Drucksache Nr. 1043/2006:
Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, den 01.10.2006 im Bereich der Lister Meile aus Anlass des Bauernmarktes auf der Lister Meile und am Sonntag, den 12.11.2006 im Bereich des Cityrings aus Anlass des St. Martinsfestes

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt Wirtschafts und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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1043/2006
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Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, den 01.10.2006 im Bereich der Lister Meile aus Anlass des Bauernmarktes auf der Lister Meile und am Sonntag, den 12.11.2006 im Bereich des Cityrings aus Anlass des St. Martinsfestes

Antrag,

die in der Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen im Bereich der Lister Meile am 01.10.2006 aus Anlass des Bauernmarktes und im Bereich des Cityrings am 12.11.2006 aus Anlass des St. Martinsfestes zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden beim Erstellen der Drucksache berücksichtigt.
Es wurden keine geschlechtsdifferenzierten Daten erhoben und ausgewertet.
Frauen und Männer sind von dem Erlass der Verordnung gleichermaßen betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Nach § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) müssen Verkaufsstellen unter anderem an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein.

§ 14 Abs. 1 LSchlG regelt die abweichende Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Diese Tage müssen durch Rechtsverordnung freigegeben werden.

Nach § 14 Abs. 2 LSchlG kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Zuständig für den Erlass derartiger Rechtsverordnungen sind die Gemeinden.

Der Verein Lister Meile e.V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Bereich der Lister Meile am Sonntag, den 01.10.2006 beantragt. Die Öffnung der Verkaufsstellen soll in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr aus Anlass des Bauernmarktes erfolgen.

Die City-Gemeinschaft Hannover möchte am Sonntag, den 12.11.2006 aus Anlass des St. Martinsfestes ein Kinderfest veranstalten. Aus diesem Anlass wurde die Öffnung der Verkaufsstellen im Bereich des Cityrings in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr beantragt.

Auch die Firmen Plus Warenhandelsgesellschaft mbH und POCO Einrichtungsgesellschaft mbH & Co. KG haben die Öffnung der Verkaufsstellen am 12.11.2006 beantragt. Die Aktivitäten aus Anlass des St. Martinsfestes werden sich auf den Bereich der City beschränken. Die Filialen der Firma Plus Warenhandelsgesellschaft mbH , die sich außerhalb des Cityrings befinden, sowie die Verkaufsstelle der Firma POCO Einrichtungsgesellschaft Hannover mbH & Co. KG in 30453 Hannover, Davenstedter Straße 78 A, sind vom Veranstaltungsbereich zu weit entfernt. Diese Verkaufstellen werden deshalb nicht von der Verordnung erfasst.

Nach einem Erlass des Nds. Sozialministeriums vom 08.07.1994 sind an den Begriff der „ähnlichen Veranstaltung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 LSchlG strenge Anforderungen zu stellen. Ein Ausnahmegrund liegt nur dann vor, wenn eine Veranstaltung überregionale Bedeutung hat und einen außerordentlichen Besucherstrom auch von außerhalb hervorruft.

Die Gewerkschaft und die Verbände, die nach dem Erlass des Nds. Sozialministers anzuhören sind, haben zu den beabsichtigten Sonntagsöffnungen Stellung genommen:

Die Handwerkskammer Hannover,
die Industrie- und Handelskammer Hannover,
der Einzelhandelsverband,
der Landesverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in
Nds. e.V.,
der Deutsche Hausfrauenbund Ortsverband Hannover e.V. sowie
die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

erheben keine Einwände.

Der Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover und die Katholische Kirche in der Region Hannover lehnen die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen grundsätzlich ab. Der Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover sowie die Katholische Kirche in der Region Hannover weisen auf die grundsätzliche kulturelle und soziale Bedeutung des Sonntags als Ruhetag hin. Der Sonntag sollte nicht zum regulären Werktag gemacht werden.

Die Aktion Lister Meile e.V. plant am Sonntag, den 01.10.2006 im Bereich der Lister Meile die Durchführung eines Bauernmarktes. Neben dem Bauernmarkt mit seinen diversen Ständen sind vorwiegend kostenfreie Aktionsstände für Kinder vorgesehen. Die voraussichtliche Anzahl der Besucher kann im Hinblick auf die Erfahrungen aus dem Vorjahr mit ca. 100.000 Personen angegeben werden.

Die City-Gemeinschaft Hannover will am Sonntag, den 12.11.2006 aus Anlass des St. Martinsfestes in City einen Kindertag veranstalten. Neben vielen Aktionen für und mit Kindern sind Wohltätigkeitsaktionen geplant. Den Abschluss des Kindertages bildet ein Laternenumzug durch die Innenstadt.

Die Veranstaltungen am 01.10.2006 und am 12.11.2006 sollen überregional beworben werden. Wegen der überregionalen Bedeutung werden auch zahlreiche Besucher aus der Region Hannover erwartet.

Die Verwaltung ist nach Auswertung der Stellungnahmen und nach Abwägen der unterschiedlichen Interessen der Auffassung, dass die Verordnungen erlassen werden sollten. Die rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Bedingt durch den zu erwartenden erheblichen Besucherstrom besteht ein gesteigertes Interesse bzw. Bedürfnis an dieser Sonntagsöffnungszeit.

Mit Drucksache Nr. 0728/2006 schlagen wir dem Rat vor, den Ratsbeschluss vom 17.02.2005 zur Beschlussdrucksache 1811/2004 (Verfahren über die Beschlussfassung des Rates über die Freigabe von jährlich vier Verkaufssonntagen im jeweils nächsten Jahr) aufzuheben. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen hinsichtlich der vier möglichen Termine pro Jahr (auf die Gemeinde oder auf die Verkaufsstelle selbst bezogen) und der Möglichkeit, durch Sozialabkommen Sonderregelungen zu vereinbaren, ist diese Regelung nicht mehr notwendig.
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Hannover / 03.05.2006