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Jahresabschluss der Städtischen Häfen für das Geschäftsjahr 2025
Antrag,
gemäß § 35 Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) zu beschließen
1. über den Jahresabschluss der Städtischen Häfen Hannover zum 31.12.2025
2. über den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2025
3. über die Entlastung der Betriebsleitung
4. den erwirtschafteten Jahresüberschuss in Höhe von 951.639,69 € wie folgt aufzuteilen:
a. Ausschüttung von 951.065,80 € (800.559,64 € netto) an den allgemeinen Haushalt der Landeshauptstadt Hannover
b. Zuführung von 573,89 € zur Allgemeinen Rücklage der Städtischen Häfen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender - Aspekte sind nicht berührt.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Das Ergebnis ist neutral.
Kostentabelle
Neben der Ausschüttung in Höhe von 951.065,80 € an den allgemeinen Haushalt der Landeshauptstadt Hannover und der Zuführung von 573,89 € zur Allgemeinen Rücklage ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Für den Jahresabschluss 2025 der Städtischen Häfen Hannover gilt die Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) in der Fassung vom 12.07.2018. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 10a des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. V. m. § 35 EigBetrVO beschließt der Rat über den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Entlastung der Betriebsleitung sowie über die Verwendung des Jahresgewinns bzw. die Behandlung des Jahresverlustes. Nach § 157 NKomVG obliegt die Jahresabschlussprüfung eines Eigenbetriebs dem für die Kommune zuständigen Rechnungsprüfungsamt.
Es kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung Wirtschaftsprüfer beauftragen oder zulassen, dass im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt die Beauftragung unmittelbar durch den Eigenbetrieb erfolgt.
Die Rödl Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde von den Städtischen Häfen Hannover im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt mit der Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2025 beauftragt (Informationsdrucksache Nr. 2381/2025). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat am 05.05.2026 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Den Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer leitet das Rechnungsprüfungsamt gemäß § 34 Abs. 1 EigBetrVO mit einem Anschreiben dem Oberbürgermeister zu.
Der erwirtschaftete Jahresgewinn soll gemäß der Zielvereinbarung in den beantragten Beträgen an den städtischen Ergebnishaushalt ausgeschüttet bzw. der Allgemeinen Rücklage der Städtischen Häfen zu Investitionszwecken zugeführt werden.
Die Ausschüttung soll 10 Kalendertage nach gefasstem Ratsbeschluss erfolgen.
82.0
Hannover / May 13, 2026