Drucksache Nr. 0999/2004:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1674 - Westlich Tillystraße -
Einleitungsbeschluss, Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Ricklingen

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
 
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0999/2004
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1674 - Westlich Tillystraße -
Einleitungsbeschluss, Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Einleitung des Satzungsverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1674 gemäß § 12 BauGB und die Aufstellung des Bebauungsplanes zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Frauen sind in besonderem Umfang in die Besorgung von Gütern des täglichen Bedarf eingebunden und von daher auf wohnungsnahe integrierte Nahversorgungsstandorte angewiesen, die auch ohne Pkw gut zu erreichen sind. Vor diesem Hintergrund gilt es die Neuansiedlung von Läden, denen eine unmittelbare Nahversorgungsfunktion zugeschrieben werden kann, in gut ereichbare Marktbereiche oder Nebenzentren zu lenken. Dieses Projekt dient der Stärkung des Nebenzentrums und damit auch der langfristigen Sicherung der wohnungsnahen Versorgungsstrukturen, die auf kurzem Wege zu erreichen sind.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1674 umfasst überwiegend untergenutzte bzw. brachliegende Flächen. Derzeit sind geplante Bauvorhaben auf diesem Grundstück nach § 34 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – zu beurteilen. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird die Eigenart der näheren Umgebung durch recht unterschiedliche Nutzungen bestimmt. Es finden sich hier Nutzungsarten, die in WA-Gebieten zulässig sind, aber auch Nutzungen, die in MI- oder GE-Gebieten gehören. Aufgrund dieser Nutzungsstruktur der näheren Umgebung würde die Verwaltung den vorliegenden Geltungsbereich als Mischgebiet (MI-Gebiet) einstufen. Einzelhandelsbetriebe der Lebensmittelbranche können hier nur bis ca. 700 m² Verkaufsfläche genehmigt werden.

Ein Vorhabenträger hat nun einen Bauantrag für einen „Lebensmittel-Verbrauchermarkt“ mit einer Verkaufsfläche von 900 m² eingereicht und beantragt, als Grundlage für die Zulässigkeit dieser Nutzung einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Zusammen mit dem bereits etablierten Lidl-Markt südlich der Tillystraße würde das Umfeld als Nahversorgungsstandort gestärkt und gesichert. Damit würde auch dem Nahversorgungskonzept der Stadt Hannover entsprochen werden, das eine unterdurchschnittliche Versorgungsdichte mit entsprechenden Kaufkraftabflüssen im Stadtteil Oberricklingen festgestellt hat. Um Rechtsicherheit für die Realisierung des oben genannten Nahversorgers zu erhalten, soll der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgestellt werden.
61.3 (alt) / 61.12 (neu)
Hannover / 03.05.2004