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Veränderungssperre Nr. 130 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes
Nr. 352, 3. Änderung - Andreaestraße
Antrag,
für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 352, 3. Änderung - Andreaestraße - nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB), in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), die Veränderungssperre Nr. 130 - Anlage 2 - als Satzung zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind mit der Veränderungssperre nicht verbunden.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Das Bebauungsplanverfahren dient einzig dem Ausschluss von Vergnügungsstätten. Hieraus ergeben sich weder negative noch positive Auswirkungen auf das Klima.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 352, 3. Änderung sollen in den Baublöcken zwischen Andreaestraße, Schillerstraße, Ernst-August-Platz, Bahnhofstraße, Kröpcke und Georgstraße Vergnügungsstätten planungsrechtlich ausgeschlossen werden.
Für das Grundstück Andreaestraße 3 liegt ein Bauantrag für ein Wettbüro vor, das planungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen ist. Auf Grundlage des durch den Verwaltungsausschuss am 28.08.2025 gefassten Aufstellungsbeschlusses, der am 03.09.2025 bekannt gemacht wurde, ist das Vorhaben gemäß § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. Das laufende Bebauungsplanverfahren wird voraussichtlich über diesen Zurückstellungszeitraum hinaus andauern. Zur weiteren Sicherung der Planung ist es daher erforderlich, die Veränderungssperre Nr. 130 zur Ablehnung des der Planung entgegenstehenden Baugesuchs zu erlassen.
61.11
Hannover / May 13, 2026