Drucksache Nr. 1049/2004:
Straßenausbaubeitrag Alte Stöckener Straße von Stöckener Straße bis Baumgartenstraße
- Abschnittsbildung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1049/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1049/2004
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Straßenausbaubeitrag Alte Stöckener Straße von Stöckener Straße bis Baumgartenstraße
- Abschnittsbildung -

Antrag,

für die Alte Stöckener Straße im Abschnitt von Stöckener Straße bis Baumgartenstraße/nordwestliche Grenze des Flurstücks 93/12 den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau sämtlicher Verkehrs- und Grünflächen, der Entwässerungseinrichtungen (Gossen und Abläufe) und der Beleuchtungseinrichtungen (Anpassung an das geänderte Straßenprofil und Ergänzung der vorhandenen Leuchtkörper) gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 242.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Alte Stöckener Straße im Abschnitt von Stöckener Straße bis Baumgartenstraße befand sich vor den Baumaßnahmen von 1994 (von Stöckener Straße bis Moorhoffstraße) und 2002 (von Moorhoffstraße bis Baumgartenstraße) nach langjähriger Nutzungsdauer in einem sehr schlechten baulichen Zustand und musste erneuert werden.

Bei den 1994 und 2002 durchgeführten Baumaßnahmen wurden alle Verkehrsflächen des Straßenabschnitts entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Außerdem wurden in dem Straßenabschnitt erstmals separate Längsparkstreifen und Senkrechtparknischen sowie getrennte Rad- und Fußwege durchgehend auf beiden Straßenseiten ausgebaut.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von


§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Bei den entstandenen Kosten für die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen handelt es sich weitestgehend um Folgekosten des beitragsfähigen Straßenbaus.

Für den Straßenausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 440.000,- € entstanden. Soweit die Baumaßnahmen im Rahmen des Stadtbahnbaus in der Stöckener Straße (Verlängerung nach Garbsen) finanziert wurde, gehören die entstandenen Kosten nicht mit zum beitragsfähigen Aufwand.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Alte Stöckener Straße gehört zu den "Innerortsstraßen"; die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen je nach Straßenteileinrichtung zwischen 40 und 70 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 05.05.2004