Drucksache Nr. 1035/2021:
Entlassung Sanierungsgebiet Oberricklingen Süd-West

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ricklingen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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1035/2021
2
 

Entlassung Sanierungsgebiet Oberricklingen Süd-West

Antrag,


die Satzung (Anlage 1) zu beschließen:
Gemäß § 162 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 10 Abs. 1 und 58 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird die Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes Oberricklingen Süd-West vom 09.05.2019 aufgehoben.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Durch die Aufhebung der Satzung sowie die Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes erfolgt keine Bevorzugung oder Benachteiligung bezüglich des Geschlechts oder des Alters der Betroffenen oder einzelner Gruppen, wie z. B. behinderter Menschen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Oberricklingen Süd -West wurde mit Ratsbeschluss vom 28.03.2019 (DS Nr. 0001/2019) beschlossen.


Nach § 162 Abs. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird, hier die Einführung des Bundesklimaschutzgesetzes. Dies ist im Gebiet Oberricklingen Süd-West der Fall. Der Beschluss zur Aufhebung ergeht als Satzung.

Begründung:

Die privaten Wohngebäude, mehrheitlich selbstgenutzte Einfamilienhäuser, im Sanierungsgebiet stammen zum Großteil aus den 1930er Jahren oder aus der Nachkriegszeit und weisen einen sehr unterschiedlichen energetischen Sanierungszustand auf. Da in vielen Fällen lediglich die unbedingt erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden oder umfangreichere Sanierungsmaßnahmen und Umbauten häufig bereits lange Zeit zurückliegen, gibt es einen hohen energetischen Sanierungsbedarf im Quartier.

Die insgesamt geringe Gebäudeenergieeffizienz bzw. der Sanierungsstau in dem Gebiet wurden im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) als städtebauliche Missstände bewertet. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Instrumente zur Förderung der Umsetzung gebäudebezogener Energieeinsparungsmaßnahmen reichten offenbar nicht aus, um diese Missstände im notwendigen Umfang zu beseitigen.

Mit Einrichtung des Sanierungsgebietes sollte daher ein zusätzlicher finanzieller Anreiz geschaffen werden, da für Eigentümer*innen von Gebäuden in Sanierungsgebieten die Möglichkeit besteht, Steuervorteile gemäß § 7h EStG bei der (energetischen) Modernisierung (im Sinne des § 177 BauGB) ihrer Häuser geltend zu machen.

Da Abriss und Neubau (ebenso wie Luxussanierungen) von der Nutzung der Steuervorteile ausgenommen wurden, sollte damit eine möglichst umsichtige, ortsbildangepasste Sanierung gestärkt werden.

Seit Anfang 2020 wurde im Rahmen der Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes die Möglichkeit der steuerlichen Erleichterung nach § 35c EStG (betrifft energetische Maßnahmen allgemein, d.h. unabhängig von der Lage der Gebäude in einem Sanierungsgebiet) eingeführt.



Danach besteht die Möglichkeit, Steuerermäßigungen bei Selbstnutzung in Anspruch zu nehmen. Dabei ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuerbetrag. Das heißt, die Höhe der Einsparungen für die Eigentümer*innen ist – im Gegensatz zu § 7h EStG – unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

Die energetischen Anforderungen sind dabei gleich gesetzt mit den Anforderungen der Bundesförderprogramme von KfW (KFW Bankengruppe) und BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) für Einzelmaßnahmen. Diese Anforderungen liegen über den gesetzlichen Mindestanforderungen, sind trotzdem i.d.R. im Bestand umsetzbar und damit besser zur Erreichung der Klimaschutzziele geeignet.


Mit der seit Einführung des Bundes-Klimaschutzgesetztes bestehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme steuerlicher Erleichterungen nach § 35c EStG und der in diesem Zusammenhang festgelegten Anforderungen an Energie- und CO2-Einsparung ist der sachliche Grund zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Oberricklingen Süd–West nicht mehr gegeben. Die Satzung ist aufzuheben.

Von der Aufhebung dieser Satzung bleibt das Sanierungsgebiet Oberricklingen Nord-Ost unberührt. D. h. die städtebauliche Sanierung wird im Gebiet Oberricklingen Nord-Ost im Programm Sozialer Zusammenhalt mit dem Einsatz von Städtebaufördermitteln fortgeführt.

61.41 
Hannover / 05.05.2021