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für die Königstraße von Joachimstraße / Lavesstraße bis Berliner Allee den beitragsfähigen Aufwand für die Freilegung sowie für den Ausbau sämtlicher Verkehrs- und Grünflächen, der Entwässerungseinrichtungen und der Beleuchtungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 320.000,00 € erwartet.
Die Königstraße befand sich nach langjähriger Nutzungsdauer in einem sehr schlechten baulichen Zustand und musste erneuert werden. Sowohl die Nebenanlagen als auch die Fahrbahn wiesen erhebliche Schäden auf.
Bei den im Jahr 2004 durchgeführten Baumaßnahmen wurden sämtliche Verkehrsflächen entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt.
Außerdem wurden in der Straße erstmals separate Parkflächen auf beiden Straßenseiten ausgebaut.
Die Anzahl der Beleuchtungseinrichtungen und der Straßenabläufe wurde erhöht.
Die Baumaßnahmen von 2004 erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.
Für den Straßenausbau einschließlich Freilegung (Abtransport von kontaminiertem Boden) ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 710.000,00 € entstanden.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).
Die Königstraße gehört zu den "Durchgangsstraßen“, der Anteil der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Straßenteileinrichtung zwischen 25 und 65 %.
Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.