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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtBebauungsplan Nr. 226, 1. vereinfachte Änderung - Peiner Straße / Im Bruche -
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Aufstellungsbeschluss
Antrag,
- den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 226, 1. Änderung,
- Festsetzung eines allgemeines Wohngebietes zur Errichtung von
Doppelhäusern -
entsprechend den Anlagen 3 und 4 zuzustimmen,
- die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,
- die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 226, 1. Änderung, zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Mit diesem Bebauungsplan soll Baurecht für die Errichtung von 3 Doppelhäusern geschaffen werden. Gender-Aspekte werden nicht berührt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Die evangelisch-lutherische Auferstehungsgemeinde beabsichtigt, einen Teil des Kirchengrundstückes zu Wohnzwecken zu veräußern. Die Festsetzung im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 226 als Fläche für den Gemeinbedarf "Evangelisches Gemeindezentrum" lässt keine Wohnnutzung zu.
Der Bebauungsplan Nr. 226, 1. vereinfachte Änderung, soll deshalb für die betroffene Teilfläche des Grundstücks allgemeines Wohngebiet festsetzen. Für die Kirche selbst bleibt die Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf "Evangelisches Gemeindezentrum" bestehen,
Das Grundstück liegt in einem großen zusammenhängenden allgemeinen Wohngebiet, das der Bebauungsplan Nr. 226 festsetzt. Lediglich für einen kleinen Teilbereich setzt der Bebauungsplan Fläche für Gemeinbedarf "Evangelisches Gemeindezentrum" fest. Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 226 wird das bereits festgesetzte allgemeine Wohngebiet um einen geringen Teil ergänzt und die Festsetzung für kirchliche Nutzungen bleibt ansonsten bestehen. Die Grundzüge der Planung werden somit nicht berührt. Die Änderung soll daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden.
Die Möglichkeit der Verfahrensverkürzung nach § 13 Abs.2 BauGB soll nicht in Anspruch genommen werden. Von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht wird nach
§ 13 Abs.3 BauGB abgesehen.
61.12
Hannover / Apr 26, 2012