Drucksache Nr. 0976/2021:
Ausweisungsverfahren zum Landschaftsschutzgebiet „Leineaue zwischen Hannover und Stöckendrebber“ - LSG-H 76 - Beteiligung im Neuausweisungsverfahren

Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG an die Verfahrensführende Region Hannover

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Linden-Limmer
In den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
In den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Sportausschuss
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Betriebsausschuss für Stadtentwässerung
In den Verwaltungsausschuss
 
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0976/2021
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Ausweisungsverfahren zum Landschaftsschutzgebiet „Leineaue zwischen Hannover und Stöckendrebber“ - LSG-H 76 - Beteiligung im Neuausweisungsverfahren

Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG an die Verfahrensführende Region Hannover

Antrag,

der als Anlagen zu dieser Drucksache beigefügten Stellungnahmen zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten betrifft unter Gender-Gesichtspunkten alle Bevölkerungsgruppen in gleichem Maße.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Region Hannover beabsichtigt, als für den Erlass von Landschaftsschutzgebietsverordnungen zuständige Untere Naturschutzbehörde, die Leineaue zwischen Hannover und Stöcken-drebber als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.

Die Leineaue zwischen Hannover und Stöckendrebber ist Bestandteil des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000. Die FFH-Richtlinie sieht die nationalstaatliche Sicherung der Gebiete vor. Nach Ansicht der europäischen Kommission kann dies effektiv nur durch die Ausweisung von Schutzgebieten erfolgen.

Inhaltlich zielt die Unterschutzstellung der Leineaue zwischen Hannover und Stöckendrebber im Wesentlichen auf den Erhalt, die Entwicklung oder die Wiederherstellung

1. der Leine und ihrer Zuflüsse mit einer guten Wasserqualität als Lebensstätte wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als Jagdrevier für Wasserfledermaus (Myotis daubentonii), Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), Teichfledermaus (Myotis dasycneme), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii),

2. einer möglichst naturnahen Überschwemmungsdynamik der Leine mit einhergehender ungestörter Entwicklung ihres Fließgewässer- und Auensystems; dazu gehören unter anderem Steilufer, Abbruchkanten und Auwälder als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten, insbesondere diverse Laufkäferarten und den Eisvogel (Alcedo atthis),

3. der naturnahen, vegetationsreichen Uferbereiche mit ausgeprägten Schilf- und Rohrglanzgras-Landröhrichten als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,

4. des Talraums als natürliches Überschwemmungsgebiet, um die Biotopansprüche der Gastvögel zu erfüllen,

5. regelmäßig überschwemmter Flutmulden als Lebensraum seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, wie beispielsweise den Schuppenschwanz (Lepidurus apus),

6. von Grünland, insbesondere extensiv genutzter (Nass-)Grünländer und Brachflächen als Lebensstätte wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Wiesenvögel, wie u. a. den Weißstorch (Ciconia ciconia), und deren Lebensgemeinschaften und zur Erhaltung des Landschaftsbilds der Aue,

7. von naturnahen Uferrandstreifen unter Berücksichtigung der landschaftsbildprägenden Kopfweiden,

8. der nährstoffreichen Stillgewässer und Altarme als Lebensstätte wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,

9. teilweise unberührte Waldökosysteme mit allen Entwicklungsphasen und Sukzessionsstadien (Naturwald) u.a. als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für die Fledermausarten Großes Mausohr (Myotis myotis) und Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) sowie den Schwarzspecht (Dryocopus martius),

10. sonstiger heimischer Laubwälder als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten sowie zur Belebung und Gliederung des Landschaftsbilds,

11. der Gehölzbestände, Hecken und Einzelbäume außerhalb des Waldes als Lebensstätte wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften und aufgrund ihrer gliedernden und belebenden Wirkung für ein naturnahes Landschaftsbild der Aueniederung,

12. des natürlich, insbesondere durch Hochwasserereignisse gewachsenen Bodenreliefs,

13. der Flussaue als Biotopverbundelement

Nach § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 UA 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 dieser Richtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Die Schutzerklärung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG hat dabei den Anforderungen von § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BNatSchG zu genügen (Nds. OVG, Urteil vom 02.11.2010 - 4 KN 109/10). Soweit die Festsetzung als LSG auch wegen der Erhaltung des Gebietes aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Erholung erfolgt, hat diese sich den Anforderungen von § 32 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BNatSchG unterzuordnen.

Das FFH-Gebiet liegt derzeit auch im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebiets-verordnungen H 54 „Untere Leine“, H 27 „Mittlere Leine-Rettmer Berg“, H 67 „An der Leine“ und H-S 7 „Mittlere Leine“. Diese Verordnungen genügen den in Abs. 1 genannten gesetzlichen Anforderungen an die Umsetzung des Gebietsschutzes nach der FFH-Richtlinie nicht.

Die Region Hannover hat deshalb die betroffenen Städte Neustadt am Rübenberge, Wunstorf, Garbsen, Seelze sowie die Landeshauptstadt Hannover mit Schreiben vom 26.03.2021 über die beabsichtigte Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.05.2021 eingeräumt (siehe Anlage 3).

Sollte der Region Hannover bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover vorliegen, geht sie davon aus, dass Bedenken und Anregungen seitens der Stadt nicht vorgebracht werden.

Grundsätzlich begrüßt die Landeshauptstadt Hannover die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes, da hierdurch eine Klarstellung des Schutzstatus sowie der erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgt. Die Anregungen und Bedenken der Landeshauptstadt Hannover beziehen sich im Wesentlichen auf die Angleichung der Vorschriften in den nunmehr zwei Landschaftsschutzgebieten im Talraum der Leineaue im Stadtgebiet Hannovers sowie auf die Option, notwendige Baumaßnahmen auch zukünftig durchführen zu können

Die entsprechend abgefasste Stellungnahme ist als Anlage 1 dieser Drucksache beigefügt.
67.70 
Hannover / 27.04.2021