Drucksache Nr. 1053/2004:
Straßenausbaubeitrag Wilhelm-Tell-Straße - Abschnittsbildung -

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verwandte Drucksachen:

1053/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1053/2004
1
 

Straßenausbaubeitrag Wilhelm-Tell-Straße - Abschnittsbildung -

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Wilhelm-Tell-Straße von Kampstraße (nördlich Kampstr. 59 und südlich Kampstr. 64) bis Heinrich-Böll-Weg den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn, der beidseitigen Gossen (einschließlich der angrenzenden Borde), des westlichen Gehweges, der Abläufe und der Beleuchtungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 25.000,00 € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Beläge der Wilhelm-Tell-Straße in dem o. g. Abschnitt waren nach jahrzehntelanger Nutzungsdauer abgängig und mussten erneuert werden.

Bei den im Jahr 2001 beendeten Ausbaumaßnahmen wurden sämtliche Verkehrsflächen entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau


(Fahrbahn: 12 cm Asphalttragschicht, 15 cm Schotterschicht, 25 cm Frostschutzschicht,
Gehweg: 12 cm Schottertragschicht, 10 cm Frostschutzschicht) hergestellt. Außerdem wurde in der Straße erstmals eine erdverkabelte Straßenbeleuchtungseinrichtung
(4 Leuchten an Stahlrohrmasten) ausgebaut (vorher 2 Leuchten an Holzmasten im Freileitungsnetz). Die Abläufe wurden dem geänderten Straßenprofil angeglichen und erneuert.

Die vorgenannten Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung.

Für den Ausbau der o.a. Teileinrichtungen ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von


ca. 50.000,00 € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße (bzw. der Gemeindeweg oder –platz) insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Abschnitte oder Teileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung oder Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des
OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Wilhelm-Tell-Straße gehört zu den “Innerortsstraßen”; die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung 40 % für die Fahrbahn, 50 % für die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen und 60 % für den Gehweg.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 05.05.2004