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die Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a BauGB zu Bauvorhaben nach §§ 31 (3), 34 (3b) und 246e BauGB gemäß Anlage 1 zu beschließen
Die Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung zu o.g. Bauvorhaben wirken sich in gleicher Weise auf alle Menschen aus.
Durch die Leitlinien entstehen unmittelbar keine Klimaauswirkungen.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Die Landeshauptstadt Hannover hat sich zum Ziel gesetzt, die Umsetzung von Wohnungsbauvorhaben und die Wohnraumschaffung nach ihren Möglichkeiten zu beschleunigen und zu unterstützen. Neben weiteren Maßnahmen gehört dazu auch die Anwendung des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und der Wohnraumsicherung“.
Das Gesetz beinhaltet die Einführung des sogenannten „Wohnungsbauturbo“, der zu einer vereinfachten Zulassung von Wohnbauvorhaben gemäß den §§ 31,34 und 246e Baugesetzbuch (BauGB) und damit zu einer erhöhten Wohnungsbautätigkeit führen soll. Es wurden in diesem Zusammenhang drei Abweichungs- bzw. Befreiungsmöglichkeiten eingeführt, die sich auf die §§ 31 (3), 34 (3b) und 246e BauGB beziehen (siehe Anlage 2). § 36a BauGB regelt die Zustimmung der Gemeinde für diese Abweichungs- bzw. Befreiungsmöglichkeiten, für die bisher i.d.R. die Änderung, Aufhebung oder Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich war.
Damit eine einheitliche und transparente Anwendung der gemeindlichen Zustimmung zu den neuen Abweichungs- und Befreiungsmöglichkeiten stattfinden kann, wurden in diesem Zusammenhang – wie vom Deutschen Städtetag empfohlen und von nahezu allen großen Städten ebenso durchgeführt - Leitlinien zur gemeindlichen Zustimmung für die Verwaltung erarbeitet.
Gleichzeitig werden auch weiterhin Baurechte über Bebauungspläne geschaffen. Hierfür bereitet die Verwaltung eine gesonderte Drucksache vor, die die Bebauungsplanverfahren in der Landeshauptstadt Hannover beschleunigen soll.
Anlass
Der Bundestag hat das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ beschlossen, das zum 30.10.2025 in Kraft getreten und unter dem Begriff „Bau-Turbo“ bekannt geworden ist.
Die BauGB-Novelle hat das Ziel, Wohnungsbauvorhaben schneller genehmigen und umsetzen zu können, damit so neuer bezahlbarer Wohnraum entsteht. Grundlage für die Umsetzung von neuem Wohnraum ist u.a. die Schaffung neuer Baurechte. Die BauGB-Novelle ermöglicht dazu ein Abweichen von den bestehenden bauplanungsrechtlichen Regelwerken (§ 30 BauGB / Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, § 31 BauGB / Erteilung von Abweichungen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes und § 34 BauGB / Einfügen eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung).
Um die neuen Instrumente in der Landeshauptstadt Hannover rechtssicher anwenden zu können, ist ein einheitlicher rechtlicher Rahmen notwendig. Zum einen sollen die hierzu formulierten Leitlinien Transparenz schaffen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben möglich sind. Zum anderen dienen diese Leitlinien dazu, unter Berücksichtigung bestehender Ratsbeschlüsse eine einheitliche und gerechte Bewertungssystematik für alle Bauvorhaben zu gewährleisten.
Da durch die neuen bauplanungsrechtlichen Instrumente die Planungshoheit der Gemeinde betroffen ist, ist für die Zustimmung der Gemeinde bei Bauanträgen, die nach den neuen Instrumenten genehmigt werden, zunächst der Rat der Landeshauptstadt Hannover zuständig. Damit Baugenehmigungen für neuen Wohnraum schnell und unabhängig von Sitzungsläufen bearbeitet werden können und um die Sitzungen der Ratsgremien nicht mit zahlreichen Bauanträgen zu belasten, soll die Zuständigkeit – analog zu allen anderen Baugenehmigungsverfahren - vom Rat an die Verwaltung übertragen werden. Dazu ist eine gesonderte Drucksache notwendig, da hierfür die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover geändert werden muss.
Anwendung
Um eine einheitliche, umfassende und gerechte Anwendung der neuen Möglichkeiten bei der Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a BauGB zu Bauvorhaben nach §§ 31 (3), 34 (3b) und 246e BauGB sicherzustellen, ist der Beschluss der Leitlinien (Anlage 1) sinnvoll und notwendig. Sie stellen die Grundlage für ein einheitliches und damit rechtssicheres Verwaltungshandeln dar, um den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber allen Bürger*innen zu erfüllen.
Dennoch ist eine Einzelfallprüfung für Anträge unerlässlich, da jedes Bauvorhaben unterschiedlich ist. Sollte ein Bauvorhaben zu komplex oder zu groß für eine Zustimmung nach § 36a BauGB sein, wird die Verwaltung wie bislang dem Rat die Aufstellung eines Bebauungsplans vorschlagen.
Ziele
Ziel der Leitlinien ist die Beschleunigung von Bauvorhaben bei gleichzeitiger Sicherung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung nach den bereits geltenden Beschlüssen des Rates. Dabei wird die Landeshauptstadt Hannover das Instrument der Zustimmung nach § 36a BauGB nutzen, um die zügige Schaffung neuen Wohnraums zu ermöglichen.
Gleichzeitig dienen diese Leitlinien einer einheitlichen Behandlung aller Antragstellenden. Zudem sollen sie der Verwaltung einen Einfluss auf die Projekte sichern, damit diese die öffentlichen Interessen einbringen und die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellen kann, wie z.B. Anteile für den sozialen Wohnungsbau oder – wenn erforderlich - Beiträge für erforderliche soziale Infrastruktur. Denn nur im Einklang mit nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen ist eine sozialverträgliche städtebauliche Entwicklung ohne Bebauungsplan im Stadtgebiet weiterhin möglich.
Das übergeordnete Ziel bleibt jedoch, schnell neuen und günstigen Wohnraum zu schaffen.