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Verfahrensordnung für die Kommission Sanierung Soziale Stadt Oberricklingen Nord-Ost
Antrag,
eine Verfahrensordnung für die Kommission Sanierung Soziale Stadt Oberricklingen Nord-Ost gemäß der Anlage 1 zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Verfahrensordnung berührt keine inhaltlichen geschlechterspezifischen Aspekte. Die Benennung der Kommissionsmitglieder erfolgt unter Anwendung des § 71 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) durch die Ratsfraktionen.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Mit Beschlussdrucksache Nr. 1690/2018 ist durch den Rat der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 142 Abs. 3 BauGB die die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Soziale Stadt Oberricklingen Nord-Ost beschlossen worden. Mit Beschlussdrucksache Nr. 0403/2019 ist die Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover unter § 44 Abs. 6 GO dahingehend ergänzt worden, dass für das Sanierungsgebiet Oberricklingen Nord-Ost eine Kommission Sanierung Soziale Stadt Oberricklingen Nord-Ost eingerichtet wird.
Die Sitzverteilung in der Kommission ist gemäß § 71 Abs. 2 NKomVG vorzunehmen. Das Benennungsrecht liegt bei den Fraktionen und Gruppen des Rates.
Die Verfahrensordnung soll die Arbeitsweise der einzurichtenden Kommission näher regeln. Der Inhalt der Verfahrensordnung entspricht den für die Sanierungskommissionen Hainholz, Limmer, Sahlkamp-Mitte, Mühlenberg und Stöcken getroffenen Regelungen.
61.41
Hannover / 17.04.2019