Drucksache Nr. 0977/2026:
Beschleunigung von Bauvorhaben - Vereinfachung der Bauleitplanverfahren

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0977/2026 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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0977/2026
1 (nur online)
 

Beschleunigung von Bauvorhaben - Vereinfachung der Bauleitplanverfahren

Antrag,

1. das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen im Hinblick auf die Beteiligung der Ratsgremien gemäß Anlage 1 zu straffen,

2. die Geschäftsordnung des Rates entsprechend anzupassen,

3. die vorgenannten Regelungen analog auch auf das Verfahren zum Abschluss städtebaulicher Verträge anzuwenden,

4. den Beschluss des Rates (DS 0723/87) „Gesonderte Aufführung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde…“ aufzuheben und

5. den Beschluss des Rates „Neufassung der Verfahrensregelungen“ (DS 0985/95) aufzuheben.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Auswirkungen auf das Klima sind nicht zu erwarten.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Aktuell beraten die Ratsgremien über Leitlinien für die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB (sog. Bau-Turbo), dessen Anwendung voraussichtlich einen Teil der bislang für Wohnbauprojekte erforderlichen Bauleitplanverfahren entbehrlich machen wird.

Ergänzend dazu zielen die hier vorgeschlagenen Maßnahmen darauf ab, die verbleibenden Bauleitplanverfahren im Einklang mit aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zügiger durchführen zu können.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken zukunftsweisend zu regeln. Als Instrumente stehen der Gemeinde dafür der Flächennutzungsplan und die daraus abzuleitenden Bebauungspläne zur Verfügung. Bebauungspläne können zudem auch durch städtebauliche Verträge ergänzt werden (vgl. § 11 BauGB). Insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen erfolgt dies regelmäßig durch Abschluss eines ergänzenden Durchführungsvertrages (vgl. § 12 BauGB).

Die dafür erforderlichen Verfahrensschritte regelt das Baugesetzbuch (BauGB) bundesweit einheitlich, bei ihrer konkreten Ausgestaltung bestehen jedoch Spielräume für die Gemeinde, u.a. in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung, Gremienläufe und Gestaltung der Drucksachen.

Inhaltlich berücksichtigen die Bauleitpläne und Verträge bereits den fortwährenden Wandel des Bau- und Umweltrechts, insbesondere die stetig zunehmende Bedeutung von Umwelt- und Klimaschutzaspekten, die sich u.a. in §1a des BauGB „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ ausdrückt. So sind u.a. seit 2001 die Ergebnisse einer Umweltprüfung im Umweltbericht als gesonderter Teil der Bauleitplanbegründung detailliert auszuführen. Zeitgleich steigen die gesellschaftlichen Ansprüche an Beteiligungsprozesse, die in das Verfahren einzubauen und deren Ergebnisse zu dokumentieren und abzuwägen sind.

Formal richteten sich die Bauleitplanverfahren in Hannover allerdings weitgehend nach politischen Beschlüssen aus den Jahren 1987 und 1995, die auf Grundlage des Baugesetzbuches entstanden sind. Die zunehmende Komplexität der Inhalte durch die Vielzahl der zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften und übergeordneten strategischen Konzepte führt zu erheblich umfangreicheren Beschlussvorlagen als vor dreißig Jahren. Bebauungsplanbegründungen umfassen mittlerweile häufig über 50 Seiten, hinzu kommen Pläne und detaillierte Vertragswerke. Auch der Drucksachentext selbst hat an Umfang zugelegt, wenn z.B. zum Satzungsbeschluss der Abwägungsprozess dargelegt wird.

Infolge der geschilderten Ausdifferenzierung der Bauleitpläne erfordern die Abstimmungsprozesse und Gremienläufe deutlich mehr Zeit als früher. Dem steht jedoch die Erwartung von Bauwilligen und Vorhabenträger*innen - oft auch von Politik und Öffentlichkeit - entgegen, in absehbarer Zeit zu Ergebnissen zu gelangen. Dringend erwartete Investitionen - z.B. in den Wohnungsbau - sollen zeitnah und unbürokratisch ermöglicht werden. Gerade in der aktuell schwierigen Lage des Baugewerbes bilden flexiblere, zeitlich abgrenzbare Verfahren die Voraussetzung, um öffentlich Akzeptanz dafür zu schaffen, dass Gemeinde und Politik von ihrem Gestaltungsrecht mittels Bauleitplanung weiterhin Gebrauch machen.

