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Eine allgemeine Impflicht ist auch in Deutschland im Gespräch.
1. Sollte es eine allgemeine Impfpflicht in Niedersachsen geben, in welchem Rahmen kommt es zu einer finanziellen Belastung für die Kommune?
2. In wie fern ist das Personal der Verwaltung in der Umsetzung einer Impfpflicht mit eingebunden?
3. Welche Aufgaben können dabei die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gleichstellungsbüros in Bezug auf Kinder die sich nicht impfen lassen möchten und sich dadurch diskriminiert fühlen, übernehmen?
Mit besten Grüßen
Tobias Braune
Frage 1: Sollte es eine allgemeine Impfpflicht in Niedersachsen geben, in welchem Rahmen kommt es zu einer finanziellen Belastung für die Kommune?
Die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen können gem. § 20 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Bundesministerium für Gesundheit per Rechtsverordnung den Trägern der Krankenversicherung aufgegeben werden.
Abweichend davon können die obersten Landesgesundheitsbehörden gem. § 20 Abs. 5 IfSG die Gesundheitsämter verpflichten, unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe durchzuführen.
Gemäß § 161 Satz 1 Nr. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet für die Aufgaben, die nach Bundes- oder Landesrecht den Gesundheitsämtern zugewiesen sind, sowie für die Aufgaben der Landkreise nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), zuständig.
Eventuell anfallende Kosten der Gesundheitsämter wären insofern durch die Region Hannover zu tragen.
Frage 2: In wie fern ist das Personal der Verwaltung in der Umsetzung einer Impfpflicht mit eingebunden?
Eine Einbindung des Personals der Stadtverwaltung in die Umsetzung der Impfpflicht bezieht sich unseres Erachtens lediglich ggf. auf den administrativen Teil in den Kitas bzw. Schulen (Überprüfung des Impfnachweises).
Für weitere Bewertungen wäre der beabsichtigte Gesetzestext abzuwarten.
Sollte entgegen der bisherigen Planung auch eine Impfpflicht für Erwachsene einbezogen werden, wären z.B. Impfleistungen für Beschäftigte durch die Arbeitsmedizin denkbar.
Frage 3: Welche Aufgaben können dabei die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gleichstellungsbüros in Bezug auf Kinder die sich nicht impfen lassen möchten und sich dadurch diskriminiert fühlen übernehmen?
Da eine solche Impfpflicht Kinder aller Geschlechter beträfe, besteht keine spezifische Aufgabe für die Mitarbeiterinnen im Referat für Frauen und Gleichstellung.