Drucksache Nr. 1009/2015 N1:
Erlass einer Satzung über Ehrengrabstätten und bedeutende Grabstätten in der Landeshauptstadt Hannover (Ehrengräbersatzung)

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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Zu TOP
1. Neufassung
1009/2015 N1
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt; die Neufassung enthält zusätzliche Informationen zu den Auswirkungen des Beschlusses

Erlass einer Satzung über Ehrengrabstätten und bedeutende Grabstätten in der Landeshauptstadt Hannover (Ehrengräbersatzung)

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Kriterien gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. In den vergangenen 50 Jahren sind weit überwiegend Männer mit der Ehrengrabwürde bedacht worden. Anträge, die auf die Würdigung von Frauen abzielen, sollen daher bei Vorliegen der Voraussetzungen bevorzugt genehmigt werden.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt  - Investitionstätigkeit
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 67 - Investitionstätigkeit
Produkt 55301
Bestattung und Grabpflege
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 23.000,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis -23.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -23.000,00 €
Der Aufwand für die Pflege von Ehrengrabstätten beträgt aktuell jährlich ca. 23.000 € und wird aus dem Teilergebnishaushalt 67, Produkt 55301 geleistet. Mittel hierfür stehen im Haushalt zur Verfügung. Durch den Beschluss der Satzung werden keine relevanten Mehr- oder Minderaufwände erwartet. Einmalige Zusatzaufwendungen für das Anbringen von Markierungen und Informationen für die Friedhofsbesucher werden sich auf mehrere Jahre verteilen und deshalb aus vorhandenen Haushaltsmitteln finanziert.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat 2013 mit Beschluss der Drucks. Nr. 1921/2013 N1 einen Beirat zur wissenschaftlichen Betrachtung von namensgebenden Persönlichkeiten (u.a. für Straßennamen, Ehrenbürgerschaft und Ehrengrab) ins Leben gerufen. Der Beirat soll Empfehlungen zum Umgang mit einzelnen Benennungen (Ehrungen) aussprechen.

Am Beispiel der Beiratsempfehlung zu Hinrich Wilhelm Kopf (Platz umbenennen, Ehrengrab nicht antasten) wurde deutlich, dass keine Regelungen für den Umgang mit Ehrengräbern bzw. dem Entzug der Würdigung bestehen. In den bisher für die Ehrengrabwidmung maßgeblichen Verwaltungsrichtlinien aus dem Jahr 1965 (Anlage 2) war der Widerruf einer Ehrung nicht vorgesehen. Der vorliegende Ehrengräbersatzungsentwurf soll künftig das Verfahren der Ehrung und eines Widerrufs grundsätzlich regeln. Die Satzung soll die Ehrung, den Widerruf der Eigenschaft "Ehrengrab" und die Einführung einer historisch "bedeutenden" Grabstätte umfassen.


Am Beispiel der Beiratsempfehlung zu Hinrich Wilhelm Kopf (Platz umbenennen, Ehrengrab nicht antasten) wurde deutlich, dass keine Regelungen für den Umgang mit Ehrengräbern bzw. dem Entzug der Würdigung bestehen. In den bisher für die Ehrengrabwidmung maßgeblichen Verwaltungsrichtlinien aus dem Jahr 1965 (Anlage 2) war der Widerruf einer Ehrung nicht vorgesehen.

Die Ehrengräbersatzung soll künftig das Verfahren der Ehrung und eines Widerrufs sowie die Einführung einer historisch „bedeutenden“ Grabstätte regeln. Die Verwaltungsrichtlinien aus dem Jahr 1965 verlieren mit Inkrafttreten der Satzung ihre Gültigkeit, weil die Regelungen entweder in der Ehrengräbersatzung oder in der Friedhofssatzung enthalten sind.

Die Folgen einer Widmung als Ehrengrab regelt § 4 der Satzung. Danach setzt die Pflege des Ehrengrabs durch die Stadt erst nach Ablauf der Ruhezeiten gem. § 16 Abs. 1 (Reihengrab) bzw. nach Ablauf der Nutzungsrechte gem. § 17 Abs. 1 und 20 der Friedhofssatzung ein.

Nachbestattungen in Wahlgrabstätten richten sich nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung, dort insbesondere den §§ 16 bis 20. Ein Auszug aus der Friedhofssatzung ist dieser Drucksache nachrichtlich als Anlage 4 beigefügt. Danach ist eine Nachbestattung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen zur Wahlgrabstätte möglich. Erst wenn die Nutzungsrechte an der Wahlgrabstätte abgelaufen sind, entfällt eine Nachbestattungsmöglichkeit.

43 / 67.4
Hannover / 03.06.2015