Die vorgeschlagene Vereinfachung der Verfahren zielt deshalb darauf

· Neu- und Umbauvorhaben, u.a. Wohnungsbau, gewerbliche Ansiedlungen oder Infrastrukturprojekte, zu beschleunigen,

· Änderungen sowie damit einhergehende Ziele und Pflichten im Bau- und Umweltrecht der vergangenen Jahre und ihre Auswirkungen auf Bauleitplanverfahren angemessen zu berücksichtigen,

· zielgerichtete, schlanke Verfahren in angemessener Frist zum Ergebnis zu führen und dabei weiterhin

· die Beteiligung aller für das jeweilige Verfahren relevanten Fachstellen, Stadtbezirksräte, Ratsgremien und der Öffentlichkeit zuverlässig zu sichern.

Um diese Ziele zu gewährleisten, sollen die mit DS 0985/1995 beschlossenen Verfahrensregeln zur Aufstellung von Bauleitplänen wie in Anlage 1 dargestellt weiterentwickelt werden.

Zu den Beschlusspunkten dieser DS im Einzelnen folgende Erläuterung:

Zu 1. Beteiligung der Ratsgremien

1.1 Rat
Bei der „Neufassung der Verfahrensregelungen zur Aufstellung von Bauleitplänen“ mit DS 0985/1995 wurde die seinerzeit geltende Nds. Gemeindeordnung (NGO) dahingehend interpretiert, dass ausschließlich der Rat für den Auslegungs- und den Satzungsbeschluss zuständig sei. Mit der Novellierung der NGO 1996 wurde dann die Zuständigkeit des Rates für die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung (Satzungsbeschluss) von Bauleitplänen klargestellt. Diese Regelung wurde inhaltsgleich in das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) überführt.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle anderen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erforderlichen Beschlüsse der Verwaltungsausschuss abschließend fassen kann. Zur Beschleunigung der Gremienverläufe soll zukünftig auch in Hannover der Rat erst zum finalen Beschluss über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss einbezogen werden, die Zwischenschritte beschließen der Verwaltungsausschuss bzw. die Stadtbezirksräte.

1.2 AUKG

In DS 0985/1995 und auch in der Geschäftsordnung des Rates der LHH (§ 33 Abs. 2 Satz 5) ist geregelt, dass sowohl der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (ABau) als auch der Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen (AUG, heute AUKG) die Beschlüsse des VA bzw. des Rates in Bauleitplanangelegenheiten vorbereiten.

Diese Regelung soll grundsätzlich bestehen bleiben, um sicherzustellen, dass alle Baurechtsänderungen, die potentiell Umweltauswirkungen erwarten lassen, nach dem federführenden ABau auch weiterhin dem AUKG vorgelegt werden. Die aktuelle Praxis zeigt jedoch, dass hier ohne Qualitätsverlust zielgerichteter beteiligt werden kann:

Flächennutzungsplan
In Flächennutzungsplanverfahren wird der AUKG aktuell bereits im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses und des Beschlusses über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit angehört. Zu diesen frühen Zeitpunkten liegen aber selten schon umweltbezogene Informationen in Form von Gutachten etc. vor. Die im Bebauungsplanverfahren bereits gängige Praxis, den AUKG deshalb erstmalig im Rahmen des Auslegungsbeschlusses gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuhören, soll auch auf das Flächennutzungsplanverfahren übertragen werden.

Bebauungspläne
Die Ausdifferenzierung des Planungsrechts hat das Spektrum der Bebauungsplaninhalte erheblich erweitert. Es reicht mittlerweile von großräumigen Planungen, deren Umsetzung einen Stadtteil grundlegend verändern wird, bis hin zu punktuellen Eingriffen in das Nutzungsspektrum. Die Beteiligung des AUKG soll sich zukünftig auf solche Verfahren konzentrieren, die nennenswerte Umweltauswirkungen erwarten lassen. Dies wird regelmäßig angenommen für sogenannte Vollverfahren mit Umweltbericht nach BauGB.

