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zu beschließen, die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen von bedürftigen Schülerinnen und Schüler entsprechend der Anlage 1 zu ändern.
Die in dieser Drucksache verwendeten Daten sind nicht geschlechtsspezifisch zu betrachten. Beide Geschlechter sind von der Veränderung der Vorschriften gleichermaßen betroffen.
Die Stadt Hannover gewährte bisher Schülerinnen und Schülern,
1. die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhielten, Freimilch bzw. Freikakao und an Schulen mit Mittagessenausgabe, Zuschüsse zu den Mahlzeiten.
2. Weiterhin erhielten die Schulen für Schülerinnen und Schüler, deren Unterhaltsverpflichtete und sie selbst ein Bruttoeinkommen von unter 1100 € hatten, zusätzlich einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 120 € jährlich.
Nach Einführung von Hartz IV zum 01.01.2005 haben sich die Anspruchsgrundlagen im Bereich der Sozialhilfe verändert. Die Leistungsgewährung, die sich vormals aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergeben hat, erfolgt nunmehr auf Grundlage des SGB II bzw. SGB XII. Von daher sind die Richtlinien für bedürftige Schülerinnen und Schüler an die neue Gesetzeslage anzupassen.
Im SGB II bzw. SGB XII ist der Bedarf für Schulbücher und Unterrichtsmaterialien sowie eintägige Klassenfahrten bereits in den Regelleistungen enthalten. Lediglich für mehrtägige Klassenfahrten wird es noch Sonderleistungen geben. Es ist davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der Bedürftigen Mittel nach dem SGB II erhält (Leistungsträger ist die Arge), im SGB XII Bereich (Leistungsträger ist OE 50) wird es nur wenige Fälle geben.
Die Verwaltung schlägt mit Vorlage der neuen Richtlinien vor, Beihilfen für bedürftige Schülerinnen und Schülern zukünftig ausschließlich in Form von Mittagessenzuschüssen bzw. Freimilch- und kakao an Leistungsempfänger nach SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG zu gewähren.
Hierdurch soll auch den einkommensschwächeren Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Ganztagsbetreuung in Schulen am Mittagessen teilzunehmen.
Die unter Ziffer 2 genannte Alternative (1.100 € Einkommensgrenze) wird ersatzlos gestrichen. Die Verwaltung rechnet damit, dass es nach Änderung der Sozialhilfevorschriften nur noch eine sehr geringe Anzahl von Personen geben wird, die mit ihrem monatlichen Bruttoeinkommen unter der genannten Einkommensgrenze liegen,
und keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII haben werden. Darüber hinaus hat die Bearbeitung dieser Anträge in der Vergangenheit in den Schulsekretariaten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert. Die Schulverwaltungskraft hatte keine Möglichkeit, die von den Antragstellern gemachten Angaben auf Wahrheitsgehalt und Richtigkeit zu überprüfen. Um jedoch möglichen Härtefällen vorzubeugen, wird unter Ziffer 6 der Richtlinien eine „Öffnungsklausel“ eingefügt.
Die Verwaltung geht bei dieser neuen Regelung davon aus, dass eine Erhöhung des im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Ansatzes von 86.000 € trotz steigender Zahlen im Bereich der Anspruchsberechtigten nach SGB II und SGB XII nicht notwendig sein wird.