht infrage gestellt wird
(§ 8a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3),

· die Vereinbarung Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft enthält, die der öffentliche Träger der Jugendhilfe (kommunales Jugendamt) festlegt und die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen
(§ 8a Abs. 4 Satz 2),

· die Fachkräfte bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen einwirken (§ 8a Abs. 4 Satz 3),

· die Fachkräfte, falls erforderlich, bei einer nicht anders abwendbaren Kindeswohlgefährdung das zuständige Jugendamt informieren (§ 8a Abs. 4 Satz 3),

· gemäß § 72a SGB VIII die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe verpflichtet sind, für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine hauptamtlichen Fachkräfte zu beschäftigen oder zu vermitteln, die rechtkräftig wegen einer Straftat gem. § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden,

· die Träger der Jugendhilfe gemäß § 72a SGB VIII keine ehren- oder nebenamtlichen Personen beschäftigen oder vermitteln, die einschlägig rechtkräftig wegen einer Straftat gem. § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden.

Kinderschutzvereinbarung gemäß § 72a SGB VIII

Wichtigste Bausteine in der Jugendhilfe zur Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch, sind die Sensibilisierung der beteiligten Akteur*innen und Fachkräfte und der Aufbau vorbeugender Maßnahmen im institutionellen Kontext. Das erweiterte Führungszeugnis stellt hierbei einen wichtigen Baustein eines präventiven Schutzkonzeptes dar.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gemäß § 72a SGB VIII durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat, beschäftigt wird (§ 72a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII).

Der Fachbereich Jugend und Familie schließt im Rahmen seiner Gesamtverantwortung Vereinbarungen mit den freien Trägern ab, die Leistungen gem. §§ 11 und 12 SGB VIII ohne hauptamtlich beschäftigte Fachkräfte erbringen. Bei Ehrenamtlichen vereinbart der öffentliche Träger der Jugendhilfe mit den freien Trägern der Jugendhilfe, bei welchen Tätigkeiten die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nötig ist. Entscheidend sind Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen (§ 72a Abs. 4 Satz 2).

Mit der Kinderschutzvereinbarung gem. § 72a SGB VIII werden auch die Vereine, Verbände und Anbieter erfasst, die Aufgaben der Kinder-und Jugendhilfe übernehmen (vergl. § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe SGB VIII), aber keine anerkannten Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe SGB VIII sind.

Gemeint sind jugendhilfenahe oder kooperierende Systeme wie Schule, Sport-, Kultur- und Freizeitbereich, in denen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII übernommen und Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden oder sich ein vergleichbarer Kontakt ergibt, wie z.B. für Ausgabekräfte in Schulküchen, Übungsleiter*innen in Sportvereinen, Ehrenamtliche und Sicherheitskräfte in Gemeinschaftsunterkünften.

Verfahren zu den Kinderschutzvereinbarungen

Im Fachbereich Jugend und Familie werden in OE 51.25 – Koordinierungsstelle Kinderschutz und Frühe Hilfe die Träger überprüft, ob sie die Voraussetzungen für die Kinderschutzvereinbarungen gem. § 8a / § 72a SGB VIII erfüllen und eine Liste aller beigetretenen Träger, Vereine und Verbände geführt.

Diese Liste wird regelmäßig mit einer Gesamtliste aller Jugendämter in der Region Hannover auf einer geschützten digitalen Plattform abgeglichen, die von der Region Hannover zur Verfügung gestellt wird. Hintergrund dafür ist, dass die Träger jeweils nur eine Kinderschutzvereinbarung abschließen müssen, die von allen Jugendämtern in der Region anerkannt ist.

Bei in Kraft treten der Kinderschutzvereinbarungen, werden alle eingetragenen Träger angeschrieben und aufgefordert, der aktuellen Kinderschutzvereinbarung beizutreten.

Im weiteren Verlauf werden im Fachbereich Jugend und Familie die internen Kinderschutzvereinbarungen auf Grundlage dieser Kinderschutzvereinbarung aktualisiert (vergl. Informationsdrucksache 0830/2017. Kinderschutzbericht Fachbereich Jugend und Familie).

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Hannover / 03.05.2023