Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
für den in der Anlage gekennzeichneten Abschnitt der Werftstraße von Nordring bis zur Einmündung der Privatstraße auf dem Flurstück 7/198 den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn, der östlichen Nebenanlagen (Parkflächen und Gehweg), der Entwässerungseinrichtungen (Gossen und Abläufe) und der Beleuchtungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Druchsache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 72.000,- € erwartet.
Nach langjähriger Nutzungsdauer befand sich die mit Natursteinpflaster befestigte Werftstraße im Abschnitt von Nordring bis zur Einmündung in die Privatstraße auf dem Flurstück 7/198 in einem sehr schlechten baulichen Zustand und musste erneuert werden.
Bei den 2004 durchgeführten Baumaßnahmen wurde die Fahrbahn mit einer Asphaltbetondecke neu hergestellt. Außerdem wurden im o.g. Straßenabschnitt erstmals ein durchgehender Längsparkstreifen ausgebaut und Beleuchtungseinrichtungen erstellt. Der Ausbau des östlichen Gehweges ist noch nicht fertig gestellt.
Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von
§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.
Bei den entstandenen Kosten für die Entwässerungseinrichtungen handelt es sich weitestgehend um Folgekosten des beitragsfähigen Straßenbaus.
Für den Straßenausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 96.000,- € (einschließlich des Aufwandes für den noch herzustellenden östlichen Gehweg) entstanden.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).
Die vorhandene Werftstraße nördlich des o.a. Abrechnungsabschnitts wurde von einem Investor im Rahmen einer erschließungsvertraglichen Regelung ausgebaut.
Die Werftstraße gehört zu den „Anliegerstraßen“; der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung 75 %.
Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.