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Unterschiedliche Auswirkungen auf Männer und Frauen sind nicht erkennbar.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Die Athanasiuskirche wurde 2013 entwidmet und die kirchliche Nutzung aufgegeben. Das vorhandene Gebäude wird zur Zeit als Büro und durch kulturelle Einrichtungen genutzt. Diese Nutzungen sollen erhalten und erweitert werden. Außerdem ist geplant, einige Wohnungen zu schaffen.
Der geltende Bebauungsplan Nr. 607 setzt für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 1833 Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung evangelische Kirche fest. Da die geplante wohnbauliche Nutzung sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch ihrem Maß innerhalb der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes planungsrechtlich nicht zulässig ist, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1833 erforderlich.
Die Vorstellungen der Stadt, die Fläche entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 1833 zu entwickeln, decken sich mit den Vorstellungen der Eigentümer (Dr. Meinhof und Felsmann GBS GmbH & Co. KG, Hannover; Vorhabenträgerin). Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 02.03.2016 den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt (Anlage 5).
Es wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Mit dem Einleitungsbeschluss wird über den Einleitungsantrag entschieden. Gleichzeitig soll auch der Aufstellungsbeschluss erfolgen, um den förmlichen Beginn des Verfahrens zu dokumentieren.
Der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren fortsetzen zu können.