Informationsdrucksache Nr. 1031/2004:
Unterrichtung über den Erlass einer Eilverordnung gem. § 55 Abs. 2 Nds. Gefahrenabwehrgesetz

Inhalt der Drucksache:

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1031/2004
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Unterrichtung über den Erlass einer Eilverordnung gem. § 55 Abs. 2 Nds. Gefahrenabwehrgesetz

Informationsdrucksache

Im Stadtteil Isernhagen Süd ist am 28.04.2004 amtstierärztlich der Ausbruch der „Amerikanischen Faulbrut der Bienen“ festgestellt worden.

In derartigen Fällen hat die Landeshauptstadt Hannover nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Schutzmaßregeln zu treffen. Bei Ausbruch der „Amerikanischen Faulbrut“ ist umgehend eine Verordnung zwecks Ausweisung eines Sperrbezirkes zu erlassen, um eine weitere Ausbreitung dieser Tierseuche zu verhindern. Es bestand Gefahr im Verzuge, so dass es erforderlich war, die Verordnung durch den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten zu erlassen (Eilverordnung).

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung ist der Rat für den Erlass dieser Verordnung zuständig. Aufgrund der schnellen Verbreitungstendenz dieser Seuche hat die zuständige Behörde nach der amtlichen Feststellung des Ausbruchs gem. § 10 Bienenseuchenverordnung das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 km um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären.

Nach § 66 Satz 1 der NGO entscheidet grundsätzlich der Verwaltungsausschuss, wenn die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann. Kann auch die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft nach § 66 Satz 2 der NGO der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit einem Vertreter/einer Vertreterin nach § 61 Abs. 7 NGO die notwendigen Maßnahmen.

Abweichend von diesen Bestimmungen ist die Zuständigkeit für den Erlass tierseuchenbehördlicher Eilverordnungen nach § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und § 55 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Dieser hat unverzüglich die Vertretungskörperschaften zu unterrichten.

Die von Herrn Oberbürgermeister Schmalstieg unterschriebene Verordnung ist als Anlage beigefügt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden beim Erstellen der Drucksache berücksichtigt.
Es wurden keine geschlechtsdifferenzierten Daten erhoben und ausgewertet.
Frauen und Männer sind von dem Erlass der Verordnung gleichermaßen betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

32.2 
Hannover / 03.05.2004