Drucksache Nr. 0976/2008:
Bebauungsplan Nr. 184, 8. Änderung - Dreyerstraße,
Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Beschluss über Stellungnahmen, Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Mitte

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
Nr.
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Zu TOP
 
0976/2008
3
 

Bebauungsplan Nr. 184, 8. Änderung - Dreyerstraße,
Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Beschluss über Stellungnahmen, Aufstellungsbeschluss

Antrag,


1. die zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanes
Nr. 184, 8. Änderung vorgebrachte Stellungnahme eines Bürgers, der aus
Datenschutzgründen in der vertraulichen Ergänzung zu dieser
Drucksache genannt wird

nicht zu berücksichtigen,

2. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 184, 8. Änderung unter Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Durch die Planung soll das vorhandene Mischgebiet in ein Allgemeines Wohngebiet geändert werden. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer durch die Planung sind nicht erkennbar. Im Übrigen ist der Aspekt zu erwarten, dass das Baurecht zur Reaktivierung der Gewerbebrache und zur Schaffung innenstadtnaher Wohnungen beiträgt. Weiterhin wird es zu einer deutlichen Belebung auf dem bisher brach liegenden Grundstück kommen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 184, 8. Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes. Hier ist bisher Mischgebiet und entlang der Leine eine ca. 10 m breite öffentliche Grünverbindung festgesetzt.
In der südlichen Hälfte des Plangebietes befinden sich VI-geschossige Wohngebäude, die zum Teil auf den Leinebogen ausgerichtet sind. Eines der Wohnhäuser ist direkt an das Bürogebäude Dreyerstraße 4/6 angebaut. Dieses Bürogebäude, welches nicht mehr genutzt wird und seit einigen Jahren leersteht, soll nun umgebaut und als Wohngebäude umgenutzt werden. Dafür sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, indem das bestehende Mischgebiet in ein Allgemeines Wohngebiet umgewandelt wird. In einem Mischgebiet wäre diese Umnutzung des Bürogebäudes nicht möglich, da ein Mischgebiet durch das Vorhandensein von Wohnen und Gewerbe gekennzeichnet sein muss. Hier würde der Anteil der gewerblich genutzten Gebäude und Räumlichkeiten gegenüber der Wohnnutzung in unzulässiger Weise reduziert werden. Weiterhin soll mit der Bebauungsplanänderung das Planungsrecht für die Grundstücke Dreyerstraße 7 bis 9 geändert werden. Diese Gebäude sind immer Wohngebäude gewesen und können daher zusammen mit dem genannten ehemaligen Bürogebäude nunmehr zu einem Allgemeinen Wohngebiet zusammengefasst werden. Die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes soll zur Stärkung der Calenberger Neustadt als innenstadtnaher Wohnstandort beitragen.

Ziel dieser Bebauungsplanänderung ist es die Art der baulichen Nutzung zu ändern.
Das Maß der baulichen Nutzung soll nicht verändert werden, so dass die vorhandene Bebauung, auch die umzunutzende Bausubstanz Dreyerstraße 4/6 in der Geschossigkeit und Kubatur bestehen bleibt.
Durch die Umstellung auf die heute geltende Baunutzungsverordnung ergeben sich geringfügige Veränderungen im Hinblick auf das Maß der Nutzung. Die geplanten Veränderungen an dem Gebäude Dreyerstraße 4/6 (siehe Anlage 3) gegenüber dem Bestand beschränken sich daher auf untergeordnete Bauteile. Hinzugefügt werden Balkonanlagen und zurückgestufte Baukörper in Verbindung mit Dachterrassen auf den vorhandenen Flachdächern – unter Beachtung der jetzt zulässigen Geschossigkeit. Des Weiteren soll der vorhandene Garagenhof in der -1-Ebene mit einem begrünten Flachdach abgedeckt werden. Ansonsten soll die vorhandene Waschbetonvorhangfassade abgenommen und durch eine gedämmte Ziegelfassade ersetzt werden.
Insgesamt sind ca. 30 neue Wohneinheiten geplant.

Die Realisierung der im geltenden Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünverbindung am östlichen Ufer der Leine nördlich der vorhandenen Fußgängerbrücke soll nicht mehr realisiert werden. Diese Fläche soll zukünftig als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt werden.

Der Stadtbezirksrat Mitte hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2007 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Zeit vom 04.01. bis 04.02.2008 durchgeführt. Dabei wurde der geplante Umbau des Gebäudes Dreyerstraße 4 bis 6 umfassend bekannt gemacht. Es ist eine Stellungnahme eingegangen.