In der Reihe der Planungsrechtsänderungen besonders hervorzuheben ist die Einführung des beschleunigten Verfahrens im Jahr 2007 mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, der politisch zwar gewollten, aber infolge von z.B. engeren Nachbarschaften oder Bodenbelastungen aus Vornutzungen in der Praxis häufig teureren und mühsameren Innenentwicklung einen gewissen Vorsprung vor der Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen am Stadtrand zu verschaffen. Diesem Gedanken folgend gelten in Bebauungsplänen der Innenentwicklung Eingriffe in Natur und Landschaft als zulässig, die Eingriffsregelung entfällt. Andere Vorschriften des Umweltrechts, z.B. zu Artenschutz, Bodenschutz, Baumschutzsatzung, sind davon unberührt weiterhin anzuwenden.

Der Intention des Gesetzgebers folgend soll die Innenentwicklung auch in Hannover durch Einsatz des beschleunigten Verfahrens gefördert werden. Da jedoch jeder Ort und jedes Projekt einzigartig ist, ist verwaltungsintern zwischen dem Bau- und dem Umweltdezernat für jedes einzelne Bebauungsplanverfahren eine frühzeitige und einvernehmliche Abstimmung über die Wahl des Verfahrens unter Abwägung aller Vor- und Nachteile verabredet. Alle infolge dieser Abstimmung im sogenannten Vollverfahren nach BauGB erstellten Pläne mit Umweltbericht werden auch weiterhin dem AUKG vorgelegt, alle vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB, beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB oder Verfahren zur Aufhebung von Bebauungsplänen verbleiben im ABau.

In Bezug auf die Beschlussrechte der Stadtbezirksräte im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert das Inkrafttreten des NKomVG eine Präzisierung der Formulierung. §94 (2) NKomVG führt dazu aus:

„Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen mit räumlich auf … den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung … dem Stadtbezirksrat die Entscheidung über die Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung (§3 BauGB) und den Verzicht darauf übertragen wird.“

Die sich daraus ergebende Klarstellung unter 1.3 in Anlage 1 erhöht die Rechtssicherheit der Verfahren.

Zu 2. Anpassung Geschäftsordnung des Rates

Die Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover in §33 Abs. 2 Satz 5 wird empfohlen wie folgt anzupassen. Eine gesonderte Drucksache ist dafür erforderlich.

5Die fachliche Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bzw. des Rates in allen Bauleitplanangelegenheiten nimmt der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss wahr. 6Bauleitpläne mit Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB werden zusätzlich im Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Grünflächen beraten, soweit es sich nicht um Aufstellungsbeschlüsse, Beschlüsse zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder um einen Beschluss über den Verzicht auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bei Flächennutzungsplanänderungen oder um Beschlüsse im Rahmen von Bebauungsplanaufhebungen handelt.

Zu 3. Anwendung auf städtebauliche Verträge

Die neuen Regelungen zum Gremienlauf im Sinne von vorstehend 1.2 werden analog auf die jeweils zugehörigen Drucksachen zu Durchführungsverträgen und anderen städtebaulichen Verträgen angewendet. Die abschließende Entscheidung über die Verträge trifft auch jetzt bereits entsprechend NKomVG regelmäßig der Verwaltungsausschuss.

Zu 4. Naturschutzfachliche Stellungnahme als Anlage

Mit DS 0723/1987 hat die Ratsversammlung beschlossen, die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde bei Drucksachen zu Änderungen des Flächennutzungsplanes, zu Bebauungsplänen sowie bei Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren gesondert aufzuführen. Begründet wurde dies seinerzeit damit, dass die Gesichtspunkte des Umweltschutzes eine Aufwertung erfahren hätten und Aspekte des Naturschutzes bei Entscheidungen über die Entwicklung der Stadt gebührend gewürdigt werden sollten.

Seit dem 01.11.2001 ist die Untere Naturschutzbehörde der Region Hannover zugeordnet. Es wurde am 04.12.2001 mit der Stadtplanung vereinbart und der Politik kommuniziert, dass seither eine natur- und artenschutzfachliche Stellungnahme vom Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, OE 67.70 gesondert aufgeführt wird. Bei Bauleitplanverfahren sind die Umwelt- und Naturschutzbelange jedoch inzwischen fester Bestandteil der Abwägung und werden in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün und unter Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover in der Begründung ausführlich erläutert. Dies betrifft nicht nur Vollverfahren mit Umweltbericht, auch in beschleunigten Verfahren werden die Umweltbelange detailliert abgehandelt. Häufig findet sich die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün wortgleich in der Begründung wieder. Eine gesonderte Anlage für die naturschutzfachliche Stellungnahme ist somit entbehrlich.

61.1 
Hannover / May 6, 2026