Drucksache Nr. 1048/2004:
Bebauungsplan Nr. 1479 - Wohnen am Yachthafen;
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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1048/2004
2
 

Bebauungsplan Nr. 1479 - Wohnen am Yachthafen;
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1479
zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von Frauen und Männern beziehungsweise auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus.

Kostentabelle


Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover. Sämtliche anfallenden Kosten (z.B.Kosten für die Freimachung des Grundstückes, Entschädigung der Kleingärtner, Erschließungskosten u. ä.) trägt der Investor.

Begründung des Antrages

Für das Grabelandgrundstück zwischen Werftstraße und Tannenbergallee gibt es keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Im Zuge der Aufstellung der zweiten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 314 - Werftstraße wurde auch für das Grabelandgrundstück die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger unter der Bebauungsplan-Nummer 1479 durchgeführt, mit den Zielen und Zwecken der Ausweisung eines Gewerbegebietes.
Danach wurde der Bereich aber wieder aus dem Bebauungsplanverfahren herausgenommen und nicht weiter bearbeitet. Dadurch bekam das Bebauungsplanverfahren Werftstraße wieder die ursprüngliche Nummerierung. Der Geltungsbereich westlich der Werftstraße liegt im Bebauungsplan Nr. 314 mit der Ausweisung Gewerbegebiet.

Durch die Aufgabe der Grabelandflächen in dem Bereich zwischen Werftstraße und Tannenbergallee ist hier eine qualitätvolle Wohnbebauung möglich, die die vorhandene Nahversorgung und die Dienstleistungen an der Wöhlerstraße sinnvoll nutzen und ergänzen und die übergeordneten Erholungs- und Grünbereiche am Mittellandkanal und an der Tannenbergallee mitnutzen kann.
Um Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe auszuschließen, ist es erforderlich, das Gewerbegebiet westlich der Werftstraße teilweise, den heutigen Nutzungen entsprechend, hinsichtlich des Störungsgrades einzuschränken.

Zeitgleich mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger für den Bebauungsplan Nr. 1479 soll auch die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen werden, um das Wohnen auf dem jetzigen Grabelandgrundstück planungsrechtlich zu sichern. Hierfür ist der Aufstellungsbeschluss erforderlich.
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Hannover / 05.05.2004