Zu 1.

In der Stellungnahme wird die von der Verwaltung vorgetragene Einschätzung, dass bezogen auf das umzunutzende Gebäude Dreyerstraße 4/6 keine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs zu erwarten ist, nachvollzogen. Allerdings ist der Verfasser der Meinung, dass diese Einschätzung der Gesamtsituation im Umfeld des Gerberstraßenviertels nicht gerecht wird. Zwischenzeitlich ist die Straße Andertensche Wiese die einzige Straße, die in beiden Richtungen befahrbar ist. Dies hat in den letzten Jahren zu einem unverhältnismäßigen Zuwachs im Verkehrsaufkommen geführt. Hinzu kommt, dass sich fast kein Fahrzeug an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit hält. Er schlägt daher eine dauerhafte Änderung der Verkehrsführung in der Andertenschen Wiese vor, und zwar soll eine Verkehrsberuhigung durch Absperrung der Straße in Höhe der Einfahrt der Firma Leunisman herbeigeführt werden.


Hierzu führt die Verwaltung aus:

Im Bebauungsplanänderungsverfahren kann die Problematik der Verkehrslenkung nicht gelöst werden.
Wie vom Einwanderheber ausgeführt, erhöht die Umnutzung des Gebäudes Dreyerstraße 4/6 von ehemals Büro und Verwaltung in Wohnnutzung den Ziel- und Quellverkehr nicht. Der zwischenzeitliche Leerstand des Gebäudes hat natürlich zu weniger Verkehr im Gerberviertel geführt. Dies kann aber nicht zur Ermittlung des Verkehrs insgesamt herangezogen werden. Hierfür kann nur der Vergleich der vorher vorhandenen Arbeitsplätze zu dem neu geplanten Wohnen herangezogen werden. Neu geplant sind 30 Wohneinheiten. Eine überschlägige Ermittlung ergibt einen Rückgang des Verkehrs infolge der Neuplanung gegenüber einer Büronutzung.

Die Verwaltung wird aber nunmehr, unabhängig von dem Wohnungsbauprojekt Dreyerstraße 4 bis 6, den Verkehr im Gerberviertel beobachten, überprüfen und dann gegebenenfalls konzeptionell bearbeiten. Eingriffe in das Verkehrsnetz müssen in ihren Auswirkungen auf andere Straßen sorgfältig abgewogen und öffentlich diskutiert werden. Sämtliche eventuellen Maßnahmen zur Verbesserung der etwaigen Mißstände liegen außerhalb des Bebauungsplangebietes und sind mit Hilfe des Planungsrechtes nicht zu regeln.

Daher schlägt die Verwaltung vor, der vorgetragenen Stellungnahme nicht zu folgen.

Zu 2.

Der Bebauungsplan Nr. 184, 8. Änderung soll die Wiedernutzbarmachung eines brachgefallenen, leerstehenden Gewerbegrundstückes in der Calenberger Neustadt ermöglichen. Er dient damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt deshalb im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne förmliche Umweltprüfung und ohne förmlichen Umweltbericht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfasst eine Gesamtfläche von ca. 10.000 m². Eine zulässige Grundfläche von 20.000 m² kann deshalb nicht erreicht werden. Die anderen gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13a BauGB liegen ebenfalls vor. Die Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte gem. § 13 Abs. 2 BauGB ist nicht vorgesehen.


Der o.g. zurzeit gültige Bebauungsplan setzt Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. Durch die neuen Festsetzungen wird kein stärkerer Eingriff zulässig sein als bisher.
Zusätzliche Baurechte werden nicht begründet. Die Verwaltung empfiehlt daher, die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 184 im beschleunigten Verfahren ohne formale Umweltprüfung und ohne formalen Umweltbericht durchzuführen.

Da es sich hier um ein Verfahren gemäß § 13 a BauGB handelt, soll von der Möglichkeit einer vorzeitigen Planreife gemäß § 33 Abs. 3 BauGB Gebrauch gemacht werden. Es ist beabsichtigt auf der Grundlage dieses Beschlusses die geplante Baumaßnahme Dreyerstraße 4 bis 6 im Rahmen der vorzeitigen Planreife nach dem v.g. § 33 (3) BauGB zu genehmigen. Das geplante Umbauvorhaben ist deswegen in der Antragsbegründung beschrieben und in der Anlage 3 detailiert dargestellt.

61.11 
Hannover / Apr 18, 2008