Drucksache Nr. 1046/2012:

Änderung der Grundsätze der Sportförderung in der Landeshauptstadt Hannover für das Programm „Energetische Sportstättensanierung in der Region Hannover“

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1046/2012
3
 


Änderung der Grundsätze der Sportförderung in der Landeshauptstadt Hannover für das Programm „Energetische Sportstättensanierung in der Region Hannover“

Antrag,


der als Anlage 1 beigefügten Änderung der Grundsätze der Sportförderung in der Landeshauptstadt Hannover zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Von der geplanten Änderung werden Gender-Belange nicht berührt.

Kostentabelle


Es entstehen keine direkten finanziellen Auswirkungen. Die Vergabe der Zuwendungen zur energetischen Sportstättensanierung erfolgt im Rahmen der jeweils im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel.

Begründung des Antrages


Mit einem Haushaltsbegleitantrag zum Haushalt 2011 wurde die Verwaltung aufgefordert, die städtischen Förderrichtlinien für die energetische Sanierung der Vereinssportstätten an die Förderrichtlinien des Landessportbundes im Hinblick darauf anzupassen, dass die Eigenanteile der Vereine auf einen vertretbaren Anteil gesenkt werden. Parallel zu diesem Antrag wurde die Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH von den Verwaltungen von Region und Stadt als Projektkoordinatorin der Programme „Energetische Sportstättensanierung in der Region Hannover (e.coSport)“ und „e.coFit“ mit einer Evaluation der genannten Programme beauftragt.

In der Informationsdrucksache 1359/2011 wurde eine Zwischenbilanz der o.g. Klimaschutzprogramme für Sportvereine gezogen. Eines der Ergebnisse der Evaluation durch die Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH war, dass auch weiterhin ein großes Interesse der hannoverschen Sportvereine an einer Teilnahme an den Programmen besteht. Für das Programm „e.coSport“ gilt dabei, dass es viele Erstkontakte gibt und Beratungen begonnen werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden dann aber teilweise von den Sportvereinen nicht umgesetzt, da deren Finanzierung nicht sicher gestellt werden kann. Dies hat im Wesentlichen folgende Gründe:

1. Wirtschaftlich genutzte Bereiche der Vereinshäuser (z. B. Gaststätten, Wohnungen) werden nach den Grundsätzen der Sportförderung in der Landeshauptstadt Hannover nicht gefördert.

2. Der Eigenanteil in Höhe von mind. 25 % der Kosten ist aufgrund der Gesamtkostenhöhe für umfassende Maßnahmen von den Vereinen nicht aufzubringen, insb. wenn große Bereiche der Gebäude nicht gefördert werden können, da sie wirtschaftlich genutzt werden.

3. Vereine, die über Liegenschaften verfügen, erfüllen nicht die geforderte Jugendquote von 10% und können deshalb nicht gefördert werden. Das als Anlage 3 beigefügte Schreiben, das der 1. Frauen-Ruder-Club Hannover 1928 e.V. zur Übermittlung an den Sportausschuss übersandt hat, veranschaulicht dieses Problem.

Da das Programm „Energetische Sportstättensanierung“ nicht nur Bestandteil des städtischen Programms zur Förderung des Vereinssportstättenbaus ist, sondern auch der Erreichung der städtischen Klimaschutzziele dienen soll, schlägt die Verwaltung vor, für das Programm “Energetische Sportstättensanierung“ zur Umsetzung von weiteren Maßnahmen bei hannoverschen Sportvereinen folgende Änderung der Grundsätze der Sportförderung vorzunehmen:

· Für Maßnahmen der energetischen Sportstättensanierung wird das Kriterium "Jugendquote von 10 %" außer Kraft gesetzt (Ziffer 1.3.1.6 der Grundsätze der Sportförderung).

· Eine Förderung von Vereinssporthallen wird bei Mehrzweckhallen und Mehrzwecknutzungen zugelassen. Eine Mehrzwecknutzung liegt dann vor, wenn mehr als 50 % der möglichen Nutzungszeiten von Sportarten belegt werden, die sonst in einer von der Stadt betriebenen Sporthalle Nutzungszeiten beanspruchen würden. Nicht in städtischen Sporthallen finden z.B. Sportarten wie Tennis, Jugendfußball (A- bis C-Junioren) statt.

· Zurzeit werden kommerzielle, d. h. der Gewinnerzielung dienende Gebäude oder Gebäudeteile, wie z. B. Gaststätten- oder Saunabereiche und sonstige nicht sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Gebäudeteile, wie z.B. Wohnungen, im Rahmen des Programms nicht gefördert. Dies führt dazu, dass für diese Bereiche die Kosten in voller Höhe von den Vereinen getragen werden müssen. Dadurch wird die Finanzierung für die Vereine erheblich erschwert. Deshalb sollten die Kosten, die auf die Sanierung dieser Gebäudeteile entfallen, in die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben einfließen, sofern diese Einrichtungen integraler Bestandteil des Gebäudes sind und eine energetische Sanierung/Modernisierung des Gebäudes ohne Sanierung dieser Gebäudeteile keinen Sinn machen würde.

· Erhöhung der maximalen Förderhöhe von 75 % auf 80 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen, d.h. die Vereine müssen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (bisher 25 %) selbst tragen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen ist nicht zwangsläufig die Erhöhung der im städtischen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel verbunden. Die Ergänzungen/Änderungen sollen lediglich dazu dienen, flexibler auf die Bedürfnisse der Vereine eingehen zu können, mehr Maßnahmen zum Klimaschutz umzusetzen und so zur Erreichung der städtischen Klimaschutzziele beizutragen. Bei der Bemessung der tatsächlichen Höhe der Zuwendung werden weiterhin die Höhe des CO2-Einsparpotenzials, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers sowie die voraussichtliche finanzielle Einsparung durch die Maßnahmen berücksichtigt.

Eine Gegenüberstellung von Ziffer 2 der Grundsätze der Sportförderung in der alten und in der neuen Fassung ist als Anlage 2 beigefügt.
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Hannover / 30.04.2012