Drucksache Nr. 0974/2016:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1833 - Böhmerstraße 8 -
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit,
Einleitungsbeschluss, Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
(zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1 und 2, zur Anhörung zu den Antragspunkten 3 und 4)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0974/2016
5
 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1833 - Böhmerstraße 8 -
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit,
Einleitungsbeschluss, Aufstellungsbeschluss

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1833
    - Umnutzung der ehemaligen Athanasiuskirche zu Wohnzwecken sowie für Büroräume und kulturelle Einrichtungen -
    entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,
  3. die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1833 zu beschließen,
  4. die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1833 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Unterschiedliche Auswirkungen auf Männer und Frauen sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Athanasiuskirche wurde 2013 entwidmet und die kirchliche Nutzung aufgegeben. Das vorhandene Gebäude wird zur Zeit als Büro und durch kulturelle Einrichtungen genutzt. Diese Nutzungen sollen erhalten und erweitert werden. Außerdem ist geplant, einige Wohnungen zu schaffen.

Der geltende Bebauungsplan Nr. 607 setzt für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 1833 Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung evangelische Kirche fest. Da die geplante wohnbauliche Nutzung sowohl hinsichtlich ihrer Art als auch ihrem Maß innerhalb der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes planungsrechtlich nicht zulässig ist, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1833 erforderlich.

Die Vorstellungen der Stadt, die Fläche entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 1833 zu entwickeln, decken sich mit den Vorstellungen der Eigentümer (Dr. Meinhof und Felsmann GBS GmbH & Co. KG, Hannover; Vorhabenträgerin). Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 02.03.2016 den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt (Anlage 5).

Es wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.

Mit dem Einleitungsbeschluss wird über den Einleitungsantrag entschieden. Gleichzeitig soll auch der Aufstellungsbeschluss erfolgen, um den förmlichen Beginn des Verfahrens zu dokumentieren.

Der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren fortsetzen zu können.

61.12 
Hannover / 02.05.2016