Drucksache Nr. 1042/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der CDU-Fraktion zum Vergabeverfahren Schulsozialarbeit
in der Ratssitzung am 23.05.2019, TOP 3.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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1042/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der CDU-Fraktion zum Vergabeverfahren Schulsozialarbeit
in der Ratssitzung am 23.05.2019, TOP 3.2.1.

Das Rechnungsprüfungsamt hatte mit dem Schlussbericht zum Haushaltsjahr 2017 bemängelt, dass die LHH das Vergabeverfahren bei der Anbieterauswahl im Rahmen der Schulsozialarbeit nicht eingehalten habe. Unter anderem habe der entsprechende Fachbereich versäumt, mindestens drei geeignete Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Stattdessen habe man jeweils nur einen Anbieter zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Wie rechtfertigt die Verwaltung diese Abweichung vom geltenden Vergaberecht?
2. Erachtet die Verwaltung das geltende Vergaberecht (NTVergG) als nicht bindend, wenn dessen Anwendung seitens des entsprechenden Fachbereichs als „nicht praktikabel" und als „zu zeitaufwändig" angesehen wird?
3. Wird die Verwaltung bei zukünftigen Ausschreibungen an dieser Vorgehensweise festhalten? Wenn ja, wie rechtfertigt sie diese Entscheidung? Wenn nein, wie sieht das zukünftige Vorgehen aus?

Jens Seidel
Vorsitzender

Text der Antwort


Der Bund hatte 2011 im Rahmen des sog. Bildungs- und Teilhabepakets Sondermittel für Schulsozialarbeit befristet bereitgestellt. Mit der Berschlussdrucksache 2106/2011 wurde vom Rat das Umsetzungsprogramm für die LHH beschlossen, mit dem ab dem Schuljahr 2012/ 2013 in Trägerschaft der LHH das Programm Schulsozialarbeit an 35 Standorten eingerichtet wurde. Aufgrund der vom Bund befristet zur Verfügung gestellten Mittel wäre das Programm zum Ende des Schuljahres 2013/2014 ausgelaufen.

Der Rat hat mit Drucksache 2168/ 2013 N1 die Weiterführung des Programms aus städtischen Mitteln nach dem 01.08.2014 beschlossen. Mithilfe der zugewiesenen finanziellen Mittel ermöglicht der Kommunale Sozialdienst die Umsetzung verschiedenster Projekte, die jeweils zwischen Schulleitung und Schulsozialarbeiter*innen abgestimmt werden. Die Projekte richten sich nach den jeweiligen Bedarfen der Kinder und Jugendlichen – mit dem Ziel, deren Bildungs- und Teilhabechancen zu befördern.

Unterstützte Maßnahmen sind z.B. Sozialtraining, erlebnispädagogische Maßnahmen, Maßnahmen zur Unterstützung des Sozial- oder Lernverhaltens, gesundheits- oder bewegungsorientierte Maßnahmen und kreative Angebote. Nachhaltigkeit, Kontinuität und Sozialraumorientierung sind dabei wichtige Prämissen.

Das Rechnungsprüfungsamt hatte mit dem Schlussbericht zum Haushaltsjahr 2017 u.a. festgestellt, dass das insbesondere unter dieser Prämisse bislang praktizierte Verfahren der Anbieterauswahl nicht den einschlägig zu berücksichtigenden, vergaberechtlichen Vorgaben folgt. U.a. wurde es versäumt, mindestens drei Anbieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Von Seiten des Rechnungsprüfungsamtes wurde eine rechtliche Klärung empfohlen, um die Anbieterauswahl künftig vergabekonform zu gestalten.


Frage 1: Wie rechtfertigt die Verwaltung die Abweichung vom geltenden Vergaberecht?
Ich möchte nach Kenntnis der von Seiten des Rechnungsprüfungsamtes getroffenen Feststellungen zunächst einmal ganz uneingeschränkt feststellen, dass das in der Vergangenheit praktizierte Verfahren nicht den Grundlagen des geltenden Vergaberechts entsprach.

Die nichtkonforme Vorgehensweise war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass viele Situationen im Schulkontext – z.B. Mobbing, gewalttätige Eskalationen oder andere schwerwiegende Konflikte – in aller Regel sehr schnelle Reaktionen und damit auch das Erfordernis der kurzfristigen Organisation entsprechender Angebote nach sich ziehen.

Die geschilderten Umstände stellen ausschließlich auf die Ursachen ab. Ein rechtfertigender Charakter ist in diesem Zusammenhang weder angebracht, noch lässt er sich hieraus ableiten.
Frage 2: Erachtet die Verwaltung das geltende Vergaberecht (NTVergG) als nicht bindend, wenn dessen Anwendung seitens des entsprechenden Fachbereiches als „nicht praktikabel“ und als „zu zeitaufwändig“ angesehen wird?

Selbstverständlich wird von Seiten der Verwaltung das geltende Vergaberecht als bindend erachtet.
Der Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes wird daher gefolgt und eine allen vergaberechtlich bindenden Vorgaben folgende Anbieterauswahl erarbeitet. Zugleich wird im Rahmen der erforderlichen Neuordnung eine praxistaugliche Lösung entwickelt, die sicherstellt, dass der im SGB VIII verankerte Auftrag ebenfalls erfüllt werden kann.


Frage 3: Wird die Verwaltung bei zukünftigen Ausschreibungen an dieser Vorgehensweise festhalten? Wenn ja, wie rechtfertigt sie diese Entscheidung? Wenn nein, wie sieht das künftige Vorgehen aus.

An der bisherigen Vorgehensweise wird – wie bereits ausgeführt – nicht festgehalten.
In Vorbereitung ist eine vergaberechtlich hier gebotene Ausschreibung aller sozialpädagogischen Gruppenangebote, die voraussichtlich noch im IV. Quartal 2019 veröffentlicht werden kann. Auf dieser Grundlage bzw. im Ergebnis der in Vorbereitung befindlichen Ausschreibung können dann die erforderlichen Auftragsvergaben voraussichtlich ab Februar 2020 erfolgen.

Ein entsprechendes Konzept wird derzeit unter Einbindung der Expertisen des Rechnungsprüfungsamtes und der Submissionsstelle der Landeshauptstadt Hannover erarbeitet.